Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M über den Antrag des XXXX , vertreten durch Mag. Hamut SAHINOL, LL.M., vom 29.04.2025 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.04.2025, XXXX , den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 26.11.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene XXXX (in der Folge: Antragsteller) Datenschutzbeschwerde gegen XXXX wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. Begründend führte der Antragsteller zusammengefasst aus, dass die Beantwortung des Auskunftsbegehrens unvollständig sei. Der Antragsteller habe ausdrücklich auch eine Kopie der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO begehrt, die Gegenstand der Verarbeitung durch XXXX seien. Dies betreffe insbesondere auch Einvernahme- und Sicherstellungsprotokolle, Bescheide- und Bescheidentwürfe, Korrespondenzen mit Dritten, Korrespondenzen mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung etc. Eine solche Kopie sei nicht zur Verfügung gestellt worden.
2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.04.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde von der Datenschutzbehörde im Besonderen, dass der Antragsteller Auskunft über alle ihn betreffenden verarbeiteten Daten, und zwar alle personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO erhalten habe. Die Beweislast warum eine Ausfolgung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich sei, liege beim Antragsteller selbst. Der Datenschutzbehörde sei nicht ersichtlich, weshalb es im konkreten Fall unerlässlich sei, eine originalgetreue Reproduktion von Dokumenten wie Einvernahme- und Sicherstellungsprotokolle, Bescheide- und Bescheidentwürfe, Korrespondenzen mit Dritten, Korrespondenzen mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung auszufolgen.
3. Am 29.04.2025 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.04.2025, ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragsteller über überhaupt keine Einkünfte verfüge, weshalb er nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 26.11.2024 erhob der Antragsteller Datenschutzbeschwerde gegen XXXX wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.04.2025, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dem Antragsteller wurden alle ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO ausgehändigt.
Am 29.04.2025 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.04.2025, ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder eine behauptete Säumnis im Sinne von § 24 DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Abs. 2 sind, soweit in diesen Paragraphen nicht anders bestimmt, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt das kumulative Vorliegen der drei normierten Voraussetzungen voraus. Das Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist dabei im Rahmen der Prüfung der grundrechtlichen Erforderlichkeit zu beurteilen.
Erscheint die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig“ oder „aussichtslos“, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. In solchen Fällen gebieten auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC keine Verfahrenshilfe (ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP).
2. Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 25.02.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint. Jedenfalls trifft dies auf die Fälle unzulässiger Antragstellungen zu. Zu denken ist aber auch an solche, in denen das Rechtsmittel offenbar verspätet erhoben wurde, aber auch, wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die Rechtsverletzung nicht vorliegt (VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 16.04.1997, 97/21/0093; 21.04.1997, 97/17/0086) beziehungsweise vorliegen kann (keine Notwendigkeit der Gewährung besteht freilich auch, wenn zu erkennen ist, dass der Beschwerde ohne weiteres Folge zu geben sein wird). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (EFSlg 105.654 [OLG Linz]), wobei auch bei ihrer Annahme Zurückhaltung geboten ist (EFSlg 101.834 [OLG Wien]); vgl Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG, Rz 5).
3. Im konkreten Fall erweist sich die beabsichtige Rechtsverfolgung als aussichtslos:
Wie bereits im Bescheid der Datenschutzbehörde festgehalten, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach es unerlässlich ist, eine originalgetreue Reproduktion von Dokumenten wie Einvernahme- und Sicherstellungsprotokolle, Bescheide- und Bescheidentwürfe, Korrespondenzen mit Dritten, Korrespondenzen mit dem Antragsteller und seiner Rechtsvertretung auszufolgen, nachdem dem Antragsteller seitens XXXX alle ihn betreffenden verarbeiteten Daten, nämlich alle personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO, ausgehändigt wurden.
Die Datenschutzbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-487/21 betreffend die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO klargestellt hat, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, als würde er der betroffenen Person ein eigenständiges, zusätzliches Recht neben jenem aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO einräumen. Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt (vgl. EuGH 4. Mai 2023, C-487/21).
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO räumt dem Betroffenen damit neben seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein zusätzliches - eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die seine personenbezogenen Daten enthalten, ein (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035).
Nachdem dem Antragsteller seitens XXXX sämtliche ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO in verständlicher Form übermittelt wurden, wurde seinem Auskunftsbegehren in vollem Umfang entsprochen.
Dem Antragsteller steht ein erfolgsversprechendes Rechtsmittel gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde nicht zur Verfügung.
Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2025, mit dem die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen wurde, war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Es war aufgrund der Aktenlage klar, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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