L531 2289899-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2025, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die männliche, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei und stellte nach rechtswidriger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihren Ausreisegründen befragt vor, dass er benachteiligt und schlecht behandelt wird, weil er Kurde ist. Auch möchte er nicht zum Militär einrücken.
I.2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 06.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache nach allgemeinen Belehrungen und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zum Fluchtgrund im Rahmen der freien Erzählung an „Ich konnte in der Türkei keine Arbeit finden, weil ich Kurde bin. Man hat mir nirgends Arbeit gegeben. Ich habe sowohl in meiner Heimatregion als auch in Istanbul nach Arbeit gesucht. Man hat uns Kurden keine Rechte eingeräumt. Wir werden unterdrückt und es gibt keine Arbeit. Speziell die Kurden aus Halfeti werden besonders diskriminiert, weil der Kurdenführer ÖCALAN von dort stammt. Ein Grund ist auch, dass ich in der Türkei keinen Militärdienst leisten will. Man würde mich inein Kampfgebiet schicken, wo ich gegen Kurden kämpfen müsste, zB im syrischen Grenzgebiet“. Zu Rückkehrbefürchtungen befragt teilte die bP mit, dass sie Angst habe, den Militärdienst antreten zu müssen und im Kampf zu sterben.
I.2.3. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:
- Original türkischer Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt von türkischer Passbehörde XXXX am 18.08.2022, gültig bis 07.04.2029.
− Bescheid des AMS Feldbach vom 23.01.2023 über Beschäftigungsbewilligung bis 31.01.2024.
− Bescheid des AMS Feldbach vom 01.02.2024 über Beschäftigungsbewilligung bis 25.01.2025.
I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
I.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des zugleich mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP bevollmächtigten RA, Mag. REICHENVATER innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, mit der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit geltend gemacht wurden.
I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 09.04.2024 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurde der Abteilung L529 zugewiesen.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache L529 abgenommen und der Abteilung L531 neu zugewiesen.
I.6. Für den 21.03.2025 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und übermittelte der bP gemeinsam mit der Ladung aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen – ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert diesbezügliche Bescheinigungsmittel zu beschaffen.
I.7. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache statt. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung die XXXX , XXXX geb., einvernommen und nahm der Vertreter der belangten Behörde mittels ZOOM an der Verhandllung teil. Im Verlauf der Verhandlung wurde der bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt.
I.8. Mit Eingabe vom 16.04.2025 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark mitgeteilt, dass die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) eingebracht hat. Der bP wurde mit 28.05.2025 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt.
I.9. Mit Bekanntgabe vom 23.06.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der bP mit, dass die bP „die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 08.03.2024“ zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde mit oben zitierten Wortlaut die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, daher war das Beschwerdeverfahren mittels Beschluss einzustellen. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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