JudikaturBVwG

W290 2250609-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Energierecht
02. Juli 2025

Spruch

W290 2250608-1/26E W290 2250609-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerden 1. der XXXX , vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, und 2. der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch die Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX (weitere Verfahrenspartei: Bundesarbeitskammer), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird (bezogen auf die Erstbeschwerdeführerin teilweise) Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids abgeändert, sodass dieser nunmehr wie folgt lautet:

„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2022 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX “

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 22.02.2021 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß § 69 GWG 2011 betreffend die Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach sie mit dem angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2022 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX

2. Das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 81 und § 79 Abs. 6 GWG 2011 für das Jahr 2022 wie folgt festgestellt:

[…]

3. Die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge,

„1. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

2. den bekämpften Bescheid dahin abändern, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sohin insbesondere

a) in Spruchpunkt 1. Die Kosten für das Jahr 2022 so festgestellt werden, dass ihnen

aa) ein Einsparungspotenzial von XXXX %, zugrunde gelegt wird und bb) den Kapitalkosten ein WACC von XXXX % zugrunde gelegt wird und

b) die Änderung gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“

Die Erstbeschwerdeführerin führte begründend aus, der nunmehr bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er in Spruchpunkt 1. für die Beschwerdeführerin Kosten feststelle, die auf einer rechtswidrigen Feststellung von Zielvorgaben im Kostenbescheid vom XXXX , GZ XXXX , basieren würden. Somit liege auch dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Einsparungspotenzial zugrunde, das neben einer generellen Produktivitätsvorgabe auch individuelle Zielvorgaben berücksichtige. Die individuellen Zielvorgaben seien jedoch rechtswidrig.

3. Die Wirtschaftskammer Österreich (Zweitbeschwerdeführerin) brachte hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides ebenfalls Beschwerde ein, monierte Verfahrensfehler und Begründungsmängel und wandte sich im Wesentlichen gegen die festgelegte Höhe der generellen Produktivitätsvorgabe Xgen, die Beseitigung des Investitionsfaktors Xind für CAPEX, die festgelegte Höhe der Mindesteffizienz, die Festlegung des „risikolosen Zinssatzes“ im Rahmen der Ermittlung des WACC, die Festlegung der „Marktrisikoprämie“ im Rahmen der Ermittlung des WACC, die Festlegung eines „Mark-up für Neuinvestitionen“ im Rahmen der Ermittlung des WACC, die Festlegung einer effizienzabhängigen Rendite – „effizienzgewichteter WACC“ sowie die Festlegung einer Werbe- und Marketingvergütung für neue Zählpunkte, die Festlegung einer Prämie für Netzverdichtung durch neue Zählpunkte.

4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2022 vor und behielt sich eine gesonderte Stellungnahme zu den Parteivorbringen vor.

5. Am 07.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerinnen und die weitere Verfahrenspartei einen gemeinsamen Antrag betreffend die Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Bescheid im Sinne des Schriftsatzes vom 29.01.2020 zu den Verfahren W 295 2183467-1, W 295 2187560-1 und W295 2187567-1 (betreffend ältere Vorjahre der Regulierungsperiode) ein. Alle Parteien erklärten sich einverstanden, dass die mit Schreiben vom 29.01.2020 vorgeschlagene abgeänderte Regulierungssystematik und darauf basierend die neu festgesetzten Kosten als Grundlage auch für die gegenständlichen Verfahren gelten, in denen nur noch über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und aufrecht erhaltenen Beschwerdegründe abzusprechen sein werde.

6. In ihren Stellungnahmen vom 21.05.2025 bzw. 23.05.2025 verwiesen die belangte Behörde wie auch die Erstbeschwerdeführerin insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2025, Zlen. W295 2183467-1/118E, W295 2187560-1/108E und W295 2177567-1/109E, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin – vorbehaltlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Zuge einer erfolgreichen Revision gegen die genannte Entscheidung – auch im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung entfalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Regulierungssystematik vom 23. Oktober 2017 (in der Folge: die Regulierungssystematik) regelt den Regulierungsansatz der belangten Behörde im Zeitraum der 3. Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber (1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022). Der Annex zur Regulierungssystematik für die 3. Regulierungsperiode vom 04.11.2020 enthält Anpassungen betreffend die generelle Produktivitätsvorgabe Xgen und den positiven Anreizregulierungsfaktor k1. Die Anpassungen beruhen auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts infolge von – einem einheitlichen Muster folgenden – „gemeinsamen Anträgen“ von Gasverteilernetzbetreibern und den Legalparteien.

1.2. Die Regulierungssystematik findet auf alle österreichischen Gasverteilernetzbetreiber der Netzebenen 2 und 3 Anwendung, darunter auch die Erstbeschwerdeführerin, eine Gasverteilernetzbetreiberin mit Sitz in XXXX .

1.3. Zur Anreizregulierung sieht die Regulierungssystematik einen generelle Produktivitäts- bzw. Zielvorgabe (Xgen) sowie eine unternehmensindividuelle Zielvorgabe (Xind) vor.

1.3.1. Die generelle Zielvorgabe Xgen betrug für die 3. Regulierungsperiode XXXX % pro Jahr.

1.3.2. Der positive Anreizregulierungsfaktor k1 im Rahmen der effizienzabhängigen Kapitalrendite betrug für die 3. Regulierungsperiode XXXX .

1.3.3. Die individuelle Zielvorgabe Xind der Beschwerdeführerin betrug für die 3. Regulierungsperiode XXXX % pro Jahr.

1.3.4. Die Ermittlung der individuellen Zielvorgabe für die einzelnen Gasverteilernetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode erfolgte im Rahmen eines relativen Effizienzvergleichs (Benchmarking-Verfahren), der die Grundlage für den Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin betreffend die 3. Regulierungsperiode darstellte (Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX ).

1.3.5. Der Effizienzwert der Beschwerdeführerin betrug für die 3.Regulierungsperiode -unter Anwendung der Mindesteffizienz - XXXX % (Ergebnis Benchmarking ohne Mindesteffizienz: XXXX %).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jeweils mit Erkenntnis vom 30.01.2025, Zl. W295 2183467-1/118E, W295 2187560-1/108E und W295 2187567-1/109E, rechtskräftig über die erhobenen Beschwerden gegen den Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin.

Das Bundesverwaltungsgericht gab den Rechtsmitteln in diesen Beschwerdeverfahren insoweit statt, als es den generellen Produktivitätsfaktor und den Anreizregulierungsfaktor k1 basierend auf dem gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin und der Legalparteien mit Xgen XXXX pro Jahr und k1 XXXX pro Jahr festsetzte. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wurde für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 (3. Regulierungsperiode) ein Einsparungspotential von XXXX % festgestellt.

Die Beschwerde gegen die individuelle Zielvorgabe der Beschwerdeführerin für die 3. Regulierungsperiode wies das Bundesverwaltungsgericht rechtkräftig als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde geführten Akt XXXX betreffend das Jahr 2022, in den angefochtenen Bescheid samt Beilagen, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin, Zl. W295 2183467-1/118E, W295 2187560-1/108E und W295 2187567-1/109E, und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

3.2. Maßgebliche Rechtgrundlage:

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Teil

Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Feststellung der Kostenbasis

§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. 3. Hauptstück

Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber

§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten: 1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager; 2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe); 3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung; 4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Finanzierungskosten für Verteilernetzbetreiber

§ 80. (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.

(3) Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10 % unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“

3.3. Zur generellen Zielvorgabe Xgen und dem positiven Anreizregulierungsfaktor k1:

3.4.1. Im vorliegenden Folgekostenbescheid hat die belangte Behörde die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten unter Anwendung der im Erstkostenbescheid vorgegebenen generellen Zielvorgabe Xgen iHv XXXX % und des Anreizregulierungsfaktors k1 iHv XXXX übergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit rechtskräftiger Entscheidung vom 30.01.2025, GZ W295 2183467-1/118E W295 2187560-1/108E W295 2187567-1/109E, betreffend den Erstkostenbescheid die Zielvorgabe für die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 für den gesamten Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 unter Zugrundelegung eines Xgen iHv XXXX % und eines Anreizregulierungsfaktors iHv XXXX pro Jahr festgesetzt.

3.4.2. Daher war hinsichtlich der den Entgelten zugrundeliegenden Kosten mit Spruchpunkt A) I. eine Anpassung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.

3.5. Zu den weiteren Beschwerdegründen der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin schränkte in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2022 ihre Beschwerden auf Xgen und k1 ein und zog alle weiteren Beschwerdegründe zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.6. Zur individuellen Zielvorgabe Xind der Beschwerdeführerin:

3.6.1. Mit dem angefochtenen Folgekostenbescheid hat die belangte Behörde die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für das Jahr 2022 unter Anwendung der im Erstkostenbescheid für die 3. Regulierungsperiode festgelegten individuellen Zielvorgabe Xind der Beschwerdeführerin übergeleitet.

3.6.2. Mit der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die im Erstkostenbescheid für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 2022 festgestellte individuelle Zielvorgabe sei für sie nicht realistisch erreichbar. Gleiches gelte für den effizienzabhängigen Abschlag iHv XXXX % beim WACC. Somit liege auch dem Folgekostenbescheid ein Einsparungspotenzial zugrunde, das neben der generellen Produktivitätsvorgabe auch eine rechtswidrige individuelle Zielvorgabe berücksichtige.

3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtswidrigkeit der im Erstkostenbescheid festgesetzten individuellen Zielvorgabe für die gesamte 3. Regulierungsperiode rechtskräftig abgewiesen (BVwG vom 31.01.2025, GZ W295 2183467-1/118E W295 2187560-1/108E W295 2187567-1/109E). Damit ist auch über die Höhe der individuellen Zielvorgabe für das gegenständliche Jahr 2022 bereits entschieden worden. Einer Neubewertung der Effizienz der Beschwerdeführerin und dem von der Beschwerdeführerin beantragten Wegfall der individuellen Zielvorgabe für die 3. Regulierungsperiode steht daher die entschiedene Sache entgegen (vgl. VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166).

3.6.4. Ein geänderter Sachverhalt liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerde gegen den Folgekostenbescheid wegen Kostenüberleitung unter Anwendung einer rechtswidrigen individuellen Zielvorgabe war somit der Erfolg zu versagen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.