Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl vom 14.03.2025, Zl. XXXX :
A.)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) wurde am im Akt ersichtlichen Datum im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei auf einer Baustelle in der Arbeitskleidung einer griechischen Firma angetroffen und konnten ihre legale Beschäftigung nicht nachweisen.
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde („bB“) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Ebenso wurde ein für die Dauer von 2 (laut Spruch) bzw. 3 (laut Begründung) „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die bB ging davon aus, dass die bP in Österreich rechtswidrig eine Beschäftigung ausübte, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und auch der legale Aufenthalt in einem Partnerstaat nicht festgestellt werden konnte, zumal ihr Aufenthaltsrecht in Griechenland abgelaufen wäre (Anm.: die bP behaupte, sie hätte fristgerecht deren Verlängerung beantragt).
2. Die bP erhob gegen den genannten Bescheid der bB fristgerecht Beschwerde. Sie ging davon aus, dass die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und folglich rechts- und tatsachenirrig vorging. Sie führte insbesondere aus, dass die bP in Entsprechung der Entsende-richtline in Österreich rechtmäßig einer Beschäftigung nachging.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
I. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist bzw. gem. Z 3 leg. cit., wenn Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 und 3 BFA-VG ab.
Im gegenständlichen Fall sind ergänzende Ermittlungen in Bezug auf den aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Status der bP im Bundesgebiet bzw. der Partnerstaaten, insbesondere in Griechenland erforderlich (eine KI-unterstützte Recherche ergab Hinweise, dass sich in Ent-sprechung der griechischen Rechtslage ähnlich wie hierzulande ein Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag als rechtmäßig darstellt, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung gestellt wurde, auch wenn die Behörde nicht vor dem Ablauf der Aufenthaltsberechtigung entscheidet und wird die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung ihren rechtmäßigen Aufenthalt und ihre Entsendung zu bescheinigen haben), um in der Beschwerdesache entscheiden zu können. Diese Ermittlungen sind nicht innerhalb der in § 18 Abs. 5 AsylG genannten Frist nicht möglich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.
Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.