Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 03.12.2024, Zl.: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.12.2024, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 182 BSVG iVm § 367 ASVG verpflichtet ist, für den Zeitraum von September 2013 bis März 2024 Kostenanteile in Höhe von € 136,65 zu bezahlen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.10.2008 bis 31.07.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Seit 01.04.2018 sei er Bezieher einer Alterspension nach dem BSVG und aufgrund des Pensionsbezuges in der Krankenversicherung pflichtversichert. In weiterer Folge wurden die von September 2013 bis März 2024 angefallenen Kostenanteile aufgeschlüsselt. Da der Beschwerdeführer ärztliche Leistungen in Anspruch genommen habe, seien ihm die angeführten Kostenanteile vorzuschreiben.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.01.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Kosten- und Gebührenvorschreibungen, auch für Heilbehelfe, rechtskräftig befreit sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kostenanteile seien somit unwirksam vorgeschrieben worden. Überdies sei Verjährung eingetreten, sodass die Einforderung der Kostenanteile auch aus diesem Grund unzulässig sei.
3. Die Beschwerdesache wurde am 22.01.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer unterlag von 01.10.2008 bis 31.07.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG aufgrund der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.
Seit 01.04.2018 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem BSVG und ist aufgrund des Pensionsbezuges in der Krankenversicherung pflichtversichert.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum September 2013 bis März 2024 die im angefochtenen Bescheid näher angeführten ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen.
Der Beschwerdeführer ist von der Rezeptgebühr sowie der Entrichtung von Kostenanteilen bei Hilfsmitteln und Heilbehelfen befreit.
Mit Schreiben der damaligen SVB vom 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer u.a. über die Verpflichtung zur Zahlung von Kostenanteilen in Höhe von EUR 28,80 für einen Arztbesuch bei der XXXX und EUR 8,92 für einen Arztbesuch bei Dr. XXXX informiert.
Mit Schreiben der damaligen SVB vom 02.10.2014 wurde der Beschwerdeführer u.a. über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenanteiles in Höhe von EUR 8,92 für einen Arztbesuch bei Dr. XXXX informiert.
Mit Schreiben der damaligen SVB vom 05.01.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenanteiles in Höhe von EUR 8,92 für einen Arztbesuch bei Dr. XXXX informiert.
Mit Schreiben der SVS vom 04.01.2022 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenanteiles in Höhe von EUR 15,40 für einen Arztbesuch im XXXX (OP Augenheilkunde) informiert.
Mit Schreiben der SVS vom 04.07.2022 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenanteiles in Höhe von EUR 78,80 für einen Arztbesuch bei der XXXX (Ambulante Behandlung) informiert.
Mit Schreiben der SVS vom 05.10.2022 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenanteiles in Höhe von EUR 10,45 für einen Arztbesuch bei der XXXX GmbH (Ambulante Behandlung) informiert.
Mit Schreiben der SVS vom 03.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenanteiles in Höhe von EUR 24,98 für einen Arztbesuch im XXXX (Augenheilkunde Allgemein) informiert.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2014, 15.09.2014, 17.08.2015 sowie 15.09.2015 erfolgte jeweils eine Mahnung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2015, 05.01.2016, 04.04.2016, 04.07.2016, 04.10.2016, 04.01.2017, 04.04.2017, 04.07.2017, 03.10.2017, 03.01.2018, 04.04.2018, 03.07.2018, 02.10.2018, 03.01.2019, 03.04.2019, 02.07.2019, 02.10.2019, 03.01.2020, 02.04.2020, 02.07.2020, 05.10.2020, 13.01.2021, 02.04.2021, 02.07.2021, 04.10.2021, 04.01.2022, 04.04.2022, 04.07.2022, 05.10.2022, 03.01.2023, 04.04.2023, 04.07.2023, 03.10.2023, 03.01.2024, 03.04.2024, 02.07.2024, 02.10.2024 und 03.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Rückstand erneut vorgeschrieben und wurde er zur Zahlung aufgefordert.
Zusätzlich zu den Vorschreibungen erfolgten mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2022, 16.03.2022, 16.05.2022, 17.08.2022, 16.09.2022, 17.11.2022, 15.12.2022, 16.02.2023, 16.03.2023, 16.05.2023, 14.06.2023, 16.08.2024, 16.09.2024 und 18.11.2024 jeweils Zahlungserinnerungen an den Beschwerdeführer.
Vor dem Landesgericht XXXX ist zu Zl. XXXX ein Verfahren anhängig, welches die Aufrechnung der Kostenanteile in Höhe von € 136,65 und fälligen Beiträgen in Höhe von € 149,74 auf die Pension des Beschwerdeführers ab Juni 2024 zum Gegenstand hat. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren über das Zurechtbestehen von Behandlungsbeiträgen und Kostenanteilen bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe in Höhe von insgesamt € 136,65 unterbrochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im Zeitraum 01.10.2008 bis 31.07.2014 ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der SVS vom 30.09.2021 und ist nicht strittig.
Ebenso unstrittig ist der Bezug der Alterspension seit 01.04.2018.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er im Zeitraum September 2013 bis März 2024 die im angefochtenen Bescheid näher angeführten ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von der Rezeptgebühr sowie der Entrichtung von Kostenanteilen bei Hilfsmitteln und Heilbehelfen befreit ist, ergibt sich aus dem Schreiben der damaligen SVB vom 29.06.2018 (Anhang 19 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die in den Feststellungen genannten Schreiben der belangten Behörde, mit denen der Beschwerdeführer jeweils über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenanteiles informiert wurde, liegen im Akt ein.
Ebenso liegen die in den Feststellungen angeführten Mahnungen, Vorschreibungen sowie Zahlungserinnerungen im Akt ein.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sämtliche angeführten Schreiben an die jeweils im Zentralen Melderegister als aktuelle Meldeadresse aufscheinende Adresse des Beschwerdeführers geschickt wurden. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, diese Schreiben der belangten Behörde nicht erhalten zu haben.
Der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX liegt ebenso im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 86 Abs. 3 BSVG ist für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr zu zahlen.
Nach § 86 Abs. 5 und § 87 Abs. 4 lit. b BSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr und des Kostenanteils bei Heilbehelfen und Hilfsmittel abzusehen.
Gemäß § 80 Abs. 2 BSVG ist bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt ein Behandlungsbeitrag pro Behandlungsfall und Quartal vorgesehen. Der Betrag unterliegt der gesetzlichen Anpassung.
Der Versicherte hat bei Inanspruchnahme von Sachleistungen 20% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteile zu ersetzen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.
Eine Befreiung aufgrund von sozialer Schutzbedürftigkeit ist bei einem Behandlungsbeitrag und bei dem 20%igen Kostenanteil in § 80 Abs. 3 und 4 BSVG gesetzlich nicht vorgesehen.
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer laut Schreiben der damaligen SVB vom 29.06.2018 nur von Rezeptgebühren und der Entrichtung von Kostenanteilen bei Hilfsmitteln und Heilbehelfen befreit. Der Beschwerdeführer ist daher - entgegen seiner Ansicht - zur Leistung der vorgeschriebenen Kostenanteile für die von ihm in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen sehr wohl verpflichtet.
Aus den angeführten Rechtsgrundlagen ist auch ableitbar, dass die Festsetzung der Beiträge nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – willkürlich durch die belangte Behörde erfolgte.
Zur eingewendeten Verjährung ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 2 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit den oben angeführten zahlreichen Mahnungen, Vorschreibungen sowie Zahlungserinnerungen verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt.
Eine Verjährung der Kostenanteile ist daher nicht eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.