JudikaturBVwG

W136 2305891-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Spruch

W136 2305891-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas W. KLEINBICHLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.12.2024, GZ: 2024-0.457.319, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als die Disziplinarbeschuldigte von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs.1 Z 2 und 4 BDG 1979 freigesprochen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), geboren am XXXX , steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und leitet die XXXX Abteilung XXXX der Landespolizeidirektion XXXX . Sie ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) einen Bruttobezug von etwa € 9.000,00. Die Disziplinarbeschuldigte hat keine Sorgepflichten, jedoch einen offenen Kredit in der Höhe von etwa € 200.000,-, der für eine Eigentumswohnung aufgenommen wurde.

1.2. Nach einer Disziplinarselbstanzeige der Beschwerdeführerin, die am 17.05.2024 bei der Behörde einlangte, und einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 22.05.2024 fasste die Behörde am 02.07.2024 einen Einleitungsbeschluss zu sechs Fakten und einen Nichteinleitungsbeschluss zu vier Fakten. Gegen diesen Beschluss wurde nicht Beschwerde erhoben.

1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde erkannt, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

„I. [Die Beschwerdeführerin] ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:

1. Sie hat es ab 01. Juli 2023 unterlassen, die ihr als stellvertretende Abteilungsleiterin und Referatsleiterin des Referates XXXX zugewiesene Mitarbeiterin K. in ihre Aufgaben innerhalb der XXXX und der XXXX einzuweisen und insbesondere

a) auf deren Anfrage betreffend Vorgehensweise bei Vorführungen nach dem UbG am 15.09.2023 geantwortet, sie sei Juristin und müsse selbst im Gesetz nachlesen;

b) auf deren Bitte, am 05.April 2024, ihr schriftlich mitzuteilen, welche Aufgaben sie als stellvertretende Abteilungsleiterin zu erledigen habe, nicht reagiert.

2. Sie hat es im Zeitraum vom 01. Juli 2023 bis 05. April 2024 unterlassen, mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin K. in einer von Achtung getragenen Weise zu kommunizieren, indem sie

a) ihr Weisungen nicht persönlich erteilte, sondern über Mitarbeiter, und zwar am:

aa) 03.09.2023, wonach sie ab sofort für UbG-Sachverhalte zuständig sei,

ab) 14.11.2023, betreffend Diensteinteilung für den 25.11.2023

ac) 12.12.2023, betreffend Diensteinteilungen für 15. und 17.12.2023

ad) 17.01.2024, betreffend Erstellen eines Behördenauftrages

b) sie ab Jänner 2024 darüber im Unklaren ließ, ob sie im Dienst oder abwesend ist, sowie über mehrere Tage, darunter am 29.01., 02.02., 05.02., 06.02, 07.02. und 09.02. und 12.bis 16.02., 03.04, 08.04. und 10.04.2024 nicht mit ihr sprach.

3. Sie hat es im Zeitraum von 01.07.2023 bis 28.02.2024 unterlassen mit den Leitern der Referate XXXX 1, XXXX , XXXX 2, XXXX und XXXX 3, XXXX , regelmäßige gemeinsame Dienstbesprechungen durchzuführen.

4. Sie hat bei einer wegen eines Fußballspiels anberaumten Sicherheitsbesprechung am 12. Februar 2024 dem teilnehmenden XXXX , der sie - nachdem sie den Besprechungsraum verlassen hatte - auf noch zu besprechende, offene Themen hinwies, gesagt: „Ihr wisst eh, mich interessiert es nicht.

5. Sie hat es am 02. April 2024 - entgegen ausdrücklicher Dienstanweisung der LPD XXXX , wonach man sich nach Beendigung eines Krankenstandes bei Dienstantritt mündlich beim Vorgesetzten gesund zu melden hat - unterlassen, sich bei ihrem Vorgesetzten XXXX gesund zu melden.

Die Beamtin hat Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt,

§ 43a BDG, nämlich Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen,

§ 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen und

§ 45 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich Mitarbeiter anzuleiten und für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 5.000,- (fünftausend) verfügt. Der DB werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.“

Mit Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin hingegen von zwei gemäß Einleitungsbeschluss angelasteten Fakten freigesprochen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zum Schuldspruch Beschwerde und beantragte die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde, in eventu die Herabsetzung der Strafe. Die Einvernahme von drei von der Behörde nicht befragten Zeugen durch das Bundesverwaltungsreicht wurde beantragt, in der der mündlichen Verhandlung wurde sodann beantragt, dass die Beschwerdeführerin freigesprochen werden möge.

In der Beschwerde wurde begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis unter einem erheblichen Verfahrensmangel leide, zumal die belangte Behörde nicht jenen Sachverhalt beweiswürdigend festgehalten habe, welcher schlussendlich für die Tatsachenfrage so auch für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist. Aus dem Erkenntnis sei nicht erkennbar wie die Behörde gerade jenen festgestellten Sachverhalt überhaupt feststellen konnte bzw. warum die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Das gegenständliche Erkenntnis sei daher einer inhaltlichen überprüfbaren Kontrolle nicht zugänglich. Sohin seien für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes einerseits relevante Parameter nicht berücksichtigt worden, andererseits könne die Begründung inhaltlich nicht nachvollzogen und überprüft werden. Wertende Ausführungen allein genügten für eine hinreichende Begründung und eine Beweiswürdigung nicht. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei auch dahingehend verletzt, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Verhandlungsprotokoll nicht übermittelt wurde, weshalb es der Beschwerdeführerin verwehrt blieb, ihre eigene Aussage mit den Zeugenaussagen einer vergleichenden Überprüfung zuzuführen, um allfällige Widersprüche oder Geschehensabläufe aufzuzeigen.

Näher angeführte Redewendungen wie sie die Behörde verwende, würden keine tragfähige verurteilungswürdige Grundlage schaffen und lasse sich auch aus der Beweiswürdigung für die Wertung der belangten Behörde nichts gewinnen. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, worin genau der unangemessene Umgang der Beschwerdeführerin mit Kollegen und Kolleginnen zu erkennen sei. Gleich verhalte es sich mit der von der belangten Behörde eingenommenen Sichtweise einer nicht von Achtung getragenen Kommunikation. Natürlich seien weinerlich auftretende bzw. weinerlich anmutende Zeuginnen gegenüber einer von Klarheit und Stringenz geprägten Persönlichkeit wie die Beschwerdeführerin es sei, geeignet, bei einem männlichen Senat den Schutzinstinkt zu wecken. Wenn die belangte Behörde sogar selbst ausführe, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Senates nicht gelogen habe, so sei es völlig unverständlich, eine derart anmutende vorgefasste Meinung einzunehmen.

Die belangte Behörde habe weder dargelegt, auf welche Fragen die Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren Kollegen und Kolleginnen nicht eingegangen sein soll, noch habe sie dargelegt, warum sie auf welche Fragen hätte näher eingehen müssen/sollen. Dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Erklärungen ihren Kollegen und Kolleginnen gegenüber erteilte, jedoch sie von einer Juristin erwarten dürfe, dass gewisse juristische Kenntnisse oder juristische Problemlösungskompetenzen vorhanden sind und aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung auch erwartet werden dürfe, dass die zuständige Referatsleiterin, die in diesem Bereich nicht neu war, weiß, welche Aufgaben sie zu erfüllen hat, wurde seitens der belangten Behörde mit Stillschweigen übergangen. Warum man von einer Referatsleiterin nicht erwarten könne, dass sie selbst für ihre Vertretung sorgt, wenn sich ihre beruflichen Verpflichtungen nicht mit ihren Freizeitwünschen vereinbaren lassen, wobei sie über ihre Zuständigkeiten und Verpflichtungen Bescheid weiß, sei nicht nachvollziehbar. Wie eine Person von notwendigen Informationen in Kenntnis gesetzt wird, sollte stets Sache des Informationsgebers sein. Disziplinär wäre nur die Nichtweitergabe von Informationen. Dahingehend habe die belangte Behörde nicht aufgezeigt, welche Informationen, die unbedingt wichtig und notwendig gewesen wären, die Beschwerdeführerin nicht weitergegeben hat. Folge man der Zeugenaussage der Referatsleiterin so komme zu Tage, dass sie am liebsten ihren Dienst in einer Wohlfühlecke verrichten will, wo Wissenslücken nicht selbständig gefüllt werden müssen und ein kumpelhaftes Miteinander gepflogen wird. Genau diesem Bedürfnis dürfte die Beschwerdeführerin nicht entsprochen haben.

Zur Anlastung, dass sie die Beschwerdeführerin keine regelmäßigen gemeinsamen Dienstbesprechungen (sohin zwischen der AL und den Referatsleitern) abhielt und lediglich Einzelgespräche führte, sei nicht dargelegt worden, weshalb Einzelgespräche mit den Referatsleitern ein qualitatives Defizit gegenüber gemeinsamen Dienstbesprechungen darstellen sollten. Auch sei nicht angeführt worden, welche Informationen nicht weitergeben worden sein sollen.

Zu Spruchteil I/4 interpretiere die Behörde ohne Begründung zu Lasten der Beschwerdeführerin die Aussage, dass es die Beschwerdeführerin nicht interessiere, als disziplinär. Aus welchen Erwägungen die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Choreografie nicht interessierte, wurde seitens der belangten Behörde nicht erörtert und habe sie sich offensichtlich von einer vorgefassten Meinung leiten lassen. Die Beschwerdeführerin habe diese Aussage ausschließlich im Blickwinkel der rechtlichen Notwendigkeit getätigt, das Weitertragen an Dritte und die Art wie diese Aussage weitergetragen wurde, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden.

Zu Spruchteil I/5 wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Dienstvorgesetzten nicht mündlich gesund gemeldet habe, sondern nur schriftlich im dafür vorgesehenen System, weil der Dienstvorgesetzte mit Mail vom 02.02.2024 unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er für die Beschwerdeführerin in allen anderen Angelegenheiten als der angesprochenen persönlich nicht erreichbar sei.

Die belangte Behörde definiere einen modernen Führungsstil mit Agilität und Offenheit, ohne anzuführen, was hierunter zu verstehen ist. Wenn die belangte Behörde versuche, hierunter das Delegieren von Aufgaben zu verstehen, so sei nicht festgestellt worden, welche Aufgabenweiterleitung als disziplinär angesehen wurde. Richtig sei, dass eine regelmäßige Interaktion mit den nachgeordneten Kollegen und Kolleginnen für das Funktionieren des Dienstbetriebes notwendig sei. Ob ein derartiges Interagieren in Form von Einzelgesprächen oder in Form von Teamsitzungen erfolgt, sei fallbezogen zu bewerten. Die belangte Behörde habe auch nach dem durchgeführten Beweisverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Erwägungen die Einzelgespräche gegenüber teamorientierten Dienstbesprechungen nachteilig gewesen wären. Die Behörde führe zwar prosaartig an, dass die Führung die untergebenen Referate in Entscheidungen einzubinden hat, führe jedoch nicht an, welche Entscheidungen kollegial getroffen hätten werden sollen und welche Entscheidungen nur mit Rück- und Absprache mit den jeweiligen Referatsleitern getroffen hätten werden müssen. Wenn die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin als Mobbing werte, so sei diese Wertung nicht haltbar. Zwar sei eine systematische Kommunikationsverweigerung, die grundlos und mit dem Vorsatz erfolge, einen Dritten zu schaden, Mobbing. Gerade dies habe die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt. Dass die organisatorische Verwendung des Sekretariats als effizientes Sprachrohr unerwünscht sei, erschließe sich der Beschwerdeführerin nicht, denn habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, warum sie so vorgehe.

1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Disziplinarakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2025 vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.06.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und der Disziplinaranwältin beim BMI durch, bei der die Rechtssache erörtert und drei Zeugen befragt wurden.

1.6. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin mit 01.07.2023 zur Leiterin der XXXX Abteilung XXXX der Landespolizeidirektion XXXX ernannt wurde. Diese Abteilung gliedert sich in drei Referate, die Leiterin des Referates 3, die Mitarbeiterin K., ist mit der Stellvertreterfunktion der Abteilung betraut.

1.6.1. Zu Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführerin wird angelastet, die ihr als stellvertretende Abteilungsleiterin und Referatsleiterin zugewiesene Mitarbeiterin K. in ihre Aufgaben nicht eingewiesen zu haben, wobei ihr in diesem Zusammenhang zwei konkrete Handlungen / Unterlassungen vorgeworfen werden. Abgesehen von diesen beiden Vorwürfen, die in Folge näher dargestellt werden, können keine Feststellungen getroffen werden, dass die Beschwerdeführerin die Referatsleiterin K nicht in ihre Aufgaben eingewiesen hätte.

Zu I.1.a):

Angelegenheiten nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) sind laut Arbeitsplatzbeschreibung vom Referat 3, somit von der Referatsleiterin K. zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin hat der Referatsleiterin K. mit Übernahme ihrer Funktion mit Anfang Juli mitgeteilt, dass sie selbst, ungeachtet der geschäftsmäßigen Zuständigkeit der Referatsleiterin K., Angelegenheiten nach dem UbG noch etwa zwei Monate selbst erledigen werde, um die Referatsleiterin K. in deren Einarbeitungszeit zu entlasten. Ab 03.09.2023 wurden der Referatsleiterin K. diese Angelegenheiten tatsächlich zugewiesen und waren durch ihr Referat zu erledigen.

Am 15.03.2023 ersuchte die Mitarbeiterin K. die Beschwerdeführerin um eine Einweisung hinsichtlich der Vorgangsweise bei Vorführungen nach dem UbG, woraufhin ihr von der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass sie dies als Juristin selbst im UbG nachlesen solle.

Zu I.1. b):

Am 04.04.2024 teilte die Beschwerdeführerin der Referatsleiterin K. mit, dass diese bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst in ihrer Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin Personalangelegenheiten der Abteilung - ausgenommen unaufschiebbare Angelegenheiten – nicht wahrzunehmen habe. Am nächsten Tag ersuchte die Referatsleiterin K, dass ihr die Abteilungsleiterin schriftlich mitteilen möge, welche Aufgaben sie in ihrer Vertretung zu erledigen habe und ihr weiters schriftlich mitzuteilen, dass sie Personalangelegenheiten nicht mehr zu bearbeiten habe. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Weisung vom Vortag mündlich und stellte der Referatsleiterin K. ein diesbezüglich weiteres Gespräch vor ihrem Urlaub im Mai 2024 in Aussicht, erteilte die Weisung jedoch nicht schriftlich.

1.6.2. Zu Spruchpunkte I.2. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:

Zu I.2. a):

Entgegen der spruchgemäßen Anlastung, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den genannten vier Fällen, Weisungen über Mitarbeiter an die Referatsleiterin K. erteilt hat. Die angebliche Weisung (Punkt aa) war nicht an die Referatsleiterin K. gerichtet. Die genannten Diensteinteilungen (Punkte ab und ac) wurden in dieser Zeit regelmäßig über den dafür von der Beschwerdeführerin eingeteilten Verwaltungspraktikanten XXXX versendet, der unter der Aufsicht der Beschwerdeführerin die in Rede stehende Angelegenheiten bearbeitete. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin diese Einteilungen einmal per Mail und einmal persönlich der Referatsleiterin K. mitgeteilt. Bei der angeblichen Weisung betreffend Erstellung eines Behördenauftrages (Punkt ad) hat die Beschwerdeführerin ihre Sekretärin per WhatsApp am 17.01.2024 ersucht, die Referatsleiterin K. daran zu erinnern, da sie selbst an diesem Tag erkrankt war. Diese Angelegenheit wäre aufgrund des Krankenstandes der Beschwerdeführerin jedenfalls von der Referatsleiterin K. als deren Stellvertreterin zu erledigen gewesen, die Beschwerdeführerin wollte diese jedoch aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit erinnern und bat per WhatsApp, dass man diese Erinnerung ausrichten möge.

Zu I.2. b):

Entgegen der spruchgemäßen Anlastung kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ab Jänner 2024 die Referatsleiterin K. darüber im Unklaren ließ, ob sie im Dienst oder abwesend ist. Die Mitarbeiterinnen im Sekretariat der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Mitarbeiterin FOI XXXX waren stets informiert, ob die Beschwerdeführerin im Dienst war bzw. ob die Beschwerdeführerin außerhalb der Dienststelle ihren Dienst verrichtete. Das Sekretariat war auch angewiesen, jederzeit im Anlassfall allen Bediensteten der Abteilung darüber Auskunft zu geben.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zwischen 29.01.2024 und 10.04.2024 an den im Spruch des bekämpften Bescheides genannten 14 Tagen mit der Referatsleiterin K. nicht sprach, weil es aus Sicht der Beschwerdeführerin keinen Besprechungsbedarf gab.

1.6.3. Zu Spruchpunkte I.3. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hatte bis 28.02.2024 keine Weisung ihres Vorgesetzten erhalten, mit ihren drei Referatsleiter:Innen gemeinsame dienstliche Besprechungen, sogenannte Teambesprechungen, regelmäßig durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeit nur vereinzelt Teambesprechungen durchgeführt, jedoch regelmäßig mit den Referatsleiter:Innen bilateral dienstliche Besprechungen abgehalten.

1.6.4. Zu Spruchpunkte I.4. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:

Am 12.02.2024 fanden unter Leitung der Beschwerdeführerin zwei Sicherheitsbesprechungen iZm einem Fußballspiel statt. Am Ende der zweiten Besprechung verließ die Beschwerdeführerin, in der Annahme, alle Sachfragen wären besprochen, den Besprechungsraum, um ihrer Sekretärin das Besprechungsprotokoll zu diktieren. Kurz darauf folgte ihr ein Besprechungsteilnehmer, BI XXXX , und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass ein Besprechungsteilnehmer, der Vertreter eines Vereins, noch eine konkrete Frage zu besprechen hätte. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich bei BI XXXX , ob diese Frage für sie wesentlich wäre und fragte ihre Sekretärin, ob ihr Vorgänger diesbezügliche Fragen in das Protokoll aufgenommen hätte. Schließlich teilte die Beschwerdeführerin BI XXXX mit, dass der offene Punkt für sie selbst nicht von (dienstlichem) Interesse wäre und meinte zu BI XXXX , dass es reichen würde, wenn er, damit die einsatzführende Stelle meinend, es wüsste. BI XXXX teilte daraufhin den Besprechungsteilnehmern sinngemäß mit, dass die Beschwerdeführerin nicht an dem Thema interessiert sei, was den Besprechungsteilnehmer, der die Frage aufgeworfen hatte, „irritierte“ und dieser offenkundig beleidigt meinte, dass er das nächste Mal an keiner Besprechung mehr teilnehmen werde, sondern seinen Platzwart schicken werde. Als die Beschwerdeführerin mit dem von den Besprechungsteilnehmern zu unterfertigenden Protokoll zurück in den Besprechungsraum kam, wurde sie von keinem Teilnehmer diesbezüglich angesprochen.

Die stellvertretende Abteilungsleiterin, die Referatsleiterin K. war bei dieser Dienstbesprechung anwesend, hat allerdings ihre Vorgesetzte danach nicht darüber informiert, was in deren Abwesenheit vorgefallen war.

1.6.5. Zu Spruchpunkte I.5. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:

Laut einer Dienstanweisung der LPD XXXX haben sich Bedienstete bei Wiederantritt des Dienstes nach einem Krankenstand, abgesehen von der Gesundmeldung im EDV-System, mündlich bei ihrem Dienstvorgesetzten gesund zu melden.

Am 02.04.2024 trat die Beschwerdeführerin nach einem Krankenstand ihren Dienst um 07:00 Uhr an, um 09:00 Uhr hatte sie eine Besprechung bei ihrem Dienstvorgesetzten an einem anderen Standort innerhalb Stadt. Die Beschwerdeführerin veranlasste nach Dienstantritt ihre EDV-mäßige Gesundmeldung, was allerdings aufgrund technischer Probleme länger dauerte. Danach begab sich die Beschwerdeführerin zur Dienstbesprechung unter der Leitung ihres Vorgesetzten ohne sich bei ihrem Vorgesetzten vorher mündlich gesund zu melden. Bei der Besprechung meldete sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gesund, ihr Vorgesetzter sprach sie nicht darauf an, dass eine mündliche Gesundmeldung unterblieben war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Punkte 1.1. bis 1.5.) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2.2. Die Feststellungen Spruchpunkt I.1. ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die im Wesentlichen mit den Angaben der Referatsleiterin K. vor der Behörde bzw. deren schriftlichen Aufzeichnungen („Protokoll April 24“, Behördenakt AS 105 und „Protokoll“ Behördenakt AS 119 ff) übereinstimmen. Unterschiedlich sind lediglich die Angaben zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die Referatsleiterin K. erst nach mehrmaliger Nachfrage auf den Gesetzestext verwiesen hat, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird, oder bereits bei der ersten Frage, wie dies die Referatsleiterin K behauptet. Allerdings kommt für die Beurteilung, ob dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, nicht darauf an, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführern sofort oder erst nach mehreren Nachfragen auf den Gesetzestext verwies.

Wenn der Beschwerdeführerin pauschal vorgeworfen wird, dass sie die Referatsleiterin K. in ihre Aufgaben innerhalb der XXXX und der XXXX nicht eingewiesen hätte, so ergibt sich dies lediglich aus den diesbezüglich pauschal und vage gehaltenen schriftlichen Angaben der Referatsleiterin K. („Protokoll“ Behördenakt AS 119 ff), die von der Behörde offenkundig ohne nähere Auseinandersetzung übernommen wurde. Das Protokoll der Referatsleiterin K., bei dem es sich offenbar um zeitnahe Aufzeichnungen über Erlebtes handelt, das die Referatsleiterin K. auch bei ihrer Befragung als Zeugin zu Rate gezogen hat, ist allerdings nicht geeignet, die dort dargestellten Sachverhalte glaubhaft zu vermitteln. Denn in diesem „Protokoll“ wird von der Referatsleiterin K bereits beginnend mit ihrem Dienstantritt ab Juli 2023 ausschließlich vermeintliches Fehlverhalten ihrer Vorgesetzten dokumentiert. Gerade aber, wenn eine Mitarbeiterin bereits mit Dienstantritt beginnt, angebliche Fehlleistungen der Vorgesetzten aufzuzeichnen, sind deren Angaben mit besonderer Vorsicht zu betrachten, insbesondere wenn kein Grund zu erkennen ist, warum sie diese Vorgangsweise wählt bzw. mit der neuen Vorgesetzten davor keine negativen dienstlichen Erfahrungen gemacht hat.

2.3. Die Feststellungen zu Spruchpunkt zu I.2. a) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit von ihr vorgelegten E-Mails und den Angaben des Zeugen XXXX . Im Übrigen erfolgte von Seiten der Behörde hinsichtlich der angeblich über Dritte erfolgte Weisungen auch keine weiteren Feststellungen zu deren Inhalt oder an wen diese Weisungen ergangen sein sollten, sondern entnahm sie den Sachverhalt ohne nähere Prüfung aus den Angaben bzw. dem Protokoll der Referatsleiterin K. Im Übrigen ignorierte die Behörde auch das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin. So führte die Behörde zur Verantwortung Beschwerdeführerin zu Punkt I.2.a., wonach es sich nicht um Weisungen, sondern eine Erinnerung gehandelt habe, weil die Referatsleiterin K. ihre Aufgaben ohnehin aus Eigenem wahrzunehmen habe, lediglich aus, dass es der Beschwerdeführerin „an jeglichem Verständnis zu fehlen scheine“.

Die Feststellungen zu Spruchpunkt I.2.b), wonach dem Sekretariat der Beschwerdeführerin stets bekannt war, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt und ihr Sekretariat jederzeit der Referatsleiterin K. darüber Auskunft gegeben hat, ergibt aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die von der befragten Zeugin FOI XXXX bestätigt werden.

2.4. Die Feststellungen zu Spruchpunkt I.3. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die auch nicht bestreitet, im angeführten Zeitraum keine regelmäßigen Teambesprechungen durchgeführt zu haben.

2.5. Die Feststellungen Spruchpunkt I.4. ergeben sich aus den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben des Zeugen BI XXXX und der Zeugin FOI XXXX . Dass die Referatsleiterin K. bei der fraglichen Besprechung anwesend war, hat sie vor der Behörde angegeben. Dass sie die Beschwerdeführerin über die aufgetretenen Irritationen nicht informierte, hat die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben.

2.6. Die Feststellungen zu Spruchpunkt I.5. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die auch nicht bestreitet, sich bei Dienstantritt nicht persönlich bei ihrem Vorgesetzten gesund gemeldet zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtliche Grundlagen

Für den Beschwerdefall wurden folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 143/2024) von der Behörde als maßgeblich erachtet:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) …..

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

[…]

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[…]

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(1a) …..

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

[…]“.

3.2. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

3.2.1. Die Behörde hat in den Anlastungen zu den Spruchpunkt I.1. und I.2. eine Dienstpflichtverletzung nach den §§ 43a und § 45 Abs. 1 BDG 1979 erblickt. Dem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen.

Wenn die Behörde rechtlich dazu ausführt, dass das Verhalten gegenüber der Referatsleiterin K. Mobbing darstelle, weil sie sie über deren genaue Vertretungsbefugnisse im Unklaren ließ und ihre konkrete Nachfrage danach unbeantwortet ließ, so ist darauf zu verweisen, dass sich diese Darstellung als aktenwidrig erweist. Denn die Beschwerdeführerin hat die Referatsleiterin K. mündlich angewiesen, sie in ihrer Abwesenheit in Personalangelegenheiten der Abteilung nicht zu vertreten und hat diese Weisung am nächsten Tag, als sie von der Referatsleiterin K., der diese Weisung offenkundig missfiel, nochmals angesprochen wurde, mündlich wiederholt. Wenn nun der Beschwerdeführerin als Mobbing angelastet wird, dass sie diese Weisung, wie von der Mitarbeiterin eingefordert, nicht schriftlich erteilt hat, ist dem nicht zu folgen. Denn außer im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 3 BDG 1979, der hier nicht gegeben ist, sind Vorgesetzte keineswegs verpflichtet, ihre Weisungen schriftlich zu wiederholen.

Im Weiteren führt die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Referatsleiterin K. dadurch gemobbt habe, dass sie ihre keine Information über Themen der regelmäßigen LPD-Besprechungen zukommen habe lassen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand der Beschwerdeführerin spruchgemäß nicht angelastet wurde, würde dieses Verhalten nur dann eine Dienstpflichtverletzung darstellen, wenn dadurch der Referatsleiterin K. für sie wesentliche dienstliche Informationen vorenthalten worden wären, was allerdings nicht zu erkennen ist. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Disziplinaranwältin vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Inhalt von LPD-Besprechungen „top-down bis zum kleinsten Mitarbeiter [alles] durchdringen sollte“, wird nicht gefolgt. Denn wäre dies tatsächlich die Absicht der LPD-Geschäftsführung, würde sie wohl einfach die Protokolle ihrer Leiterbesprechungen bis zum „kleinsten Mitarbeiter“ verteilen.

Zum Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin die Kommunikation mit der Referatsleiterin K. verweigert habe, ist festzuhalten, dass dazu von der Behörde keine Feststellungen getroffen wurden. Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Dienstvorgesetzte keineswegs dazu verpflichtet, jegliche Abwesenheit von der Dienststelle der stellvertretenden Abteilungsleiterin persönlich mitzuteilen. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, ihr Sekretariat über Abwesenheiten zu informieren, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden und stellt im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine gelebte und übliche Verwaltungspraxis von Führungskräften dar. Die Zeugin FOI XXXX hat angegeben, dass allgemein bekannt ist, dass sie bzw. ihre Kollegin im Sekretariat jederzeit Auskunft darüber geben, wo die Beschwerdeführerin ist. Dass die Referatsleiterin K. als stellvertretende Abteilungsleiterin nicht über Urlaube oder einen allfälligen Krankenstand der Beschwerdeführerin Bescheid wusste, ist ohnedies ausgeschlossen und ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen der Referatsleiterin K., dass die Beschwerdeführerin die Urlaube mit ihr Absprach.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Referatsleiterin K. an den im Spruchpunkt I.2.b. genannten 14 Tagen im Zeitraum zwischen 29.01.2024 und 14.04.2024 nicht gesprochen hat, stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Anlastung glaubhaft dargestellt, dass sie auch in diesem Zeitraum in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Mitarbeiterin stand und ergibt sich dies auch aus den Aufzeichnungen der Referatsleiterin K. geführt hat.

Gemäß § 43a BDG 1979 haben MitarbeiterInnen einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Dieses Gebot bedeutet aber nicht, dass sie miteinander einen freundschaftlichen Umgang haben müssen, sondern lediglich, dass sie alles zu unterlassen haben, was die dienstliche Zusammenarbeit stört. Wenn die Behörde wiederholt darauf verweist, dass es sich bei der Referatsleiterin K. um eine engagierte, loyale und arbeitswillige Führungskraft handle und sie allein der Beschwerdeführerin anlastet, dass das dienstliche Verhältnis angespannt war, weil die Beschwerdeführerin sich dagegen aussprach, dass die Referatsleiterin K. formal als ihre Stellvertreterin eingeteilt wird, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat die Referatsleiterin K. bereits von Dienstbeginn an ein Protokoll über vermeintliche Fehlleistungen ihrer Vorgesetzten geführt und sich schließlich ohne vorherigen Versuch einer Aussprache mit ihrer Vorgesetzten mit einer Beschwerde an die Geschäftsführung der LPD gewendet, was zum gegenständlichen Disziplinarverfahren führte. Auch dass die Referatsleiterin K. etwa ihre Vorgesetzte über die Vorkommnisse am 12.02.2024, die der Beschwerdeführerin etwa drei Monate später disziplinär angelastet wurden (Spruchpunkt I.4) nicht informiert hat, spricht nicht für die von der Behörde erkannte Loyalität der Referatsleiterin K.

Zu Spruchpunkt I.2.a) wurde hinsichtlich der behaupteten Weisungserteilung eine Negativfeststellung getroffen. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von fünf Monaten viermal eine Weisung an ihre Stellvertreterin durch andere Mitarbeiter hätte „ausrichten“ lassen, kann nicht erkannt werden, dass dies dem Gebot des achtungsvollen Umganges widersprechen würde.

Auch die Anlastung unter I.1.a), wonach die Beschwerdeführerin ihre Mitarbeiterin bei der Frage nach der Vorgehensweise nach dem UBG auf den Gesetzestext verwiesen habe, stellt nicht Mobbing dar. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei der Referatsleiterin K. um eine Juristin mit mittlerweile mehrjähriger Diensterfahrung handelt und zudem die Beschwerdeführerin diese Agenden zunächst noch für zwei Monate anstatt der Referatsleiterin K. erledigt hat, um diese zu entlasten. Gerade unter diesen Verhältnissen wäre von der Referatsleiterin durchaus zu erwarten gewesen, dass diese sich zwischenzeitlich eigenständig mit dieser Materie vertraut macht und kann in der Anweisung der Beschwerdeführerin kein Mobbing erkannt werden. Vielmehr handelt es sich dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um eine durchaus gebotene Anleitung zum Selbststudium im Sinne des § 45 zweiter Satz BDG 1979.

Insoweit die Behörde in den angelasteten Sachverhalten auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, bleibt völlig offen inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin einem geordneten Zusammenwirken der einzelnen ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung abträglich gewesen sein soll. Weder aus dem erwähnten Protokoll der Referatsleiterin K. noch aus deren Aussage vor der Behörde ergibt sich ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten in der fachlichen Leitung der Abteilung vorzuwerfen wäre.

3.2.2. Was den unter Spruchpunkt I.3. angelasteten Sachverhalt betrifft, kann dabei ebenso wenig ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin erblickt werden. Die Beurteilung, ob eine Abteilungsleiterin ihre Leitungsunktion über die ihr unterstellten Referate in bilateralen Gesprächen mit den Referatsleitern oder in Besprechungen, an denen die Referatsleiter gemeinsam teilnehmen, ausübt, obliegt grundsätzlich der Abteilungsleiterin und sollte die Entscheidung, in welchem Format die notwendige Anleitung und Informationsweitergabe innerhalb der Abteilung durchgeführt wird, von sachlichen Kriterien abhängen. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie im Format „Teambesprechung“ keinen Mehrwert sieht und hatte auch keine Weisung, solche Besprechungen durchzuführen. Wie sich aus den Aussagen der Referatsleiter:Innen vor der Behörde ergibt, entstand durch die mangelnden Teambesprechungen auch kein Informationsdefizit, sondern war der Wunsch der Referatsleiter:Innen nach Durchführung derartiger Besprechungen eher atmosphärisch begründet. Umso erstaunlicher ist es, dass die Referatsleiter:Innen ihren Wunsch nach derartigen Besprechungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht formulierten, sondern sich erwarteten, dass die Beschwerdeführerin von sich aus auf ihre Referatsleiter zugehen würde. Wenn die Behörde ausführt, dass es sich von selbst verstünde, dass man mit seinen Referatsleitern regelmäßig gemeinsame Besprechungen durchführt, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn alle von der Behörde angeführten und bei solchen Besprechungen dabei zu thematisierende Inhalte (vgl. Disziplinarerkenntniss Seite 28 Mitte) können genauso gut im bilateralen Gespräch vermittelt werden. Zusammengefasst kann kein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin erkannt werden, weder hatte sie im fraglichen Zeitraum eine Weisung zur Durchführung von Teambesprechungen noch haben sie ihre Mitarbeiter darum gebeten.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch im Disziplinarverfahren die Sinnhaftigkeit von Teambesprechungen in Zweifel gezogen hat, kann ihr, nachdem sie diese nunmehr - wie auch schon vor der Behörde von den Zeugen angegeben wurde - weisungsgemäß durchführt, nicht zum Nachteil gereichen.

3.2.3. Hinsichtlich des im Spruchpunkt I.4. dargestellten Vorwurfes, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Dienstpflichtverletzung erkannt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Aussage des Zeugen BI XXXX vor der Behörde keineswegs ergibt, dass die Beschwerdeführerin „Ihr wisst eh, es interessiert mich nicht“ gesagt hätte, weshalb die Behörde wohl auch weiter in der Begründung ausführt, dass diese Worte „sinngemäß“ gefallen wären Tatsächlich ergibt sich jedoch schon aus der Aussage des BI XXXX der oben unter Punkt 1.6.4. festgestellte Sachverhalt, dass nämlich die Beschwerdeführerin, die bereits dabei war, außerhalb des Besprechungsraumes das Besprechungsprotokoll zu diktieren und von BI XXXX darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Besprechungsteilnehmer noch einen Punkt besprochen haben wolle, sich dafür entschied, diesen Punkt im Protokoll nicht aufzunehmen. Bereits das Beweisverfahren vor der Behörde hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Entscheidung noch Erkundigungen tätigte, ob die Frage für sie wesentlich wäre. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch die Aussage der FOI XXXX , die beim Gespräch anwesend war, bestätigt. Wenn nun also die Behörde ausführt, dass die Beschwerdeführerin in einer von ihr geleiteten Besprechung Einwänden von Besprechungsteilnehmern nicht begegnet wäre bzw. den Eindruck vermittelt hätte, dass sie an den vorgebrachten Themen/ Fragen nicht interessiert wäre, kann dem angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden. Möglicherweise hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem BI ungeschickt ausgedrückt, fest steht jedoch, dass sie die angelasteten Worte nicht an die Besprechungsteilnehmer gerichtet hat, und ihr auch später nicht zu Kenntnis gebracht wurde, dass der BI ihre Worte so ausrichtete, dass dies bei einem Besprechungsteilnehmer für Ärger sorgte. Wenn die Behörde weiters ausführt, dass es von der Beschwerdeführerin unhöflich gewesen wäre, die Besprechung vorzeitig zu verlassen, so ist darauf zu verweisen, dass sie die Besprechung nicht vorzeitig verlassen hat, sondern nach dem Diktat des Protokolls den Besprechungsraum wieder aufsuchte und dort von keinem Besprechungsteilnehmer auf irgendwelche zwischenzeitlich in ihrer Abwesenheit eingetretenen Irritationen angesprochen wurde. Gerade aber, weil kein Besprechungsteilnehmer die Beschwerdeführerin nachdem sie wieder in den Besprechungsraum zurückgekehrt ist, auf das nunmehr als Dienstpflichtverletzung angelastete Verhalten angesprochen hat, ist anzunehmen, dass es tatsächlich keinen wesentlichen negativen Eindruck bei den Besprechungsteilnehmern hinterlassen hat und daher auch nicht geeignet war, das Ansehen des Amtes und das Vertrauen in die Professionalität der Polizei zu beeinträchtigen. Schließlich hat nicht einmal die Mitarbeiterin K, die bei der Besprechung anwesend war und bei der es sich nach dem Eindruck der Behörde um eine „engagierte, arbeitswillige und vor allem loyale Führungskraft handelt“ (Disziplinarerkenntnis Seite 27 oben) ihre Vorgesetzte nach der Besprechung über das Vorgefallene informiert, was letztlich nur damit erklärt werden kann, dass auch die Referatsleiterin K. den Irritationen keinerlei Bedeutung beigemessen hat.

3.2.4. Hinsichtlich Spruchpunkt I.5. ist der Behörde zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Vorgangsweise gegen eine Dienstanweisung der LPD, wonach sich Bedienstete bei Wiederantritt des Dienstes bei ihrem Vorgesetzten mündlich gesund zu melden haben, verstoßen hat. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angibt, dass diese Dienstanweisung nicht gelebte Praxis wäre, sondern die Gesundmeldung im EDV-System, die sie zunächst durchführte, wesentlich wäre, nichts ändern. Auch eine Mail des Vorgesetzten vom Februar 2024 an die Beschwerdeführerin, aus der man durchaus schließen könnte, dass dieser den dienstlichen Kontakt zur Beschwerdeführerin gering halten möchte, ist nicht als gegenteilige Weisung zur vorerwähnten Dienstanweisung zu verstehen. Allerdings mindert die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, anstatt sich um sieben Uhr bei Dienstantritt beim Vorgesetzten telefonisch gesund zu melden, um 09:00 Uhr bei einer Dienstbesprechung ihres Vorgesetzten zu erscheinen, ihr Verschulden am Weisungsverstoß so erheblich, dass dieses Verhalten unterhalb der disziplinären Erheblichkeit liegt. Im Übrigen ist auch anzunehmen, dass dies ihr Dienstvorgesetzter zunächst ebenso gesehen hat, weil er die Beschwerdeführerin andernfalls wohl an Ort und Stelle auf ihr weisungswidriges Verhalten angesprochen hätte, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben hätte und allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen hätte.

3.3. Zusammengefasst stellen die der Beschwerdeführerin angelasteten Sachverhalte entweder keine Dienstpflichtverletzung dar, oder liegen, was Spruchpunkt I.5. des Bescheides betrifft, unterhalb der Schwelle der disziplinären Erheblichkeit. Die Beschwerdeführerin war daher gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs.1 Z 2 und 4 BDG 1979 insgesamt freizusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zu beurteilen war, ob eine bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.