Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin LOH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über die Beschwerde vom 07.11.2024 des XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Dr. KUGLER RA gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 24.10.2024 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.10.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG aufgrund des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung durch den IEF (aus dem Dienstverhältnis mit XXXX bH) ruht.
Dagegen erhob der BF fristgerecht über seine Rechtsvertretung Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in der Zeit vom XXXX bis XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu der XXXX GmbH gestanden sei, dieses sei gemäß § 25 IO durch berechtigten vorzeitigen Austritt zur Auflösung gebracht worden. Zutreffend sei, dass der BF aufgrund des berechtigten vorzeitigen Austritts vom IEF eine Kündigungsentschädigung erhalten habe. Jedoch verkenne die belangte Behörde den Umstand, dass der Ruhenstatbestand des § 16 AlVG nicht anwendbar sei, wenn der Anspruch aus einer geringfügigen Beschäftigung bestehe (Verweis Krapf/Keul zu § 16 AlVG).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt maßgeblicher Verwaltungsakte dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF beantragte am XXXX neuerlich den Bezug der Notstandshilfe, dieser wurde ihm ab diesem Tag zuerkannt und ausbezahlt.
Am XXXX erhielt das AMS Kenntnis davon, dass die geringfügige Beschäftigung beim XXXX durch berechtigten vorzeitigen Austritt des BF geendet habe.
Der IEF ersuchte das AMS um Bekanntgabe, ob und in welcher Höhe der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX bezogen habe. Das AMS teilte dem IEF mit, dass der BF keine Leistungen im angegebenen Zeitraum bezogen habe.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde dem BF den verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid zugestellt und den Leistungsbezug im genannten Zeitraum (anerkannten Anspruch auf Kündigungsentschädigung) im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. k AlVG ruhend gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX bis XXXX aufgrund eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung aus einer geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt bzw. nach lit. l während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird gemäß Abs. 2 leg. cit. das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, mit der (hier strittigen Frage) auseinandergesetzt, ob ein Ruhen gemäß § 16 AlVG auch aufgrund solcher Leistungen (Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung) aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auszusprechen ist. Dazu führte er aus, dass richtig ist, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht ausschließt. § 16 Abs. 4 AlVG, der diesen Ruhenstatbestand näher regelt, knüpft allerdings an das Ende des „anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses“ an. Ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis konnte bis 30. März 2024 nur ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sein. Aus dem Zusammenhalt von § 16 Abs. 1 lit. l und Abs. 4 AlVG ergab sich also klar, dass sich der Ruhenstatbestand nur auf Urlaubsersatzleistungen (und Kündigungsentschädigungen) aus vollversicherten Dienstverhältnissen bezog.
Mit Wirkung vom 1. April 2024 hat der Verfassungsgerichtshof aber die Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) aufgehoben (vgl. VfGH 6.3.2023, G 296/2022). Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann. Es stellt sich also die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist.
Fest steht, dass das Ruhen gemäß § 16 Abs. 1 lit. l iVm Abs. 4 AlVG nicht immer dann eintritt, wenn ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet und daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen wird. Sind daneben noch ein oder mehrere andere Beschäftigungsverhältnisse aufrecht, aus denen (insgesamt) ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, besteht nämlich auf Grund des § 12 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitslosigkeit noch kein Anspruch, der ruhen könnte. Der Leistungsanspruch wird nur begründet - um in der Folge während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung zu ruhen -, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dazu führt, dass insgesamt kein Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze mehr besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).
Als „anspruchsbegründendes“ Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist also jenes zu verstehen, dessen Beendigung gemäß § 12 AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs.
Dafür sprechen auch teleologische Überlegungen: Zweck des Ruhenstatbestandes ist nämlich ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR 17. GP, 8) die Vermeidung einer „nicht vertretbaren Doppelversorgung“ (vgl. dazu auch VwGH 25.4.1989, 88/08/0132, VwSlg 12.910 A/1989). Zu einer solchen nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt es aber jedenfalls dann nicht, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen (vgl. insbesondere § 12 Abs. 6 lit. a AlVG). Es erschiene auch grob unsachlich, den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben einer aufrechten geringfügigen Beschäftigung zu ermöglichen, den Anspruch aber bei Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses und Bezug einer Urlaubsersatzleistung - also letztlich für den Zeitraum des während der aufrechten Beschäftigung nicht konsumierten Urlaubs - ruhen zu lassen.
Da sich nach diesen Grundsätzen nicht ergibt, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der schon jahrelang im Bezug von Notstandshilfe stehenden Mitbeteiligten anspruchsbegründend im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG war, indem seine Beendigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, hat die auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses bezogene Urlaubsersatzleistung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe bewirkt.
In diesem Sinn bewirkt ein Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung aus der Beendigung der geringfügigen Beschäftigung - da kein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis ioS zum WKI Immobilien GmbH vorgelegen ist - kein Ruhen iSd § 16 Abs. 1 lit. k AlVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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