JudikaturBVwG

W167 2295865-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Spruch

W167 2295865-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache betreffend den Antrag vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte sonstige Schlüsselkräfte (§ 12b Z 1 AuslBG) beschlossen:

A)

I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von € 101 (inklusive USt) auferlegt.

II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von € 101,-- unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

1. Die zahlungspflichtige Person beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte.

2. Für die mündliche Verhandlung wurde eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin über Antrag des potentiellen Dienstgebers (Beschwerdeführer) für diesen bestellt. Ihre Beziehung für die Verhandlung war erforderlich, da eine Verhandlung in Abwesenheit des Dienstgebers nicht absehbar war, zumal der Dienstgeber weder seine Nichtteilnahme noch eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde ordnungsgemäß schriftlich mitgeteilt hat.

3. Die von der Dolmetscherin geltend gemachten Gebühren wurde der zahlungspflichtigen Person im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben, in diesem wurde auch darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Einbringungsart ist.

4. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 101 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.

5. Das BVwG wies die Gebühren antragsgemäß der Dolmetscherin an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen (das sind auch auch Gebühren, die Dolmetscher:innen zustehen), die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der antragstellenden Person im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (VwGH 29.03.2022, Ra 2019/16/0058).

Für die mündliche Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß der Dolmetscherin vom BVwG überwiesen, weshalb dem BVwG Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.

Da die zahlungspflichtige Person den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen. Sie hat diese dem BVwG zu erstatten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.

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