Spruch
W167 2295865-1/17E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX betreffend die Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Serbisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (Honorarnote XXXX den Beschluss:
A)
Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß mit
€ 101,00 (inklusive USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine begründeten Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren gemäß § 39 Absatz 3 Ziffer 2 GebAG
Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Honorarnote verzeichneten Gebühren von € 101 (inklusive USt), daher waren diese in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.