JudikaturBVwG

G312 2308985-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Sozialrecht
20. Mai 2025

Spruch

G312 2308985-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , vom 07.03.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 24.02.2025 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die BF meldete sich mit XXXX bei der belangten Behörde per eAMS iSd § 17 AlVG arbeitslos und wurde per eAMS am XXXX seitens des AMS darüber informiert, dass sie sich bislang nur arbeitslos gemeldet hat, jedoch eine Antragstellung auf Arbeitslosengeld noch ausständig ist. Den Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelte die BF ausgefüllt und unterschrieben am XXXX dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: kurz AMS oder belangte Behörde).

Das Arbeitslosengeld wurde der BF - nach ihrer Urgenz vom 05.12.2024 - ab XXXX zuerkannt, ihr darüber ein Mitteilungsblatt am 06.12.2024 übermittelt und das Arbeitslosengeld in der genannten Höhe ausbezahlt, aufgrund der positiven Entscheidung wurde vorerst kein Bescheid erstellt.

Am 02.01.2025 beantragte die BF die Ausstellung eines Feststellungsbescheides und monierte, dass eine Datumskorrektur von XXXX auf XXXX durchzuführen sei, aufgrund eines Irrtums sei das Arbeitslosengeld ab XXXX zuerkannt und ausbezahlt worden, sie wolle dieses jedoch erst ab XXXX . Desweiteren monierte sie die Höhe des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung des Einkommens der letzten sechs Monate.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2024 wurde festgestellt, dass der BF aufgrund ihrer Antragstellung das Arbeitslosengeld ab XXXX in der Höhe von Euro täglich XXXX zuerkannt und ausbezahlt wird.

Am 15.01.2025 erhob die BF gegen den oa Bescheid eine Beschwerde und erklärte, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes auf XXXX berichtigt werden soll, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit XXXX geendet habe. Aufgrund eines Fehlers sei die Zuerkennung schon mit XXXX eingetragen worden. Es würde sich ein Doppelbezug von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld ergeben, sie ersuche um Korrektur und Mitteilung des Kontos, auf dem sie die Rückzahlung durchführen könne. Die (zuvor monierte) Höhe des Arbeitslosengeldes wurde von ihr nicht in Beschwerde gezogen.

Mit Bescheid vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Dagegen brachte die BF einen Vorlageantrag ein. Die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF meldete sich mit XXXX bei der belangten Behörde per eAMS iSd § 17 AlVG arbeitslos und wurde per eAMS am XXXX darüber informiert, dass sie sich bislang nur arbeitslos gemeldet hat, jedoch eine Antragstellung auf Arbeitslosengeld noch ausständig ist. Den Antrag auf Arbeitslosengeld übermittelte die BF am 29.10.2024 samt Geltendmachung und wurde ihr dieses gewährt und ausbezahlt.

Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab die BF bekannt, dass sie im Bezug von Kinderbetreuungsgeld steht.

Über die Zuerkennung und Gewährung des Arbeitslosengeldes wurde der BF das Mitteilungsblatt über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab XXXX übermittelt.

Danach setzte sie sich am XXXX mit dem AMS per eAMS Konto in Verbindung und wies darauf hin, dass offenbar ein Irrtum vorliegen müsse, sie habe das Arbeitslosengeld erst ab XXXX beantragt, da am XXXX ihr Kinderbetreuungsgeld geendet hat. Sie habe davor den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, damit alles lückenlos funktioniere, auf dem Schreiben über den Leistungsanspruch stehe nun aber XXXX , das sei zwar das Datum, das sie am Antrag eingebracht habe, aber nicht das Datum, das sie im Antrag als Start für die Leistung angegeben habe ( XXXX ). Zudem hätte die Berechnung der Leistung doch auf Basis des letzten Dienstverhältnisses sein sollen, das sei ihr Dienstverhältnis bei der Uni Graz gewesen und hätte dann aber eine andere Bemessungsgrundlage herauskommen müssen.

Im eingebrachten Vorlageantrag teilte die BF mit, dass die Rechtslage einen Doppelbezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld (Sonderleistung I in ihrem Fall) und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe und verwies dabei auf § 24 KBGG.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht mittels Feststellungsbescheid den Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der Antragstellung der BF mit XXXX festgestellt hat, obwohl die BF eine Korrektur der Zuerkennung des Leistungsbezuges auf XXXX beantragte.

§ 7. (1) AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

….

Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Arbeitslosmeldung hat gemäß Abs. 3 leg. cit. zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

Abweichend von Abs. 1 gilt gemäß Abs. 3 leg. cit:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Die BF will die Korrektur der Zuerkennung bzw. Gewährung von Arbeitslosengeld ab ursprünglich XXXX auf XXXX unter Hinweis auf § 24 KBGG, was die belangte Behörde mangels gesetzlicher Grundlage jedoch ablehnt.

Dazu ist auszuführen, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz in den oben angeführten §§ 24 und 25 die Korrektur, den Widerruf und die Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, hier Arbeitslosengeld, regelt.

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen kann eine Korrektur des Arbeitslosengeldbezuges nur dann erfolgen, wenn eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch wegfällt. Verfahrensgegenständlich ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug weggefallen. Demnach liegt daher auch keine gesetzliche Grundlage für eine Korrektur, Widerruf oder Rückforderung der verfahrensgegenständlich gewährten Leistung der BF ab XXXX vor.

Wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu Recht ausführt, schließt der Bezug von Kinderbetreuungsgeld den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus. Daher liegen die Voraussetzungen für den Bezug auf Arbeitslosengeld vor und ist es aus gesetzlichen Gründen nicht möglich, die von der BF geforderte Korrektur durchzuführen.

Die BF bringt zudem selbst unter Hinweis auf § 24 KBGG vor, dass der Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld nicht möglich ist; sie beruft sich dabei auf das KBGG. Somit liegt - geht man vom Vorbringen der BF aus, wonach nach dem KBGG ein Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds nicht möglich ist - die Zuständigkeit diesbezüglich bei der, für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld zuständigen Behörde.

Vollständigkeitshalber ist noch zu erwähnen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH ein Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Zuerkennung des Leistungsbezuges - somit der ersten Auszahlung des Arbeitslosengeldes - zurückgezogen werden kann. Da die BF jedoch erst nach 2 Monaten ab Zuerkennung und nach erfolgter Auszahlung der Leistung eine Korrektur monierte, ist in diesem Fall auch keine Zurückziehung des Antrages mehr möglich gewesen.

Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da es der Sachverhalt geklärt ist und lediglich eine rechtliche Beurteilung zu erfolgen hat.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.