L523 2297495-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , vertreten durch XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024, GZ: XXXX , betreffend die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 16.04.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.04.2024 lehnte das AMS (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Antrag am 17.04.2024 elektronisch übermittelt. Eine persönliche Vorsprache sei nicht binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Antrags erfolgt. Daher liege keine Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG vor.
2. Mit E-Mail vom 22.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2024. Begründet wurde dies damit, die Beschwerdeführerin habe den vorgeschriebenen Termin nicht wahrgenommen, weil die Nachricht im Online-Portal untergegangen sei. Auf den Bescheid habe sie am 08.05.2024 übers eAMS-Konto reagiert bzw. geantwortet. Aktuell sei aber weder der Bescheid noch die Antwort im Online-Portal ersichtlich.
3. Am 07.07.2024 langte die Vollmacht von Herrn XXXX bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte gem. § 46 Abs. 1 AlVG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld innerhalb von zehn Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrags persönlich in der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen müssen. Werde die Frist zur persönlichen Geltendmachung versäumt, gelte der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Geltendmachung als geltend gemacht. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin am Versäumen der Geltendmachung ein Verschulden treffe.
5. Mit E-Mail vom 26.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
6. Am 14.08.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.04.2024 über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine Information am Antragsformular darauf hingewiesen, dass sie für die Geltendmachung des Anspruchs bis zum 29.04.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorsprechen muss.
Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 16.04.2024 über das eAMS-Konto ein Schreiben, in dem Sie nochmals gesondert auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache bis 29.04.2024 aufmerksam gemacht wurde. Ihr wurde ein Termin für den 23.04.2024 reserviert. Dort wurde auch festgehalten, dass sie beim persönlichen Termin ein aktueller Mietvertrag oder eine aktuelle Wohnungsbestätigung mitzubringen ist.
Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben am 16.04.2024 empfangen und am 03.05.2024 gelesen.
Die Beschwerdeführerin nahm den Termin am 23.04.2024 nicht wahr und sprach auch nicht bis zum 29.04.2024 bei der belangten Behörde vor. Es gibt keinen triftigen Grund für das Versäumen der persönlichen Vorsprache bis zum 29.04.2024.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich unmittelbar aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld.
Auf dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular ist folgende Information ersichtlich:
„Information zur Antragstellung
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis spätestens 29. April 2024 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle darauf verzichtet.“
Wann die Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2024 empfangen und gelesen hat, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll. Der Inhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Schreiben selbst.
Dass der reservierte Termin nicht wahrgenommen wurde und die Beschwerdeführerin auch nicht bis zum 29.04.2024 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten. Es liegt kein triftiger Grund für das Versäumen der persönlichen Vorsprache bis zum 29.04.2024 vor. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe das Schreiben von der belangten Behörde vom 16.04.2024, in welchem sie über die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache bis zum 29.04.2024 informiert wurde, nicht erhalten und deswegen nicht persönlich vorgesprochen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Absenden des Antrags auf Arbeitslosengeld folgende Information zur Kenntnis genommen hat: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis spätestens 29. April 2024 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle darauf verzichtet.“ Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von der Unkenntnis des gesonderten Schreibens vom 16.04.2024 wusste, dass eine persönliche Vorsprache bis zum 29.04.2024 für die Geltendmachung des Anspruchs notwendig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Beginn des Bezuges
§ 17.
(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gebührt das Arbeitslosengeld (wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind) ab dem Tag der Geltendmachung.
Gem. § 46 Abs. 1 AlVG ist es – wenn der Antrag elektronisch über das eAMS-Konto gestellt wird – für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld notwendig, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Das Arbeitsmarktservice kann von dem Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen – dies liegt im Ermessen der belangten Behörde.
Es ist unstrittig, dass die belangte Behörde nicht vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache abgesehen hat. Weiters steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin nicht binnen 10 Tagen bzw. bis zum 29.04.2024 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 16.04.2024, mit dem sie nochmals gesondert über das Erfordernis der persönlichen Vorsprache informiert wurde, erst am 03.05.2024 gelesen hat. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Antragsformular am 16.04.2024 darauf hingewiesen, dass eine persönliche Vorsprache bis zum 29.04.2024 notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von der Unkenntnis des gesonderten Schreibens vom 16.04.2024 wusste, dass sie für die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb dieser Frist bei der belangten Behörde persönlich vorsprechen muss.
Unabhängig von der Kenntnis der Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache bis zum 29.04.2024 durch die Information am Antragsformular, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG hinzuweisen: Demnach stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund nicht binnen 10 Tagen bzw. bis zum 29.04.2024 bei der belangten Behörde vorgesprochen hat und der Anspruch auf Arbeitslosengeld folglich nicht wirksam geltend gemacht bzw. der Antrag nicht wirksam gestellt wurde. Die Sanierung der fehlerhaften Antragstellung kommt (selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Schuld treffen würde) aufgrund der eben gemachten Ausführungen nicht in Betracht.
Die belangte Behörde hat den Antrag auf Arbeitslosengeld somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine relevanten noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung gegenständlich auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise