JudikaturBVwG

W213 2305644-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
12. Mai 2025

Spruch

W 213 2305644 -1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ,vertreten durch Mag. Daniel FRÖHLICH, Sekretär der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.11.2024, GZ. 2024-0.602.468, betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit der neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat i. R (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Ablauf des 30.04.2024 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er auf dem Arbeitsplatz des Leiters der Justizanstalt XXXX verwendet.

I.2. Mit Schreiben vom 30.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Leiters der Justizanstalt XXXX , der zum damaligen Zeitpunkt Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, zugeordnet war sowie die Feststellung der Höhe seiner Bezüge. Beides wurde rückwirkend und zwar beginnend mit der Einbringung des Antrags im gesetzlich vorgesehenen sachlichen und zeitlichen Höchstausmaß beantragt.

I.3. Mit Schreiben vom 23.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport aufgrund der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung und der sonstigen Unterlagen durchgeführte analytisches Bewertungsverfahren gemäß § 137 BDG 1979 für die Funktion „Leiter:in der Justizanstalt XXXX “ eine Bewertung nach A 1/6 ergeben habe.

I.4. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.04.2024 vor, dass trotz erfolgter Aufwertung eine Anweisung der infolge der Bewertungsänderung gebührenden Bezüge lediglich für den Monat April 2023 erfolgt sei. Für die Monate April 2020 bis März 2023 sei die Auszahlung der Bezüge noch ausständig. Da sich die für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in den letzten Jahren nicht geändert hätten, sei die Wertigkeit der Funktion „Leiter:in der Justizanstalt XXXX " jedenfalls schon ab 30.3.2020 mit A1/6 gegeben gewesen. Er ersuche daher um Auszahlung der ihm für den Zeitpunkt 30.3.2020 bis 30.3.2023 gebührenden Funktionszulage, widrigenfalls um bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit der Funktionszulage für A1/6.

I.5. Die belangte Behörde brachte weiterer Folge dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.08.2024 zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei diesen Antrag abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass das vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport aufgrund der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung und der sonstigen Unterlagen durchgeführte analytische Bewertungsverfahren gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Funktion „Leiter:in der Justizanstalt XXXX “ hat eine Bewertung nach A 1/6 ergeben habe. Diese Arbeitsplatzwertigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (30. März 2023).

I.6. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 13.08.2024 entgegen, dass allerdings übersehen werden, dass es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand, sondern auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ankomme. Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Entscheidend sei der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten. Diese konkret zu erbringenden Tätigkeiten hätten sich jedoch in der Zeit zwischen dem 30.03.2020 und dem 01.04.2023 hinaus nicht verändert. Daher die bereits ab 30.03.2020 die Funktionszulage für den Funktionsgruppe A1/6 zu. Er suche daher um nochmalige Prüfung bzw. bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit der Funktionszulage für A1/6 für den Zeitraum 30.03.2020 bis 30.03.2023 und um Auszahlung der ihm für den genannten Zeitraum gebührenden Funktionszulage.

I.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Ihr Antrag vom 12. April 2024 auf rückwirkende Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2023 für die Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 6 wird abgewiesen.“

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport im Zuge der Aufwertung um Prüfung ersucht worden sei, ob diese Arbeitsplatzwertigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Anwendung kommen könne. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport habe aufgrund der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung und der sonstigen Unterlagen ein analytisches Bewertungsverfahren gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Funktion „Leiter:in der Justizanstalt XXXX “ durchgeführt. Dieses analytische Bewertungsverfahren habe eine Bewertung nach A1/6 ergeben. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport habe entschieden, dass diese Arbeitsplatzwertigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (30. März 2023) gelte. Gemäß § 6 Abs. 3 GehG 1956 würden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Anweisung der infolge der Bewertungsänderung gemäß § 6 Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Bezüge sei daher ab 01.04.2023 veranlasst worden.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Arbeitsplatz des Leiters der Justizanstalt XXXX durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport mit A1/6 bewertet worden sei. Wenn auch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport entschieden habe, dass diese Arbeitsplatzwertigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (30. März 2023) gelte, darauf hingewiesen, dass sich die konkret zu erbringenden Tätigkeiten in der Zeit zwischen dem 30.03.2020 und dem 01.04.2023 hinaus nicht verändert hätten. Daher stehe ihm bereits ab 30.03.2020 die Funktionszulage für den Funktionsgruppe A1/6 zu.

Es werde daher beantragt

den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gebührlichkeit Funktionszulage für die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis 06.03.2023 gestellt werde, in eventu

den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat i. R (Verwendungsgruppe A1) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Ablauf des 30.04.2024 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er auf dem Arbeitsplatz des Leiters der Justizanstalt XXXX (Bewertung A1/5) verwendet.

Mit Schreiben vom 30.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Leiters der Justizanstalt XXXX , der zum damaligen Zeitpunkt Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, zugeordnet war sowie die Feststellung der Höhe seiner Bezüge.

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen aufgrund der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung vom März 2023 und der sonstigen Unterlagen ein analytisches Bewertungsverfahren gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Funktion „Leiter:in der Justizanstalt XXXX “ durchgeführt und mit Note vom 02.05.2023 mitgeteilt, dass dieses eine Bewertung nach A1/6 ergeben habe, wobei dass diese Arbeitsplatzwertigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (30. März 2023) gelte.

Nicht festgestellt werden konnte, ob sich die konkret auf dem Arbeitsplatz des Leiters der Justizanstalt XXXX zu erbringenden Tätigkeiten in der Zeit zwischen dem 30.03.2020 und dem 30.03.2023 von jenen, die danach zu erbringen waren, unterschieden haben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass lediglich eine mit 31.03.2023 datierte - vom Beschwerdeführer elektronisch signierte - Arbeitsplatzbeschreibung samt umfangreichem Begleitschreiben vorliegt. Diese wurde vom Beschwerdeführer offenbar im Zusammenhang mit der angestrebten Aufwertung des Arbeitsplatzes erstellt und der belangten Behörde übermittelt. Es fehlt jedoch jeder Hinweis darauf, dass seitens der belangten Behörde die inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen bzw. auf welchen Zeitraum sich diese beziehen überprüft bzw. diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt wurden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 30 GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt:

„Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

[Tabelle]

(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe

a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,

b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie

c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe

a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,

b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie

c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;

3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe

a) A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,

b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie

c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.

Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.

(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder

2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.“

Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 30.03.2020 bis 30.03.2023 die Auszahlung der Funktionszulage für die Funktionsgruppe A1/6 und begründet dies damit, dass ungeachtet der erst mit Wirkung vom 30.03.2023 folgten Einstufung seines Arbeitsplatzes mit A1/6 sich an den tatsächlich konkret auf dem Arbeitsplatz des Leiters der Justizanstalt XXXX zu erbringenden Tätigkeiten nichts geändert habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.10.2014, GZ. 2010/12/0174, dazu ausgeführt:

„Auch wenn der Antrag (nur) auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet ist, mit dem im Ergebnis die Gebührlichkeit einer bestimmten Funktionszulage geklärt werden soll, kann darüber jedoch nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bekleideten Arbeitsplatzes entschieden werden. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten nämlich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Die Dienstbehörde hat in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfragenweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes - vom besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheidendes - Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu veranlassen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).“

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre daher zu klären gewesen, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuzuordnen war. Die belangte Behörde beschränkte sich auf den Hinweis, dass die Aufwertung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes durch das BMKÖDS erst mit Wirkung vom 30.03.2023 erfolgt sei. Damit ließ sie aber den Hinweis des Beschwerdeführers, dass die konkreten auf diesem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten sowohl vor als auch nach der Bewertungsänderung durch das BMKÖDS gleich gewesen seien, außer Acht. Sie wäre daher gehalten gewesen, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu überprüfen und die Wertigkeit des Arbeitsplatzes entsprechend der festgestellten Ermittlungsergebnisse festzustellen. Für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes kommt es nämlich nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand, sondern auf die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben an (VwGH, 01.03.2012, GZ. 2011/12/0149).

Die belangte Behörde hat diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde geboten, wenn diese jegliche Ermittlungsschritte unterlassen hat, nur ungeeignete Ermittlungsschritte unternommen hat oder nur ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Soweit die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf hinweist, dass im Zuge der Befassung des BMKÖDS ausdrücklich angefragt wurde, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Arbeitsplatzwertigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Anwendung kommen könne, ist damit für den Standpunkt der belangten Behörde nicht gewonnen. Das BMKÖDS in der Note vom 02.05.2023 lediglich mitgeteilt, dass der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (30.03.2023) der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zuzuordnen ist. Über den hier zu beurteilenden Zeitraum (30.03.2020 bis 30.03.2023) wird allenfalls implizit zum Ausdruck gebracht, dass für diesen Zeitraum von einer Arbeitsplatzwertigkeit A1/5 auszugehen ist. Ein solches Ergebnis wäre aber nur dann denkbar, wenn in diesem Zeitraum die konkreten auf diesem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten von jenen, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 31.03.2023 dargestellt wurden, so abgewichen wären, dass eine Bewertung nach A1/6 nicht in Betracht gekommen wäre. Die diesbezüglichen Ermittlungen bzw. Feststellungen hat die belangte Behörde aber unterlassen.

Angesichts dieser Rechtsprechung war daher der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die konkret auf dem Arbeitsplatz des Leiters der Justizanstalt XXXX in der Zeit vom 30.03.2020 bis 30.03.2023 zu erbringenden Tätigkeiten zu ermitteln haben und dann Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen - festzustellen haben, welcher Funktionsgruppe der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz im fraglichen Zeitraum zuzuordnen war.

Auf dieser Grundlage ist dann über die Gebührlichkeit der dem Beschwerdeführer für den fraglichen Zeitraum zustehenden Funktionszulage zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung zu Spruchpunkt A wiedergegeben.