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G305 2307042-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
05. Mai 2025

Spruch

G305 2307042-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Matthias MAIERHOFER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf das zur GZ: G305 230704-1 anhängige Beschwerdeverfahren b e s c h l o s s e n:

A) Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag wird a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) gegenüber XXXX , (im Folgenden: Antragsteller oder kurz: ASt) aus, dass er im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX durch fristlose Entlassung geendet hätte und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2024 beim AMS eingebrachte Beschwerde, die der ASt im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er am XXXX . und am XXXX .2024 krank gewesen sei. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme sei er im Krankenhaus gewesen.

1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 wies das AMS die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

1.4. Gegen die dem ASt am XXXX .2025 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Beschwerde brache dieser am XXXX .2025 einen mehrere Seiten umfassenden Vorlageantrag ein.

1.5. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung und den gegen diese gerichteten Vorlageantrag sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage. Daraus geht im Kern hervor, dass – nach durchgeführten ergänzenden Erhebungen bei der vormaligen Dienstgeberin des ASt – feststeht, dass das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung, somit aus eigenem Verschulden des ASt beendet wurde. Demnach habe die Dienstgeberin beim AMS am XXXX .2024 eingemeldet, dass das Dienstverhältnis durch Entlassung nach einem durch den ASt verschuldeten Polizeieinsatz beendet worden sei.

1.6. Mit hg. Verfügung vom 02.04.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht für den 20.05.2025, 10:30 Uhr, anberaumt.

1.7. Mit einem als „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ bezeichneten Antragsformular brachte der BF einen am XXXX .2025 eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf das zur GZ: G305 2307042-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Verfahren zur Einbringung einer Beschwerde und zur Vertretung in der Verhandlung zur Vorlage.

Seinen Antrag verband er mit dem Begehren, ihn einstweilig von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, ihn von den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, ihn von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer, ihn von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, ihn von den Reisekosten und von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu befreien.

Begründend führte er aus, dass er ledig sei und in einer Zweizimmerwohnung im Ausmaß von 40 m² wohne, wofür er monatlich EUR 280,72 zahle. Als monatliches Einkommen beziehe er die Notstandshilfe in Höhe von EUR 919,92. Er sei weder im Besitz von Ersparnissen noch eines nennenswerten Immobilienvermögens. Bei der XXXX in XXXX habe er einen Kredit in Höhe von EUR 1.700,00 aufgenommen.

Seinem auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Antrag fügte er folgende Unterlagen an:

eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS XXXX vom XXXX .2025 über einen Notstandshilfeanspruch auf EUR 29,95 täglich;

ein Verständigungsschreiben der „ XXXX .“ vom XXXX .2024 über den Mietzins von EUR 280,72 (inkl. Betriebskosten, Verwaltungskosten und Umsatzsteuer);

eine Stromrechnung der XXXX vom XXXX .2024 über einen Nachzahlungsbetrag von EUR 1.186,18;

ein Schreiben der XXXX vom XXXX .2025 über monatliche Stromteilzahlungen in Höhe von EUR 170,00;

ein Bescheid Teilzahlung der LPD- XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , woraus hervorgeht, dass er auf Grund eines Straferkenntnisses vom XXXX .2024 zur Zahlung von insgesamt EUR 1.760,00 verpflichtet ist, wobei er die gesamte Zahlungsverpflichtung ab dem XXXX .2024 in monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 60,00 zahlen kann;

ein weiterer Bescheid Teilzahlung der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , aus dem hervorgeht, dass er auf Grund eines Straferkenntnisses vom XXXX .2023 zur Zahlung von insgesamt EUR 880,00 verpflichtet ist, wobei er diese Zahlungsverpflichtung ab dem XXXX .2024 in monatlichen Teilbeträgen zu EUR 30,00 und weiteren Teilbeträgen zu je EUR 50,00 abzahlen kann;

einen Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX .2019 mit den Diagnosen R73.9 Hyperglykämie; K76.00 Steatosis hepatis und E10.9 V a LADA;

einen Entlassungsbrief des XXXX vom XXXX .2023 mit den Diagnosen M48.0 Spinal(kanal)stenose und HWS-Degeneration und Spinalstenose;

und einen Auszug aus seinem Gehaltekonto, woraus hervorgeht, dass er monatlich einen Betrag in Höhe von EUR 101,81 an Sozialhilfe von der Stadt XXXX bezieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1.1. Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe:

1.1.1. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:

„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]“

1.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

„Artikel 51 Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“

1.1.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

* Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;

* der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;

* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;

* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).

In seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09, hat der EuGH festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).

Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen.

In Hinblick auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Verfahrensführung ist vorauszuschicken, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht nicht besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos und kann anlassbezogen nicht erblickt werden, weshalb es dem ASt nicht möglich sein sollte, die Prozesshandlungen im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Eigenem zu setzen.

Anlassbezogen hat er seine gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des AMS erhobene Beschwerde mit einem Verfahrenshilfeantrag verbunden.

Aus dem Antragsformular geht hervor, dass er ein Einkommen aus der Notstandshilfe in Höhe von monatlich EUR 919,52 habe. Was er beim Ausfüllen des Antragsformulars nicht angegeben hat, ist auch der aus dem Gehaltskontoauszug sich ergebende Umstand, dass er von der Stadt XXXX Sozialhilfe in Höhe von monatlich EUR 101,81 bezieht, womit ihm monatlich Einkünfte in Höhe von EUR 1.021,33 zur Verfügung stehen. Seine monatlichen Mietkosten belasten ihn mit EUR 280,72. Hinzu kommen monatliche Stromkostenakonti in Höhe von EUR 170,00 und eine auf das Jahr umgelegte Stromnachzahlung in Höhe von EUR 1.186,18 (d.s EUR 98,84 monatlich), sowie nicht berücksichtigbare monatliche Teilzahlungsbelastungen aus vom ASt verschuldeten Verwaltungsstrafen. Demnach stehen in seinem Fall monatliche Belastungen in Höhe von EUR 549,56 Einkünften in Höhe von EUR 1.021,33 gegenüber.

Hinzu kommt, dass der BF die Beschwerde und auch den Vorlageantrag selbst eingebracht und auch rechtsrichtig ausgeführt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass im gegenständlichen Verfahren, sieht man von den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 30,00 ab, keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Weshalb er Verfahrenskosten für die Ausführung einer Beschwerde und die anwaltliche Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt, verschließt sich völlig. Vielmehr ist schon in Anbetracht seiner Beschwerde davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seine Interessen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus eigenem zu vertreten.

1.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.