Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX (nunmehr XXXX vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.11.2023, Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem die Beschwerdeführerin es mangels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO („Sicherheit der Verarbeitung") ermöglicht habe, dass personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei (jedenfalls Vor- und Nachname, Geburtsdatum und postalische Anschrift) zumindest einer dritten Person (Hacker) unrechtmäßig zugänglich wurden.
I.2. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde.
I.3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
I.4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W292 zugewiesen.
I.5. Mit Schriftsatz vom 12.07.2024 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.07.2024 ihre Bescheidbeschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Datenschutzbehörde zurückgezogen hat.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre gegen den Ausgangsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren und eindeutigen Schreiben der Beschwerdeführerin, das am 15.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und zur OZ 5 zum Gerichtsakt genommen wurde.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.