BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2022 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
2. Am 15.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des entsprechenden Formulars die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte nach § 94 Abs. 1 FPG. Auf dem Formular wurde das Wort „Konventionsreisepasses“ durchgestrichen und daneben „FP“ vermerkt.
3. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024, bei der Behörde eingelangt am 20.02.2024, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
5. Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2024 vor.
6. Mit Schreiben vom 07.04.2025 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit, dass sie ihre Beschwerde „vom 27.02.2024“ zurückziehe.
Eine telefonische Nachfrage bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ergab, dass irrtümlich der 27.02.2024 als Beschwerdedatum angeführt worden war, aber ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 gemeint sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 15.03.2022 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 07.04.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A. – Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Die Beschwerdeführerin hat im Wege ihres Rechtsvertreters durch ausdrückliches Begehren im Schriftsatz vom 07.04.2025 die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 zurückgezogen.
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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