W131 2309544-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die ausdrückliche Anfechtung (nur) der Ausscheidensentscheidung, ergangen im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BML), vertreten durch Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung Bludenz (= AG) mit der Bezeichnung „Hubschraubertransporte und Montageflüge für diverse Baufelder in der Lastklasse 1 bis 950 kg im Bezirk Bludenz im Baujahr 2025" (GZ: Zl. 807-160-V/173.“ aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX , auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) folgenden Beschluss:
A)
Der am 21.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht zur Verfahrenszahl W131 2309544-1 protokollierte sowie zugewiesene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren auf Untersagung der Vergabeverfahrensfortführung und insb Untersagung der Zuschlagserteilung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren brachte die ASt 20.03.2025 nach Amtsstundenende, protokolliert und zugewiesen am 21.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309544, einen Schriftsatz ein, in dem insb auch ein mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) verbundener Nachprüfungsantrag enthalten war, in welchem vom Wortlaut her nur die Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt beantragt wurde. [Nicht enthalten in dieser Eingabe war das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.]
Derart ist der vorbeschriebene Nachprüfungsantrag beim BVwG zur Verfahrenszahl W131 2309544-2 zugeweisen; und der vorbeschriebene eV - Antrag mit dem im obigen Spruch beschriebenen Begehren zur Verfahrenszahl W131 2309544-1.
2. Nach einem diesbezüglichen Hinweis des BVwG auf eine denkmögliche Auslegungsfrage dieser ersten Eingabe, insb zwecks gebotener Abklärung des Parteiwillens iSd § 13 AVG, verfasste die ASt am 21.03.2025 nach Amtsstundenende, protokolliert und zugewiesen beim BVwG am 24.03.02025 zur Aktenzahl W131 2309632 eine weitere Eingabe, in welcher die ASt dann ausdrücklich auch die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrte. In dieser weiteren Eingabe ist wiederum auch ein weiterer ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthalten, über den - bereits hier klargestellt - gesondert entschieden werden wird.
Derart ist der zweite Nachprüfungsantrag nunmehr auch ausdrücklich gegen die Zuschlagsentscheidung beim BVwG zur Verfahrenszahl W131 2309632-2 zugewiesen; und der vorbeschriebene zweite eV - Antrag zur Verfahrenszahl W131 2309632-1.
3. Die AG trat, mittlerweile vertreten durch die Finanzprokuratur, in einer bislang verfassten Eingabe zur Erteilung allgemeiner Vergabeverfahrensauskünfte und zur Stellungnahme zum eV - Antrag der Erlassung einer einstweiligen Verfügung klar entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der vorstehende Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Zusätzlich wird festgestellt, dass die Stillhaltefrist gemäß § 144 Abs 1 BVergG gegenständlich am 21.03.2025 endete.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten des BVwG zu den Aktenzahlen W131 2309544 und W131 2309632, den bislang vorgelegten auftraggeberseitigen Vergabeunterlagen und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3. Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen eV - Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
Formalrechtlich voranzustellen ist weiters, dass betreffend die für ASt am 20.03.2025 nach Amtsstundenende eingebrachten und 21.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309544 gerichtlich protokollierten und zugewiesenen Rechtsschutzbegehren die gerichtlichen Handlungspflichten gemäß § 19 Abs 2 BVwGG am 21.03.2025 zu laufen begannen; und weiters betreffend die für die ASt am 21.03.2025 nach Amtsstundenende eingebrachten und am 24.03.2025 zur Aktenzahl W131 2309632 gerichtlich zugewiesenen Rechtsschutzbegehren der ASt (- das sind insb das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und ein zweiter eV - Antrag -) die gerichtlichen Handlungspflichten gemäß § 19 Abs 2 BVwGG erst am 24.03.2025 zu laufen begannen.
3.1. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 (=BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Ausscheidensentscheidung die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen.
3.2. Diese Grobprüfung iZm dem gegenständlichen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ergibt nunmehr wie folgt:
3.2.1. Teilt ein vergaberechtsgebundener Auftraggeber eine Ausscheidens- und eine Zuschlagsentscheidung gemeinsam mit, können diese beiden gemäß § 2 Z 15 lit a BVergG gesondert anfechtbaren Auftraggeber - Entscheidungen gemäß § 342 Abs 2 BVergG in einer gemeinsamen Nachprüfungseingabe mit jeweiligen Nichtigerklärungsbegehren angefochten werden.
Sie müssen aber umgekehrt nicht in einem verbundenen Nachprüfungsantrag angefochten werden.
3.2.2. In der im Rahmen dieser BVwG - Entscheidung zu bewertenden verfahrenseinleitenden Eingabe vom protokolliert und zugewiesen nach § 17 BVwGG am 21.03.2025 hat die ASt ausdrücklich nur die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung begehrt. Nicht ausdrücklich enthalten war darin das Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten einer Konkurrentin der ASt.
3.2.3. Insoweit ergibt daher die gemäß § 13 AVG iVm § 333 BVergG gebotene objektive Bewertung der Anträge der ASt, wie am 21.03.2025 bei BVwG zugewiesen, dass die Zuschlagsentscheidung, über welche die AG die Auftragsvergabe zu Gunsten einer Konkurrentin der ASt als vorgesehen mitteilte, vorerst unangefochten blieb.
3.2.4. Damit war Nachprüfungsantrag, gerichtet nur gegen die Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt, wie am 21.03.2025 iSd § 19 Abs 2 BVwGG beim BVwG zugewiesen, offensichtlich nicht geeignet, die Vertragsabschlusschance und damit das Interesse am Vertragsabschluss iSd § 342 Abs 1 BVergG zu wahren.
3.2.4.1. Diese Sichtweise wird wertend zB insb auch durch § 354 Abs 4 BVergG bestätigt, wonach die ASt mangels Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, protokolliert und zugewiesen gemäß §§ 17 und 19 Abs 2 BVwGG am 21.03.2025 innerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, nachträglich bereits deshalb keinen zulässigen Feststellungsantrag einbringen dürfte, der wiederum Voraussetzung für jedweden Schadenersatzanspruch iZm allfälligen Verletzungen des BVergG zu lasten der ASt wäre - § 373 Abs 2 BVergG.
3.2.4.2. Ratione legis hat (-te) damit maW die ASt umgekehrt jedenfalls alles zu tun, was ihr gemäß dem BVergG möglich ist, um ihre Auftragschance zu wahren. Unterlässt die ASt erforderliche vergabespezifische Anträge, wie hier in Rechtsschutzeingaben innerhalb der Amtsstunden des BVwG am 21.03.2025 die Beantragung auch der Nichtigerklärung der zu ihren Lasten ergangenen Zuschlagsentscheidung, fehlt der ASt am 21.03.2025 ausweislich ihrer bis dahin bei der Rechtsschutzeinrichtung als Rechtssachen iSd § 17 BVwGG zugewiesenen Prozesserklärungen das für den Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG erforderliche Interesse am Vertragsabschluss evident, also offensichtlich iSd § 350 Abs 1 BVergG.
3.2.5. Damit war der am 21.03.2025 von der ASt zur Verfahrenszahl W131 2309544-1 protokollierte und zugewiesene eV - Antrag, der gemeinsam nur mit dem Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung gestellt worden war, mit diesem Beschluss zurückzuweisen.
3.2.5.1. Dass insoweit zulässige eV - Anträge nach BVergG immer nur zur Absicherung bestimmter Anträge auch Nichtigerklärung gemäß § 342 Abs 1 BVerG gestellt werden können, ergibt sich dabei bereits aus § 350 Abs 1 BVergG, wo als Zulässigkeitsvoraussetzung für den eV - Antrag normiert ist, dass dem eV - Antragsteller die Antragslegitimationsvoraussetzungen des § 342 Abs 1 BVergG und damit insb das Interesse am Vertragsabschluss nicht offensichtlich fehlen dürfen.
3.2.5.2. Einer Bieterin wie der gegenständlich sogar anwaltlich vertretenen ASt, die vergabespezifische Rechtsschutzanträge trotz diesbezüglicher Möglichkeit (noch) nicht gestellt hat, um die Auftragschance im Vergabeverfahren zu wahren, wird man gemäß § 350 Abs 1 BVergG eben kein erkennbares schutzwürdiges Vertragsabschlussinteresse nach § 342 Abs 1 BVergG zubilligen können.
3.3.3. Verfahrensrechtlich konnte die vorliegende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da die hier gebotene Zurückweisung des eV - Antrags gemäß § 339 Abs 1 Z 2 BVerG auf Basis der eindeutigen Aktenlage erfolgte, zumal über den weiteren eV - Antrag der ASt, wie am 21.03.2025 nach Amtsstundenende gemeinsam mit der dann auch begehrten Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gestellt und am 24.03.2025 beim BVwG dann protokolliert sowie zugewiesen, gesondert zu entscheiden sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung auf Basis des eindeutigen Gesetzeswortlauts bei eindeutigem Sachverhalt erfolgte und daher nicht revisibel ist.