Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.02.2025 betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.653,24 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nicht verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 30.09.2024 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für vier Tage ab 25.09.2024 und gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 38 Tage ab 29.09.2024 ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.01.2025 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.09.2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keinen Vorlageantrag eingebracht und erwuchs der Bescheid daher in Rechtskraft.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt EUR 1.653,24 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 02.01.2025 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Gegen den Bescheid vom 04.02.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er das Jobangebot nicht abgelehnt habe. Die Arbeitsstelle wäre in seiner Nähe gewesen, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er ein solches Angebot ausgeschlagen haben solle.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Mit Bescheiden des AMS vom 30.09.2024 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für vier Tage ab 25.09.2024 und gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 38 Tage ab 29.09.2024 ausgesprochen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist weiterhin ausbezahlt (Tagsatz EUR 39,39 x a Tage + Tagsatz EUR 39,36 x 38 Tage = EUR 1.653,24).
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.01.2025 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.09.2024 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keinen Vorlageantrag eingebracht und erwuchs der Bescheid daher in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.653,24 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Der Gegenstand der Bescheide vom 30.09.2024 und der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025 ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der Ausschlussfrist vorläufig weiterhin zunächst Arbeitslosengeld und im Anschluss Notstandshilfe ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Der Höhe und Dauer der bezogenen Leistung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, wonach die Sendung am 07.01.2025 übernommen wurde. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer überdies auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (7) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 30.09.2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025 abgewiesen. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld und in weiterer Folge auf Notstandshilfe für insgesamt 42 Tage gemäß § 10 AlVG und § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025 rechtswirksam am 07.01.2025 zugestellt. Mangels Einbringung eines Vorlageantrages erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeerhebung war dem Beschwerdeführer die Leistung für die Zeit des Ausschlusses weiterhin ausbezahlt worden.
Die belangte Behörde stützte nunmehr die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.09.2024 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025, wonach der Verlust der Leistung zu Recht ausgesprochen wurde, geendet hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.