JudikaturBVwG

W233 1407267-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
28. März 2025

Spruch

W233 1407267-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl. 486805307-240708030, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2024 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG und führte an, Staatsangehörige der Mongolei zu sein und weder über einen österreichischen Fremdenpass bzw. Konventionsreisepass noch über einen ausländischen Reisepass zu verfügen. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigte (in Kopie) vor.

2. Mit Verständigung vom 10.05.2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von drei Wochen nachzuweisen, dass sie nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates ausstellen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Feststellung der Behörde – keine Staatsangehörige der Mongolei sei, über keine Personenstandsdokumente verfüge und sich daher weder einen mongolischen noch einen chinesischen Reisepass ausstellen lassen könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe bereits mehrmals erfolglos versucht, für sie ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses würden somit vorliegen.

3. Mit Verständigung vom 11.07.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihre mongolische Staatsangehörigkeit rechtskräftig festgestellt worden sei und sie keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht habe, welche auf eine sonstige Staatsangehörigkeit hindeuten würden. Abschließend wurde sie neuerlich aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen nachzuweisen, dass sie kein mongolisches Reisedokument erlangen könne.

Die Beschwerdeführerin ließ die Frist ungenützt verstreichen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 21.10.2024 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.11.2024 mit, dass für die Beschwerdeführerin am 17.01.2018 ein Heimreisezertifikat beantragt worden sei und die mongolische Vertretungsbehörde trotz mehrfacher Urgenzen im Zeitraum von 31.01.2020 bis 03.11.2021 nicht reagiert habe.

8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 26.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität und Herkunft sowie zur Möglichkeit der Ausstellung eines mongolischen Reisedokuments befragt.

9. Aufgrund einer Anfrage übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 sowie den Bescheid vom 27.10.2023, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist volljährig und gehört der Volksgruppe der Mongolen an. Sie wurde in XXXX in der Volksrepublik China geboren und ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in die Mongolei verzogen. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht geklärt werden. Sie verfügt weder über ein Reisedokument, noch über sonstige Identitätsnachweise.

In Österreich stellte die Beschwerdeführerin erstmals am 26.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.09.2010 abgewiesen wurde. Am 09.02.2016 stellte sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 abgewiesen.

Am 17.01.2018 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin für die Beschwerdeführerin bei der mongolischen Vertretungsbehörde in Österreich ein Heimreisezertifikat und urgierte im Zeitraum von 31.01.2020 bis 03.11.2021 insgesamt siebenmal. Die mongolische Vertretungsbehörde reagierte jedoch nicht auf die Urgenzen. Als die Beschwerdeführerin am 08.04.2022 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin schließlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Ihre Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis 12.12.2026 verlängert.

1.2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.09.2009 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.01.2010 wurde sie neuerlich wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Ferner wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.03.2011 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit den Strafurteilen vom 21.09.2009 und vom 21.01.2010 gewährte (teil-) bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.07.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt beging die Beschwerdeführerin am 13.06.2015 eine Straftat.

Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin den beantragten Fremdenpass benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, um Zollvorschriften zu übertreten, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, oder um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Ebenso wenig steht fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrem Geburtsort sowie zu ihrem Aufenthalt in der Mongolei stützen sich auf ihre konsistenten Angaben in ihren asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den Verfahren über die von der Beschwerdeführerin am 26.04.2009 sowie am 09.02.2016 gestellten Anträge auf internationalen Schutz aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem IZR, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.09.2010, C14 407267-1/2009, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017, W152 1407267-2/8E.

Weiters gründen sich die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auf die Anfragebeantwortungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024 und vom 28.02.2025 (vgl. OZ 4 und OZ 10).

Die Feststellung zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gründet auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023, Zl. 486805307/221133545. Ferner ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem IZR, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin zuletzt bis 12.12.2026 verlängert wurde.

2.2. Die Feststellungen, wonach die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden konnte und sie über keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität verfügt, beruhen auf folgenden Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf dem von ihr am 02.05.2024 unterfertigten Formular angab, Staatsangehörige der Mongolei zu sein (AS 1ff.). Mit Stellungnahme vom 11.06.2024 korrigierte sie diese Angaben insoweit, als sie vorbrachte, dass ihr die mongolische Staatsbürgerschaft nicht zukomme, sie über keine Personenstandsdokumente verfüge und daher nicht in der Lage sei, einen mongolischen Reisepass zu erlangen (vgl. AS 16).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte im nunmehr angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Mongolei sei, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihre Staatsangehörigkeit im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig festgestellt worden sei und sie keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht habe, die auf eine sonstige Staatsangehörigkeit schließen lassen würden (vgl. S. 6f. des angefochtenen Bescheids).

Bezüglich dieser Argumentation ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin in Österreich insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, über welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.09.2010, C14 407267-1/2009, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017, W152 1407267-2/8E, sowie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023, Zl. 486805307/221133545, jeweils rechtskräftig entschieden wurde. Sämtlichen Entscheidungen wurde als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Mongolei sei. Dieser Umstand berechtigt allerdings nicht zur Annahme, dass die mongolischen Behörden gewillt sind, die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige anzuerkennen, handelt es sich doch hierbei um Akte österreichischer Behörden.

Ferner wäre vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fallbezogen zu berücksichtigen gewesen, dass in sämtlichen oben angeführten Entscheidungen festgehalten wurde, die Identität der Beschwerdeführerin könne mangels entsprechender Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auch im gegenständlichen Verfahren wies die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 11.06.2024 daraufhin, dass sie über keine Personenstandsdokumente verfüge, und bekräftigte dieses Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2025 glaubhaft (vgl. AS 16; OZ 9, S. 5). Anhaltspunkte, dass sie – entgegen ihrer gleichbleibenden Angaben in sämtlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren – über einen Identitätsnachweis verfügt, mit welchem sie ein Reisedokument der Mongolei oder eines sonstigen Staates erlangen könnte, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin über keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität verfügt.

Hinsichtlich des Vorhalts im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie kein mongolisches Reisedokument erlangen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar vorbrachte, sie habe die mongolische Vertretungsbehörde im Jahr 2017 oder 2018 aufgesucht, woraufhin ihr gesagt worden sei, dass für die Ausstellung eines Ausweises ein „Dokument“ erforderlich sei, welches sie jedoch nicht habe (vgl. OZ 9, S. 6).

Hervorzuheben ist weiters, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 11.06.2024 vorbrachte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe bereits mehrfach versucht, für sie ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch nicht gelungen sei (vgl. AS 16). Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte das Bundesamt diese Angaben mit Schreiben vom 20.11.2024. Konkret führte die Behörde aus, dass für die Beschwerdeführerin am 17.01.2018 bei der mongolischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat beantragt und in der Folge am 31.01.2020, 30.04.2020, 14.07.2020, 13.10.2020, 22.02.2021, 14.09.2021 sowie zuletzt am 03.11.2021 urgiert worden sei. Eine Reaktion der mongolischen Vertretungsbehörde liege jedoch nicht vor. Von einer weiteren Kontaktaufnahme sei schließlich Abstand genommen worden, da die Beschwerdeführerin am 08.04.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (vgl. OZ 4 und OZ 10). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt innerhalb eines Zeitraums von über vier Jahren nicht in der Lage war, ein Heimreisezertifikat für die Beschwerdeführerin zu erlangen. Folglich ist davon auszugehen, dass die mongolische Vertretungsbehörde nicht gewillt ist, der Beschwerdeführerin ein gültiges Reisedokument auszustellen.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte, in XXXX geboren und daher chinesische Staatsangehörige zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass sie im gegenständlichen Verfahren glaubhaft vermittelte, dass sie ihre Staatsangehörigkeit nicht kenne und ihr Rechtsvertreter ihr erklärt habe, dass sie staatenlos sei, zumal sie über keine Dokumente verfüge (vgl. OZ 9, S. 5). Diese Darstellung steht auch insoweit mit ihrem Vorbringen im Verfahren über ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Einklang, als sie seinerzeit anführte, dass sie über keine Schulbildung verfüge und daher als Kind den Unterschied zwischen der Inneren Mongolei, welche Teil der Volksrepublik China sei, und dem Staat Mongolei nicht gekannt habe. Sie habe im Grenzgebiet gelebt und habe erst jetzt verstanden, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Mongolen nicht automatisch Staatsangehörige der Mongolei sei (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2023, S. 7f.). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach dem chinesischen Staatsbürgerschaftsrecht als chinesische Staatsangehörige anzusehen wäre, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass sie – wie bereits mehrfach dargelegt – über keinerlei Identitätsnachweise verfügt und daher nicht angenommen werden kann, dass die Volksrepublik China gewillt wäre, sie als Staatsangehörige anzuerkennen.

In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden kann und sie daher nicht in der Lage ist, ein Reisedokument der Mongolei oder der Volksrepublik China zu erlangen.

2.3. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister (vgl. OZ 2).

Hinsichtlich der Feststellungen, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland die Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet und sie den von ihr beantragten Fremdenpass nicht benützen will, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen, um Zollvorschriften zu übertreten, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen oder um Schlepperei zu begehen bzw. daran mitzuwirken, ist im Übrigen auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 92 FPG lautet:

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen; 2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten; 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; 4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken; 5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“

3.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt bis 12.12.2026 verlängert wurde.

Aufgrund der in der Beweiswürdigung näher dargelegten Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu dem Ergebnis, dass sie über keinerlei Identitätsnachweise verfügt und daher nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu erlangen.

Weiters ist festzuhalten, dass der Erteilung eines Fremdenpasses im Fall der Beschwerdeführerin keine Versagungsgründe iSd § 92 Abs. 1 und Abs. 1a FPG oder sonstige zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde. Da ihre letzte Straftat am 13.06.2015 – sohin vor über 9 Jahren – erfolgte, die Beschwerdeführerin sich seither wohlverhalten hat und die von ihr begangenen Straftaten in keinem Zusammenhang mit den in § 92 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 FPG angeführten Delikten stehen, kann nicht angenommen werden, dass sie das Dokument nützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, um Zollvorschriften zu übertreten, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Hinweise, dass sie den beantragten Fremdenpass zur Begehung sonstiger Straftaten benützten will oder der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, sind ebenso wenig hervorgekommen.

Folglich liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG im Fall der Beschwerdeführerin vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Daher wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin in Stattgabe ihres Antrags einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.