Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher mangels eines Behindertenpasses zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.10.2024 samt einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 06.11.2024 gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dieser Bescheid wurde am 08.11.2024 an die Adresse des Beschwerdeführers versendet.
Mit als „Schriftliche Stellungnahme“ bezeichnetem E-Mail vom 01.01.2025 wendete sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2024 (gemeint offenkundig: 06.11.2024).
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 23.01.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 06.11.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde am 08.11.2024 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.12.2024 geendet habe. Demnach wäre die am 01.01.2025 per E-Mail eingelangte Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Mit Schreiben vom 04.02.2025, eingelangt per E-Mail am 05.02.2025, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst u.a. aus, dass er seinen Widerspruch bereits vor dem 27.12.2024 abgeschickt habe, er sei sich allerdings unsicher, ob dieser korrekt am 01.01.2025 eingegangen sei. Möglicherweise sei hierbei ein Fehler in seiner E-Mail-Adresse aufgetreten. Er bitte eindringlich, seinen Fall sowie die Unterlagen erneut zu überprüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Dieser Bescheid vom 06.11.2024 wurde am 08.11.2024 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit E-Mail vom 01.01.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Schreiben vom 23.01.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 04.02.2025 zum Verspätungsvorhalt Stellung. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde mit dieser Stellungnahme allerdings nicht substantiiert bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -abfertigung des abweisenden Bescheides sowie zur Beschwerdeeinbringung und zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Aktinhalt, insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.02.2025. Nun führte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme zwar aus, dass er seinen Widerspruch bereits vor dem 27.12.2024 abgeschickt habe, allerdings sei er sich unsicher, ob dieser korrekt am 01.01.2025 eingegangen sei. Möglicherweise sei hierbei ein Fehler in seiner E-Mail-Adresse aufgetreten. Doch brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine entsprechenden Beweismittel in Vorlage, welche eine allfällige frühere Übermittlung bzw. einen Fehler in der E-Mail-Adresse belegen würden. Das in Rede stehende E-Mail des Beschwerdeführers weist als Sendungsdatum ausdrücklich den 01.01.2025 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der mit 06.11.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde am 08.11.2024 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage am 25.12.2024 und am 26.12.2024 gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG – mit Ablauf des 27.12.2024.
Demzufolge erweist sich die mit E-Mail vom 01.01.2025 erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Wie oben bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar eine Stellungnahme ein, die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde darin allerdings nicht substantiiert bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.