Spruch
W205 2122933-4/6E
W205 2107703-5/7E
W205 2198370-3/6E
W205 2272306-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX ; 2. XXXX , geb. XXXX ; 3. XXXX , geb. XXXX ; 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Indien, gegen die Ladungsbescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zlen. 831130209-180558910 (ad 1.); 1065150703-151594386(ad 2.); 1150930308-190147658 (ad 3.); 1322328001-240991068 (ad 4.), beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer – mit näherer Begründung - gemäß § 19 AVG aufgefordert, als Beteiligte persönlich am „19.02.2025, um 12:00 PAZ Hernalser Gürtel, EINGANG ausschließlich: 1080 Wien, Breitenfelder Gasse 21, 3. Stock Zimmer 345, (Einvernahmezimmer 2, Halbgesperre)“ zu erscheinen, sowie Ladungsbescheid, sämtliche Identitätsnachweise, und ein aktuelles Passfoto mitzubringen.
Es wurde für den Fall, dass diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet würde, angedroht, dass damit zu rechnen sei, dass die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG angeordnet werde. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde „Aufenthalt und Ausreise“ angeführt.
Dagegen richteten sich die oa. Beschwerden vom 18.02.2025.
2. Nach hg. Vorhalt zur mittlerweile eingetretenen Gegenstandslosigkeit nach neuerlicher Ladung und erfolgtem Erscheinen der Beschwerdeführer zogen die Beschwerdeführer diese Beschwerde in der (zum beantragten Aufenthaltstitel durchgeführten) Beschwerdeverhandlung durch den Rechtsvertreter vom 25.03.2025 zurück (VP in W205 2122933-3/8Zua).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die genannten Ladungsbescheide in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2025 aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht haben; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Die Beschwerdeverfahren zu diesen Bescheiden sind daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.