JudikaturBVwG

W198 2298179-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
07. Februar 2025

Spruch

W198 2298179-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße) vom 14.08.2023, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 14.08.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße, im Folgenden: AMS) wegen Weigerung, sich einer Nach-(Um-)Schulung zu unterziehen, aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er dringend nach Bulgarien fahren habe müssen, da seine Schwiegermutter im Spital gewesen sei. Diesbezügliche Nachweise habe er nicht.

2. Mit Bescheid des AMS vom 14.08.2023, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 07.08.2023 bis 17.09.2023 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld gewährt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Maßnahme „ XXXX “ beim XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er dem AMS am 05.08.2023 Bescheid gegeben habe, dass er ins Ausland fahren werde. Dennoch habe er eine Sperre bekommen, obwohl er die Auslandsreise gemeldet habe.

4. Die fristgerecht eingelangte Beschwerde wurde seitens des AMS nicht zeitnahe bearbeitet. Im Zuge der Bearbeitung eines anderen Anliegens des Beschwerdeführers wurde dieses Versäumnis am 12.06.2024 bemerkt und die Beschwerde in Bearbeitung genommen. Aufgrund des Ablaufs der Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde am 28.08.2024 direkt unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Wesentlichen seit 29.04.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 31.12.2019 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und sehr kurze Beschäftigungsverhältnisse.

Am 27.07.2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher die Teilnahme am verfahrensgegenständlichen Kurs vereinbart wurde. Konkret wurde in der Betreuungsvereinbarung wie folgt festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme am Kurs „ XXXX “ ab 07.08.2023.“ In der Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer zudem über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung zu dem Kurs aufgeklärt, indem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und es sich bei gegenständlichem Kurs um einen bedarfsorientiert angepassten Kurs zur Auffrischung bzw. zum Erwerb von basis- und berufsfeldspezifischen Kompetenzen handelt. Weiters war festgehalten, dass das Ziel des Kurses die Vorbereitung auf eine Berufsausbildung mit formalem Abschluss bzw. entsprechende Vorbereitungslehrgänge bzw. die Arbeitsaufnahme ist.

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer das diesbezügliche Einladungsschreiben zum Infotag für den Kurs „ XXXX “ persönlich ausgefolgt, in welchem ihm der Veranstalter, der Veranstaltungsort sowie Datum und Uhrzeit (07.08.2023 um 08:00 Uhr) zur Kenntnis gebracht wurden. Der Beschwerdeführer wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weigerung, am Kurs teilzunehmen bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieses Kurses gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen nach sich zieht.

Der Beschwerdeführer ist nicht zum Infotag für den Kurs „ XXXX “ am 07.08.2023 erschienen.

Die Teilnahme an dem Kurs wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Maßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und zum Einladungsschreiben ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten und sind seitens des Beschwerdeführers unstrittig.

Die Zumutbarkeit der Maßnahme ist ebenfalls unstrittig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 07.08.2023 nicht zum Infotag für den Kurs „ XXXX “ erschienen ist. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für sein Nichterscheinen ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 07.08.2023 nicht zum Infotag kommen haben können, weil er aufgrund eines familiären Krankheitsfalls nach Bulgarien reisen habe müssen und daher am 07.08.2023 nicht in Österreich gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung seitens des AMS - keinerlei diesbezügliche Nachweise vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat dem AMS am 05.08.2023 zwar per Email mitgeteilt, dass er morgen (sohin am 06.08.2023) dringend nach Bulgarien fliegen müsse, er hat aber keinerlei Unterlagen, die dies bestätigen könnten, wie z.B. Flugtickets, vorgelegt.

In der Niederschrift vor dem AMS vom 14.08.2023 stellte der Beschwerdeführer erneut die Behauptung in den Raum, dass er dringend nach Bulgarien fahren habe müssen, da seine Schwiegermutter im Spital gewesen sei, legte aber wiederum keine diesbezüglichen Nachweise vor.

Laut Aktenvermerk des AMS vom 13.06.2024 (Anhang 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes) fand an diesem Tag ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS statt, im Zuge dessen der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien besprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab bei diesem Telefonat an, dass seine Schwiegermutter zwei Wochen im Krankenhaus gewesen sei und sei der Beschwerdeführer daher mit seiner Frau nach Bulgarien gereist. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieses Telefonats aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben des AMS vom selben Tag, welches dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.06.2024 zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer zudem schriftlich aufgetragen, einen Nachweis über den Aufenthalt seiner Schwiegermutter im Krankenhaus in Bulgarien im Zeitraum von 06.08.2023 bis 14.08.2023 sowie einen Nachweis darüber, dass eine Anwesenheit des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich war (Arztbrief usw.) bis zum 28.06.2024 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat in einem Telefonat mit dem AMS vom 28.06.2024 (Aktenvermerk Anhang 19 des vorgelegten Verwaltungsaktes) bekanntgegeben, dass er die Nachweise erst Mitte August erhalte, da der zuständige Arzt im Urlaub sei und ersuchte er um Fristverlängerung zur Vorlage der Nachweise. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieses Telefonats darüber informiert, dass eine Fristverlängerung bis 28.08.2024 vermerkt werde. Der Beschwerdeführer hat jedoch in weiterer Folge weder bis zum 28.08.2024 noch danach die geforderten Nachweise/Belege vorgelegt und erschöpft sich sein Vorbringen daher in der bloßen Behauptung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, u.v.a.).

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn

1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,

2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und

3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und

4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2023 die gegenständliche Kursmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer – wie festgestellt – in der Betreuungsvereinbarung hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen insgesamt keine Bedenken und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)

Der Beschwerdeführer ist nicht zu der ihm zugewiesenen Veranstaltung ( XXXX ) am 07.08.2023 erschienen. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt.

Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zur Maßnahme den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).

Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass er wegen der Erkrankung seiner Schwiegermutter dringend nach Bulgarien reisen habe müssen und er daher nicht zum Infotag am 07.08.2023 erscheinen habe können, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt, ohne diese Behauptung durch Nachweise zu belegen. Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für sein Nichterscheinen kann daher aufgrund des Umstands, dass dieses Vorbringen völlig unbelegt blieb, obwohl der Beschwerdeführer vom AMS mehrfach zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert wurde, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darstellen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen ebenfalls nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.