JudikaturBVwG

I416 2299855-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
03. Februar 2025

Spruch

I416 2299855-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden sowie die beisitzenden fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.07.2024, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.07.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 14.03.2024 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zudem zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 3.284,03 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.08.2024 Beschwerde und führte darin begründend aus, dass sie über eine Online-Präsenz nie explizit aufgeklärt worden sei und im Rahmen ihrer Ausbildung auch lediglich einen elektronischen Zugang erhalten habe, damit sie die dort verfügbaren Unterlagen selbständig erarbeiten könne. Es habe die Möglichkeit bestanden, im Anschluss daran Selbsttests durchzuführen, wobei diese nicht überprüft worden seien. Sie habe nie unwahre Angaben gemacht sowie keine maßgeblichen Tatsachen verschwiegen und habe nicht erkennen können, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühren würde, weshalb die Rückforderung rechtswidrig sei.

3.Mit Schreiben vom 30.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der beigegebenen Stellungnahme unter anderem ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin keine Weiterbildungsmaßnahme besucht habe, die den Anforderungen des § 26 AlVG Genüge geleistet hätte. Entgegen der vorgelegten Bestätigung des Kursträgers XXXX sei kein Seminarteil durchgeführt worden, wobei dies die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer aufgenommenen Niederschrift bestätigt habe. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, sich rechtzeitig der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme beim Kursträger zu vergewissern bzw. der belangten Behörde eine von der vorgelegten Bestätigung abweichende Durchführung zu melden.

4. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 gab die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die GZ der belangten Behörde und den angefochtenen Bescheid die Zurückziehung ihrer Beschwerde bekannt. Zugleich bat sie darum, den genauen Rechnungsbetrag und den Verwendungszweck bekannt zu geben und welcher Betrag zu überweisen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat mit am 24.01.2025 an das BVwG übermitteltem Schreiben die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem mit 24.01.2025 übermittelten Schreiben der Beschwerdeführerin an das BVwG unter Angabe der hg. Aktenzahl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2025 ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.