Spruch
I413 2299741-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch GF XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 06.08.2024, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung in der Beschwerdesache des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl LVwG- XXXX , durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 06.08.2024 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.
Gegen diesen am 09.08.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass beim LVwG Tirol ein Beschwerdeverfahren gegen den aufgrund desselben Sachverhalts eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens anhängig sei. In diesem Verfahren stehe maßgeblich die Frage im Raum, ob die von der Finanzpolizei betretenen Personen tatsächlich einer Arbeit nach dem AuslBG nachgegangen seien und somit ob überhaupt ein Gesetzesverstoß gegen das ASVG vorliege. Zur Sache selbst wird zusammengefasst vorgebracht, dass die beiden Personen zur Informationsweitergabe gekommen seien, mit dem Ziel herauszufinden, ob die beiden tatsächlich in einem Restaurant arbeiten wollten bzw ob sie sich diese Arbeit überhaupt vorstellen könnten; eine Arbeitsleistung sei damit nicht verbunden gewesen, weshalb auch keine Notwendigkeit bestanden hätte, die beiden bei der Sozialversicherung vor Arbeitsantritt zu melden.
Die belangte Behörde legte am 26.09.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 19.12.2024 die mündliche Verhandlung an.
Diese wurde abberaumt, weil das am Vormittag des 19.12.2024 stattfindende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abberaumt worden war und die Ergebnisse dieses Verfahrens für das ho Verfahren relevant waren.
Am 30.01.2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, mit dem Ergebnis, dass eine weitere mündliche Verhandlung zur Einvernahme eines erkrankten Zeugen stattfinden werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt zu LVwG- XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach dem AuslBG durch die Beschwerdeführerin, das aufgrund desselben Sachverhalts, der auch dem gegenständlichen Verfahren unterliegt, basiert. Es ist liegt keine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum "Parallelverfahren" beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der diesbezüglichen Auskunft durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass zu der genannten Geschäftszahl das genannte Verwaltungsstrafverfahren behängt. Eine rechtskräftige Entscheidung ist in dieser Sache nicht ergangen. Dass der maßgebliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit jenem im gegenständlichen Verfahren identisch ist, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gleichzeitig beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängenden Verfahren ist die maßgebliche Vorfrage zu klären, ob die beiden von der Finanzpolizei im Betrieb der Beschwerdeführerin betretenen Personen einer Arbeit nachgegangen sind oder nicht. Diese Vorfrage ist auch für das gegenständliche Verfahren maßgeblich. Aus diesem Grund war das Verfahren auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der genannten Sache vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.