Spruch
I413 2299741-1/15E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX GmbH z.Hd. GF XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 06.08.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird eingestellt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, einen Beitragszuschlag von EUR 300,00 binnen 15 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides auf das näher bezeichnete Konto der belangten Behörde unter Beifügung eines bestimmten Verwendungszweckes anzuführen.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 09.08.2024 zugstellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
Am 26.09.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Für 19.12.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung an, die über Ersuchen der Beschwerdeführerin abberaumt wurde.
Mit Beschluss vom 30.01.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung in der Beschwerdesache des Landesverwaltungsgerichts XXXX Zl XXXX durch das Landesverwaltungsgericht XXXX aus.
Mit Anbringen vom 04.08.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren I413 2299741-1 wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG fortgesetzt.
1. Feststellungen:
Am 04.08.2025, eingelangt am 06.08.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde in gegenständlicher Rechtssache zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
Im Schreiben vom 04.08.2025, das am 06.08.2025 einlangte, äußerte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 04.08.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen