JudikaturBVwG

W131 2306693-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Spruch

W131 2306693-1/2Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der XXXX (= beschwerdeführende Partei = bP), gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (= OBS = belangte Behörde) vom - datiert - 16.07.2024, Beitragsnummer: XXXX :

A)

Das vorbezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 nicht B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von der OBS mit Datum 16.07.2024 erlassen. Dagegen erhob die bP Bescheidbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 vorgelegt wurde.

2. Beim VwGH ist eine Revision zur Verfahrenszahl Ra 2025/15/0001 anhängig, in welcher es unter anderem darum geht, ob derzeit gemäß § 31 Abs 19 ORF-Gesetz iVm § 7 ORF-Beitrags-Gesetz der ORF-Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat vorgeschrieben werden darf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus dem Verfahrensakt zu W131 2306693-1.

Zusätzlich wird festgestellt:

Beim BVwG sind allein in der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung W131 per Stichtag 29.01.2025 zumindest 20 Bescheidbeschwerdeverfahren inkl des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF - Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs 19 ORF - G dz 15,30 Euro pro Monat an ORF - Beitrag vorgeschrieben werden dürfen.

[Dies abseits von restlichen in etwa 50 Bescheidbeschwerdeverfahren iZm dem ORF - Beitrag, in welchen sich bei etlichen Beschwerdeverfahren aus diesen ca 50 weiteren Verfahren - abseits der Hauptfrage des dortigen Befreiungsanspruchs iZm der Anlage zur Fernmeldegebührenordnung - gleichfalls die Vorfrage der aktuellen ORF - Beitragspflicht dem Grunde nach als sich stellend gesehen werden könnte.]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, aus denen sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.

Die Anzahl der sonst iSd Art 133 Abs 4 B-VG durch das bezogene anhängige Revisionsverfahren „rechtlich betroffenen“ Beschwerdeverfahren der GAbt W131 ergibt sich aus dem Aktenstand der hier erkennenden Gerichtsabteilung, der (scil: Aktenstand) hier iSv EuGH Rs C-450/06 ohne weiteres Parteiengehör verwertet wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen, soweit nicht in einem Parallelverfahren bereits erfolgt.

Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen insb der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der GAbt W131 zumindest 20 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage, wobei dz abseits der zusätzlich im Bereich der Haushaltsagabe räumlich bürgernah judizierenden Außenstellen des BVwG allein am Hauptsitz des BVwG gemäß Geschäftsverteilung fünf Gerichtsabteilungen laufend Zuweisungen gemäß § 17 BVwGG iZm der Haushaltsabgabe erhalten.

Diesen vorbezeichnet 20 Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF - Beitrags - Gesetz erwähnt, dz der ORF - Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat an private Hauptwohnsitznehmer vorgeschrieben werden darf.

Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist sohin wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor.

Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell insb auch durch Art 5 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 der VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs 3 EUV finanziell geschützt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.