Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.10.2024, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag wurde neben weiteren Unterlagen auch eine undatierte Vollmacht beigelegt.
2. Mit Datum vom 17.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin (zu Handen ihres Sohnes) ein bis 30.11.2025 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3. Am 31.10.2024 langte bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln eine E-Mail (Beschwerde) des Absenders XXXX ein, welche mit dem Text „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übermittle ich Ihnen die Stellungnahme und die Befunde. Bitte um Bearbeitung, Danke. Mit freundlichen Grüßen / With best regards XXXX in Vertrtung: XXXX (Sohn)“ verfasst wurde.
Zusammengefasst wurde in dem - dem Mail angehängten - von der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben - zu ihrer Person - vorgebracht, dass sie mangelnde Deutschkenntnisse hätte, psychisch krank sei und sich nicht viel merken könne. So würde sie sich beispielsweise auch keine konkreten Zeitpunkte die Medikamenteneinnahmen betreffend, sowie deren Bezeichnungen/Namen, merken können. Es wäre ihr immer schwindelig und würde sie zu Ärzten stets von ihrer Nichte begleitet werden, da sie ohne Begleitperson nichts bewerkstelligen könne. Sie benutze immer einen Rollator und hätte bereits drei Gehirntumoroperationen gehabt. In Österreich gebe es keinen bengalisch sprechenden Psychologen oder Psychotherapeuten und habe sie bis jetzt noch keine psychische Behandlung in Anspruch nehmen können.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Ärztin von der Behörde (gemeint die Sachverständige, welche das gegenständliche Gutachten basierend auf der Aktenlage erstellt hat) kein richtiges Gutachten verfasst hätte und keine allgemein beeidete und gerichtliche zertifizierte Sachverständige wäre. So sei lediglich ein Formular ausgefüllt worden und hätte man mit ihr nicht gesprochen. Es sei offensichtlich, dass die Ärztin von der Pensionsversicherungsanstalt bezahlt werde und sohin im Sinne der genannten Behörde Gutachten erstellen würde. Sie sei sich sicher, einen höheren Grad der Behinderung als 50% zu haben und auch eine höhere Pflegestufe zu benötigen.
Abschließend wurde unter anderem die Einholung eines Gutachtens durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Psychologie/Psychotherapie und „Medizin“ (gemeint „Allgemeinmedizin“) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf die am 31.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte E-Mail (Beschwerde) erteilt.
6. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ die Beschwerdeführerin den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 26.11.2024 daher unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.08.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem wurde unter anderem eine Vollmacht beigelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 30.11.2025 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde mit selbigen Tag abgefertigt.
Mit E-Mail vom 31.10.2024 langte eine Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung der Maileingabe (Beschwerde) unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist – samt zu ergänzender Bekanntgabe eines allfällig vorliegenden Vollmachtsverhältnisses unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht – aufgetragen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.2024 zugestellt.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 16.12.2024, langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein.
Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die dem Antrag beigelegte Vollmacht kann nicht als gültige Vollmacht vor dem Bundesverwaltungsgericht gewertet werden, da sich laut dieser eine Vertretung auf Angelegenheiten in Bezug auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bezieht, ein Vertretungsverhältnis vor Gericht nicht genannt wird und zudem die Adressfelder des Vollmachtgebers und Vollmachtnehmers vertauscht wurden.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Die bei der belangten Behörde eingelangte E-Mail vom 31.10.2024 entspricht nicht den in§ 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In der vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten E-Mail vom 31.10.2024 war weder erkennbar, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet, noch waren Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso wurde kein damit in Verbindung stehendes Begehren vorgebracht.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 02.12.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel der Eingabe vom 31.10.2024 nicht.
Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.