W161 2303374-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger wurde in Österreich am 16.07.2024 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach XXXX festgenommen, zur Anzeige gebracht und in der Folge am 17.07.2024 in die Justizanstalt XXXX überstellt.
Am 18.07.2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einen Festnahmeauftrag.
Mit Schreiben des BFA vom 19.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vom „Ergebnis der Beweisaufnahme“ verständigt, ihm die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde, nämlich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht eingebracht.
Am 19.07.2024 wurde über dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, am 02.09.2024 wurde gegen ihn Anklage erhoben, am 16.10.2024 fand eine Hauptverhandlung am XXXX statt.
Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen
I. XXXX ;
II. XXXX ;
III. XXXX
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten, davon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil von XXXX Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die XXXX , als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfachen Tatangriffe.
Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass dem zufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Mit Schreiben vom 31.10.2024 ersuchte das BFA die XXXX um Zustellung dieses Bescheides sowie um Zustellung der Verfahrensanordnung Rechtsberater.
Mit E-Mail vom 31.10.2024 verständigte die XXXX , polizeiliche Verbindungsstelle in der XXXX , das BFA von der Zustellung und übermittelte in der Anlage den Zustellschein, datiert mit 31.10.2024, unterfertigt vom Zusteller der Justizanstalt, auf welchem auch der Vermerk: „Wurde am 31.10.2024 via Poststelle der XXXX zugestellt.“ angebracht ist.
Innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde eingebracht, der Bescheid vom 30.10.2024 erwuchs am 15.11.2024 in Rechtskraft.
Am 15.11.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.
Am 15.11.2024 wurde für den Beschwerdeführer von der Rechtsanwälte-Partnerschaft Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits, Wieger eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.10.2024 eingebracht.
Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde von den bisherigen Vertretern des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben und festgehalten, dass die Außerlandesbringung nach Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung zu Unrecht erfolgt sei, weil eine solche unzulässig sei, solange der Bescheid vom 30.10.2024, zugestellt am 04.11.2024 nicht rechtskräftig sei, weil doch einer Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zukomme.
Am 03.12.2024 erfolgte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt und wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen mit Ablauf vom 14.11.2024 geendet habe und die Beschwerde vom 15.11.2024 somit als verspätet anzusehen sei. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Eingabe vom 17.12.2024, hg eingelangt am 20.12.2024, gab die Rechtsanwälte-Partnerschaft Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits, Wieger neuerlich die Vollmacht für den Beschwerdeführer bekannt und brachte gleichzeitig eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen und habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX befunden, um seine unbedingte Haftstrafe zu vollziehen. Es möge somit zwar richtig sein, dass der Bescheid am 31.10.2024 in der Poststelle der Justizanstalt XXXX zugestellt worden wäre und dies auch richtig mit dem beiliegenden Dokument bestätigt sei, jedoch sei der Bescheid erst mit 04.11.2024 dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden. Dies habe der Beschwerdeführer selbst mit seiner Unterschrift auf dem zugestellten Bescheid zu Dokumentationszwecken bestätigt. Rechtlich sei jedoch die Zustellung erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, in dem das Poststück an den Beschwerdeführer selbst übergeben werde, sohin am 04.11.2024.
Dem Schreiben angefügt ist eine Kopie der ersten Seite des Bescheides vom 30.10.2024 mit einem handschriftlichen Vermerk: „erhalten 4/11/24“und einer Unterschrift, auf dieser Seite befindet sich noch ein weiterer handschriftlicher, nicht leserlicher Vermerk.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger ist in Italien asylberechtigt und verfügt über einen italienischen Konventionsreisepass sowie einen italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 04.12.2027.
Er reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein, verübte während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Straftaten und wurde mit Urteil des XXXX wegen
I. XXXX ;
II. XXXX ;
III. XXXX davon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von XXXX Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.07.2024 vom BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei. Die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt.
Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX nachweislich am 31.10.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei mit Ausnahme des Datums der Zustellung des Bescheides vom 30.10.2024 nicht bestritten.
Zur Zustellung des Bescheides des BFA vom 30.10.2024:
Für das erkennende Gericht ergibt sich die Zustellung des Bescheides am 31.10.2024 zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die polizeiliche Verbindungsstelle in der JA XXXX übermittelte am 31.10.2024 die Zustellbestätigung per E-Mail an das BFA. Daraus ergibt sich mit Datum und Unterschrift eines Polizeibeamten die Zustellung über die Poststelle der JA XXXX am 31.10.2024.
Zur weiteren Abklärung dieser Zustellung wurde nach Beschwerde-Erhebung bei der Poststelle der Justizanstalt sowohl eine fernmündliche als auch eine schriftliche Auskunft eingeholt, welche ergab, dass die Post von den Behörden dem jeweiligen Insassen unverzüglich – noch am selben Tag – zugestellt wird (siehe dazu Aktenvermerk vom 03.12.2024). Zur schriftlichen Anfrage des BVwG wann die Partei den Bescheid persönlich übernommen habe, antwortete die XXXX , polizeiliche Verbindungsstelle in der JA XXXX mit Mail vom 06.12.2024 wie folgt: „Die Bescheide des BFA werden ho. über die Poststelle der JA XXXX zugestellt. Die Schriftstücke werden durch die Justizwachebeamten am selben oder spätestens am nächsten Tag dem Insassen übergeben. Ein Schriftstück mit der Unterschrift des Insassen gibt es nicht. Nur die Zustellbestätigung, welche von uns unterschrieben wird. Die Übersendung der Zustellnachweise per E-Mail, wie im Anhang ersichtlich, ist das Standardprozedere bei Zustellung für das BFA.“
Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel, an den Angaben der Landespolizeidirektion und der XXXX über die am 31.10.2024 erfolgte Zustellung zu zweifeln.
Dafür, dass der Beschwerdeführer dem Bescheid, wie von seiner Rechtsvertretung behauptet, erst am 04.11.2024 erhalten hätte, gibt es hingegen keinen glaubhaften Beweis. Die vorgelegte erste Seite des Bescheides mit einem handschriftlichen Vermerk an einer Stelle, die für den Erhalt eines Bescheides in keiner Weise vorgesehen ist, vermag für diese Behauptung keinen Beweis darzustellen. Ein solcher Vermerk kann praktisch von jedermann zu jederzeit auf dieser Seite des Bescheides angebracht worden sein und ist dieser in casu jedenfalls nicht geeignet, die tatsächliche Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides darzulegen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht auch der Auskunft der LPD XXXX , wonach es bei Bescheiden des BFA kein Schriftstück mit der Unterschrift des Insassen gibt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die am 15.11.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.
3.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.10.2024 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.
Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 31.10.2024 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 14.11.2024 (Donnerstag) geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde erst am 15.11.2024 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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