JudikaturBVwG

W223 2302351-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. Januar 2025

Spruch

W223 2302351-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerdesache der XXXX , geb. XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS st.Pölten vom 17.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld in der Zeit von 22.05.2024 bis 11.06.2024 ruht, da die BF in dieser Zeit Urlaubersatzleistung erhalten hat..

Dieser Bescheid wurde am 17.06.2024 per Post an die BF übermittelt. Die BF brachte dagegen eine Beschwerde datiert mit 22,07.2024 , dem AMS St,Pölten am 9.08.2024 zugegangen ein.

Im Rahmen der BVE vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgeweisen und darin ausgeführt dfass die Beschwerdefrist am 18.07.2024 geendet hätte . Die BF sei im wege des Parteiengehörs aufgefordert worden nachzueisen, dass ihr der Bescheid erst später zugegenagen sei bzw Nachweise darüber zu erbringen wann der Bescheid zugegangen wäre.Dazu langte seitens der BF keine Stellungnahme ein.

Am 4.11.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag ein.

Das gegenständliche Verfahren langte am 12.11.2024 bei der GA W164 ein. Am 3.12.2024 wurde das Verfahren der GA W223 neu zugewiesen..

Mit Schreiben vom 18.12.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer am 23.12.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS St.Pölten vom 17.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld in der Zeit von 22.05.2024 bis 11.06.2024 ruht, da die BF in dieser Zeit Urlaubersatzleistung erhalten hat..

Dieser Bescheid wurde am 17.06.2024 per Post an die BF übermittelt. Die BF brachte dagegen eine Beschwerde datiert mit 22,07.2024 , dem AMS St,Pölten am 9.08.2024 zugegangen , ein.

Im Rahmen der BVE vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgeweisen und darin ausgeführt dfass die Beschwerdefrist am 18.07.2024 geendet hätte . Die BF sei im wege des Parteiengehörs aufgefordert worden nachzuweisen, dass ihr der Bescheid erst später zugegegangen sei bzw Nachweise darüber zu erbringen wann der Bescheid zugegangen wäre

Dazu langte seitens der BF keine Stellungnahme ein.

Am 4.11.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag ein.

Mit Schreiben vom 18.12.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2024 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 17.06.2024 seitens des AMS an die BF versendet wurde.Die Beschwerde dagegen langte jedoch erst am 09.08.2024 beim AMS St.Pölten ein.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 23.12.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Im vorliegenden Fall wurden der angefochtene am 17.06.2024 per Post an die BF übermittelt.

Die BF erhob dagegen Beschwerde datiert mit 22.07.2024, zugegangen ist die Beschwerde dem AMS jedoch erst am 09.08.2024.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.