JudikaturBVwG

G312 2292265-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
13. Januar 2025

Spruch

G312 2292265-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vormals XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Steiermark vom XXXX , XXXX , beschlossen:

A)Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm§ 38 AVG ausgesetzt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX , nunmehr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto XXXX den Betrag von XXXX zuzüglich Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR XXXX schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass mangels Vorlage geeigneter Unterlagen, trotz Fristerstreckung und nochmaliger Aufforderung zur entsprechenden Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises, zwar Unterlagen, wie Auszahlungsjournal, Kontoauszüge, Vorbringen zu näher genannten Dienstnehmern, Gründen für die Beendigung und Vorbringen zu Lohnzahlungen, welche nicht offen gelegt wurden, eine Gleichbehandlungsprüfung nicht durchgeführt werden hätte können.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die Rechtsvertretung des BF fristgerecht Beschwerde und übermittelte gleichzeitig weitere Unterlagen, darunter Kontoauszüge über Umsätze, Aufstellung von Zahlungen sowie Verbindlichkeiten sowie ein Schriftsatz des Insolvenzverwalters. Mit Schriftsatz vom 08.08.2024 teilte die Rechtsvertretung (unter Erinnerung des Schriftsatzes vom 09.04.2024) mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF aufgelöst wurde.

Die Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt.

Am 08.11.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF überhaupt verfahrensgegenständlich in die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG genommen werden kann, vor allem da er vorgibt, nicht faktischer Geschäftsführer der genannten Primärschuldnerin gewesen zu sein, sondern nur vorgeschoben worden sei und diesbezüglich anderen laufende Verfahren vor den Strafbehörden bzw. der Finanzbehörde offen seien.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF (und wurde vom BehV auch bestätigt), dass laufende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (606 St 4/23v) wie auch vor der Finanzbehörde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen bestehen. Ebenso würden weitere offene Verfahren hinsichtlich Forderungen anderer Firmen, bei denen der BF als Geschäftsführer eingetragen ist und nach seinen Angaben ebenfalls nur vorgeschoben wurde, laufen.

Der BehV sowie der BF erklärten zu einer ev. Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens, dass dies sinnvoll sei (BehV) und damit einverstanden zu sein (BF).

Der Ausgang dieser Verfahren sind wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss der oben angeführten geführten Verfahren ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.