JudikaturBVwG

W289 2299333-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Dezember 2024

Spruch

W289 2299333-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.06.2024, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024, Zl. XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 17.03.2024 bis 30.04.2024 unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 2.406,60 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 17.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des im Zeitraum von 17.03.2024 bis 30.04.2024 bezogenen Weiterbildungsgeldes widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 2.406,60 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die für diesen Zeitraum geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 vom 07.04.2016 von 1/4 der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.09.2024 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 gab die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die hg. Aktenzahl und den angefochtenen Bescheid die Zurückziehung ihrer Beschwerde bekannt. Sie habe den offenen Betrag bereits beglichen und die zuständige AMS-Mitarbeiterin per eAMS informiert. Zugleich bat sie darum, diese Information an die zuständige Stelle weiterzuleiten und sie über die Beendigung ihres Verfahrens zu informieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat mit mittels FAX am 17.12.2024 an das BVwG übermitteltem Schreiben die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem mit 17.12.2024 übermittelten Schreiben der Beschwerdeführerin an das BVwG unter Angabe der hg. Aktenzahl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2024 ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.