JudikaturBVwG

I419 2293472-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Spruch

I419 2293472-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SUDAN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).

2. Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Ukraine Medizin studiert und mehrmals an Demonstrationen vor der sudanesischen Botschaft dort teilgenommen. Deswegen sei er „ins Blickfeld“ der sudanesischen Machthaber geraten und befürchte, bei einer Einreise im Sudan wegen seiner oppositionellen Gesinnung einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Mitte 30, Sunnit und Araber. Er ist ledig, spricht Arabisch als Muttersprache, wurde in Saudi-Arabien geboren und zog später mit seinen Eltern nach XXXX im Sudan. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern zogen nach seinen Angaben (wieder) nach Saudi-Arabien. Den Militärdienst im Sudan hat er nicht absolviert.

Er besuchte 12 Jahre lang die Schule und begann ein Medizinstudium. Spätestens im zweiten Halbjahr 2019 kam er mit einem ukrainischen Studentenvisum in die Ukraine. Vor dem Ablauf seiner dortigen mit 01.08.2022 befristeten Aufenthaltsbewilligung gelangte er illegal in die Slowakische Republik und ebenso nach Österreich, wo er am 07.03.2022 internationalen Schutz beantragte.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Angehörige in Österreich hat er nicht. Er hat keine Sorgepflichten, bezieht Leistungen der Grundversorgung und befindet sich in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Sudan auf Stand 02.02.2024 zitiert. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt ferner die darin (hier unter 1.2.8 Rückkehr) zitierte Position des UNHCR zur Rückkehr in den Sudan (unten 1.2.9). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Politische Lage

Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023). [...]

Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen – das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People’s Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022).

Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).

Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).

Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023).

1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen

In der Verfassungserklärung und den einschlägigen Gesetzen ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Sie ist formal unabhängig und nicht weisungsgebunden, aber der Sudan ist kein Rechtsstaat. Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt weiterhin keine funktionierende Gewaltenteilung. Die Rechtsprechung ist zwar formell nicht an politische Vorgaben gebunden, aber die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss (AA 1.6.2022). Die Übergangsverfassung von 2019 gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte, darüber hinaus hat Sudan eine Reihe von internationalen Konventionen ratifiziert. Die praktische Umsetzung lief jedoch schleppend und wird angesichts des Militärputsches und dem seither verhängten Ausnahmezustand noch stärker infrage gestellt (AA 1.6.2022). [...]

1.2.3 Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassungserklärung von 2019 verbietet zwar Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung (USDOS 20.3.2023), Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können jedoch Folter, auch mit Todesfolge, einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle (AA 1.6.2022). Auch gibt es zahlreiche Berichte über gewaltsame Übergriffe auf friedliche Demonstranten unter der Militärjunta (USDOS 20.3.2023). Die Sicherheitskräfte haben auch Kinder misshandelt, bzw. menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt (HRW 12.1.2023).

Die Übergangsregierung hatte Schritte zur Stärkung einiger Rechte unternommen. Durch Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. Juli 2020 verboten (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, USDOS 20.3.2023). [...]

1.2.4 Allgemeine Menschenrechtslage

Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller Bürger ohne Diskriminierung zu wahren und ihre Gleichbehandlung vor dem Gesetz zu gewährleisten. In der Verfassung wird ferner die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).

Im Jahr 2022 gehörten zu den großen Menschenrechtsproblemen rechtswidrige Tötungen, unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie Korruption in der Regierung. Weitere Probleme sind geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit exzessiver Gewalt gegen Proteste vor, töten Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden rechtswidrig inhaftiert und misshandelt (AI 28.3.2023). Zwar hat die Militärregierung Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber noch keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Paramilitärische Kräfte und Rebellengruppen verüben nach wie vor Gewalttaten gegen Zivilisten, vor allem in Darfur, Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und Straffreiheit weiterhin erheblichen Einfluss ausüben. Interkommunale Gewalt, die auf Landbesitzstreitigkeiten und Ressourcenknappheit beruht, führt zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023). [...]

1.2.5 Meinungs- und Pressefreiheit

Freie Meinungsäußerung und friedlicher Protest waren im Sudan seit der Revolution möglich (AA 1.6.2022). Die Verfassungserklärung von 2019 sieht das uneingeschränkte Recht auf freie Meinungsäußerung und die gesetzlich geregelte Pressefreiheit vor (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 1.6.2022, FH 2023), aber die Militärregierung respektiert diese Rechte nicht (USDOS 20.3.2023). Die Übergangsregierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Gesetze zum Schutz von Journalisten zu erarbeiten (FH 2023). Während der Machtübernahme durch das Militär wurde die Pressefreiheit durch Abschaltungen von Internet- und Telefonverbindungen eingeschränkt. Es kam zu Durchsuchungen und Schließungen von Medienhäusern sowie zu kurzzeitigen Festnahmen von Journalisten (AA 1.6.2022). Nach Verhängung des Ausnahmezustands Ende 2021 wurden sowohl Verhaftungen als auch Repressionen mehr wie gewalttätiger (FH 2023). In den ersten neun Monaten 2022 meldeten die UN mindestens 52 Übergriffe auf Journalisten und Medieneinrichtungen (USDOS 20.3.2023). [...]

1.2.6 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Der SC hat das in der Interimsverfassung verankerte Versammlungsrecht, und 2021 kam es auch regelmäßig zu Demonstrationen (FH 2023). Dennoch wird das Recht auf Versammlungsfreiheit von der Regierung eingeschränkt. Friedliche Proteste werden immer wieder von den Sicherheitskräften gewaltsam unterdrückt (USDOS 20.3.2023).

Nach dem Staatsstreich vom Oktober 2021 nahm die Gewalt der Behörden jedoch zu, als sog. NRCs (Neighbourhood Resistance Committees) begannen, regelmäßig landesweite Demonstrationen gegen den Militärputsch abzuhalten und eine zivile Regierung zu fordern. Wiederholt setzten die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und scharfe Munition ein, um diese Demonstrationen aufzulösen. Seit Beginn der Proteste starben über 120 Demonstranten. Demonstrierende Frauen berichteten überdies, dass sie von Mitgliedern der Sicherheitskräfte vergewaltigt wurden (FH 2023).

Obwohl die Verfassungserklärung von 2019 die Vereinigungsfreiheit vorsieht, enthält das Gesetz zahlreiche Beschränkungen für zivilgesellschaftliche Organisationen und NGOs (USDOS 20.3.2023). Der Militärputsch vom 25.10.2021 markiert eine Zäsur, die direkten Einfluss auf die bürgerlichen Freiheiten hat. Unter dem Deckmantel des Ausnahmezustandes wurden erneut repressive und teils willkürlich erscheinende Maßnahmen gegen politische Aktivisten und die Zivilgesellschaft angewandt (AA 1.6.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Sudan verfügt auch über kein Gewerkschaftsgesetz (USDOS 20.3.2023).

1.2.7 Haftbedingungen

Die Bedingungen in sudanesischen Gefängnissen sind nach wie vor hart und teilweise lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Es gibt verschiedene Arten von Haftanstalten, von Gefängnissen über Untersuchungshaftanstalten, Haftzellen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen des Nachrichtendienstes bzw. der Streitkräfte. Der Zustand der Haftanstalten kann nicht unabhängig geprüft werden. Viele sollen überfüllt sein und menschenunwürdige Zustände aufweisen: Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung und keine Trennung von weiblichen und männlichen respektive minderjährigen und erwachsenen Häftlingen (AA 1.6.2022). Auch Beheizung, Belüftung und Beleuchtung sind in den Gefängnissen oft unzureichend. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen, und die meisten haben keine Betten. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Gefangenen mit Lebensmitteln und anderen Dingen (USDOS 20.3.2023). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen andererseits erträglicher gestalten (AA 1.6.2022).

Grundsätzlich ist es unklar, welche Unterschiede es zwischen Hafteinrichtungen gibt. Aussagen von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen sind hierzu widersprüchlich (AA 1.6.2022). Die Aufsicht über die Gefängnisse liegt bei der Direktion für Gefängnisse und Reformen, eine Polizeiabteilung, die dem Innenministerium untersteht. Das Innenministerium gibt per se keine Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen heraus (USDOS 20.3.2023). Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen („The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act“) entspricht nach UN-Angaben nicht ihren Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 1.6.2022).

1.2.8 Rückkehr

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).2021 kehrten knapp 800 sudanesische Flüchtlinge aus Niger, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Somalia und Dschibuti zurück, so die IOM. 2022 registrierte die IOM einen starken Anstieg. Rückkehrende können durch IOM betreut werden, sofern sie dies wünschen (AA 1.6.2022). [...]

Der UNHCR fordert in Anbetracht der derzeit instabilen Lage im Sudan Aufnahmestaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Asylanträge von sudanesischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen auszusetzen. Die Aussetzung sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage im Sudan stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation vorliegen, um die Notwendigkeit der Gewährung internationalen Schutzes für einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können (RW 5.2023).

1.2.9 UNHCR-Position zur Rückkehr in den Sudan

Der „UNHCR Position on Returns to Sudan“ von Mai 2023 ist (übersetzt) auszugsweise zu entnehmen (reliefweb.int/report/sudan/unhcr-position-returns-sudan-may-2023):

Alle Anträge von sudanesischen Staatsangehörigen sowie von Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sudan hatten, auf internationalen Schutz sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die vor dem anhaltenden Konflikt im Sudan fliehen, sowie sudanesische Staatsangehörige, die sich außerhalb des Landes befinden und aufgrund des Konflikts nicht dorthin zurückkehren können, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit von 1969 oder gemäß der Cartagena-Erklärung [1984, Anm.] oder ergänzende Formen des Schutzes, einschließlich subsidiären Schutzes gemäß Artikel 15 lit. c der EU-Qualifikationsrichtlinie, benötigen. Darüber hinaus können auch Personen, die vor dem Konflikt im Sudan fliehen oder aufgrund des Konflikts nicht zurückkehren können, die Kriterien der Konvention von 1951 [GFK, Anm.] für den Flüchtlingsstatus erfüllen. [...]

Angesichts der derzeit instabilen Lage im Sudan fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von sudanesischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sudan hatten, auszusetzen. Die Aussetzung sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage im Sudan stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation vorliegen, die eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit, einzelnen Antragstellern internationalen Schutz zu gewähren, ermöglichen. [...]

1.3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Saudi-Arabien geboren, habe im Sudan in der Hauptstadt XXXX gewohnt und sich etwa acht Jahre zuvor (demnach in der ersten Jahreshälfte 2014) zur Ausreise entschlossen; anschließend sei er mit seinem in XXXX ausgestellten Reisepass nach Saudi-Arabien gezogen.

In den letzten sechs Jahren (also ab 2016) habe er in der Ukraine gelebt, wo er nach dem Putsch im Sudan vor dessen Botschaft demonstriert habe. Die ukrainische Polizei habe sie in Ruhe gelassen, weil sie friedlich demonstriert hätten. Die Menschen von der sudanesischen Botschaft hätten sich danach „die Gesichter der Demonstranten“ gemerkt. Deshalb hätten sie ihnen immer Probleme gemacht, bei der Ausstellung von Reisepässen „oder Anträgen“.

Wegen des Krieges sei er aus der Ukraine geflohen, wo er studieren wollen hätte. Im Sudan herrsche auch Krieg. Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst, ins Gefängnis zu kommen.

1.3.2 Im April 2023 verließ der Beschwerdeführer seine Unterkunft ohne eine neue bekanntzugeben oder sich abzumelden. Das BFA stellte darauf das Verfahren am 01.06.2023 ein, bis der Beschwerdeführer sich Mitte Dezember wieder im Quartier einfand.

1.3.3 Rund ein Jahr danach einvernommen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Kiew an etwa fünf Demonstrationen gegenüber der sudanesischen Botschaft teilgenommen. Im Sudan habe er nie gelebt. Staatliche Fahndungsmaßnahmen dort gegen ihn gebe es nicht. Um Asyl angesucht habe er, weil er aus der Ukraine fliehen müssen hätte. Sein ursprünglicher Plan sei es gewesen, das Studium in der Ukraine zu beenden und dann das „notwendige letzte Jahr“ im Sudan abzuschließen. Durch den Krieg in der Ukraine und im Sudan habe sich alles geändert. Im Sudan sei es deshalb nicht sicher.

1.3.4 In der Beschwerde brachte er vor, vor der sudanesischen Botschaft gegen den Putsch im Sudan und den gebildeten Übergangsrat demonstriert zu haben, weswegen er fürchte, er wäre im Sudan „wegen seiner oppositionellen Gesinnung einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt“.

1.3.5 Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgungssituation bezogen auf seine Person weder für die Ukraine noch für den Sudan glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat weder wegen einer Verfolgung aus Gründen einer – sei es auch nur unterstellten – politischen Einstellung oder Gegnerschaft zur Regierung verlassen, noch hält er sich aus einem solchen Grund außerhalb des Herkunftsstaates auf.

1.3.6 Es liegt kein sonstiger Hinweis vor, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen, sei es auch unterstellten, der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Geburt in Saudi-Arabien ergibt sich außerdem aus dem ukrainischen Ausweis (AS 55). Wie lange er sich dort bis zur Übersiedlung in den Sudan aufhielt, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab er an, dass er in Karthum gewohnt und sich dort den Reisepass ausstellen lassen habe (AS 17, 19) und vom Sudan per Schiff nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei (AS 17), während die Eltern und Geschwister sich weiterhin im Sudan aufhielten (S. 15).

Warum er beim BFA und in der Beschwerde dagegen behauptet, niemals im Sudan gewesen zu sein, kann (speziell angesichts des bereits zugesprochenen subsidiären Schutzes) dahinstehen, da es für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ohne Belang ist.

2.2 Zum Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt und dessen angeführter Ergänzung samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes gab der Beschwerdeführer beim BFA an, diese nicht zu benötigen und keine Frist zur Stellungnahme dazu zu brauchen (AS 119).

Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3 Zum Fluchtvorbringen:

2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht aus Konventionsgründen veranlasste oder aus solchen Gründen zum Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates veranlasst.

2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 11, AS 131), dass der Beschwerdeführer angab, er sei zum Studium in die Ukraine gezogen und von dort wegen des Krieges nach Österreich gekommen. Eine persönliche Verfolgung aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in der Ukraine habe er nicht dargelegt, nicht näher beschriebene „Probleme“ die den Demonstrierenden behauptetermaßen bei Anträgen oder der Passausstellung gemacht würden, sind auch vom Beschwerdeführer nicht als Hindernis betrachtet worden, nach seinen Studien in den Sudan zurückzukehren; dieser hat dazu angegeben, um Asyl angesucht zu haben, weil er aus der Ukraine fliehen habe müssen (AS 118).

2.3.3 Dem BFA ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer weder eine private noch eine staatliche Verfolgung im Herkunftsstaat fürchten müssen glaubhaft gemacht hat, und sich auch keine anderen asylrelevanten Umstände ergeben haben (S. 11, 23, AS 113, 143).

2.3.4 Auch die Beschwerde vermag diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern, wenn sie als Thema der Demonstrationen die Aversion gegen den „Übergangsrat“ nennt und als befürchtete Folge der (behaupteten) oppositionellen Gesinnung „Gefahr für Leib und Leben“.

2.3.5 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Ein nachvollziehbares Vorbringen betreffend eine Furcht vor Verfolgung liegt damit nicht vor, auch ohne bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nach § 13 Abs. 5 BFA-VG die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der sich dem Verfahren beim BFA entzog.

Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die er dort deswegen oder sonst aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.

Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.

3.2 Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieses betreffend die von ihm wegen seiner angeblichen Demonstrationsteilnahmen befürchtete drohende Verfolgung unglaubwürdig war. Auch eine tatsächliche Teilnahme an solchen Kundgebungen in Kiew gegen den bis 25.10.2021 tätigen Übergangsrat im Sudan (oben 1.2.1) würde überdies nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer auffällig regierungskritisch in Erscheinung getreten wäre (was auch nicht behauptet wurde), schon gar nicht gegenüber den gegenwärtigen Machthabern.

3.3 Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts in den Feststellungen hinweist, ist es also nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde, womit ihm den Feststellungen nach keine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.4 Zumal dem Beschwerdeführer bereits vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist auch den Erwägungen des UNHCR entsprochen worden, wonach sudanesische Staatsangehörige wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz oder ergänzende Formen des Schutzes, einschließlich subsidiären Schutzes, benötigen.

3.5 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. (VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, Rz 19, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.