Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.08.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-030986, betreffend das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 16 Abs. 1 lit. g Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 01.08.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 21.04.2016 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 10.06.2024 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) einen Auslandsaufenthalt ab 11.06.2024.
1.3. Am 18.06.2024 meldete der BF sich beim AMS wieder und gab einen Auslandsaufenthalt von 12.06.2024 bis 18.06.2024 bekannt.
1.4. Am 19.06.2024 wurde dem BF eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt und der BF darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, binnen drei Monaten einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen.
1.5. Mit Schreiben vom 09.07.2024 begehrte der BF die Ausstellung eines Bescheides.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Eingabe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG für den Zeitraum von 12.06.2024 bis 18.06.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund eines Auslandsaufenthaltes der Anspruch auf Notstandshilfe für den oben angeführten Zeitraum ruhe.
1.7. Gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid brachte der BF am 27.08.2024 fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da er keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe bzw. durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe. Er habe sich nicht von der Arbeitssuche abgemeldet, sondern lediglich mitgeteilt, dass er aus einem zwingenden familiären Grund im Ausland sei. Er finde es unverständlich, dass das AMS deswegen seinen Leistungsanspruch und seine Krankenversicherung einstelle, insbesondere, da seine gesundheitlichen Probleme bekannt seien.
1.8. Mit Schreiben des AMS vom 29.08.2024 wurde der BF aufgefordert, Nachweise für den von ihm vorgebrachten zwingenden familiären Grund seines Auslandsaufenthaltes und Belege betreffend die An- und Abreise bis 04.09.2024 vorzulegen. Die Frist wurde seitens des AMS am 02.09.2024 bis 13.09.2024 verlängert. Der BF legte in der Folge keine Nachweise vor.
1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 19.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-030986, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.08.2024, VN: XXXX , bestätigt. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während Zeiträumen, in denen sich die arbeitslose Person im Ausland aufhalte, ruhe. Der Ruhenszeitraum habe daher am 12.06.2024 begonnen und am 18.06.2024 geendet. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände sei das Ruhen nachzusehen. Der BF habe zwar angeführt, dass es sich um einen zwingenden familiären Grund handle, habe diesen jedoch trotz Aufforderung nicht näher präzisieren wollen. Daher habe seitens des AMS kein zwingender familiärer Grund festgestellt werden können.
1.10. Am 09.10.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.11. Am 10.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2024 wurde dem BF binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgetragen, mehrere Fragen zur Dauer, dem konkreten Aufenthaltsort, der An- und Abreise und dem Grund für seinen Auslandsaufenthalt zu beantworten.
1.13. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 08.10.2001 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF stand zuletzt ab 01.08.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 21.04.2016 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.3. Der BF reiste am 12.06.2024 ins Ausland und kehrte am 18.06.2024 zurück. Es lag kein zwingender familiärer Grund für den Auslandsaufenthalt des BF vor.
2.1.4. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Anspruch des BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.06.2024 bis 18.06.2024 gemäß § 38 iVm. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht.
2.1.5. Der BF brachte am 27.08.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid ein.
2.1.6. Der unter Punkt 2.1.4. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.09.2024, GZ: WF 2024-0566-9-030986, bestätigt.
2.1.7. Gegen die unter Punkt 2.1.6. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 09.10.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.1.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2024 wurde der BF aufgefordert, Fragen zu seinem Auslandsaufenthalt zu beantworten. Am 16.10.2024 fand ein Zustellversuch beim BF statt. Da der BF nicht angetroffen wurde, wurde das Schreiben in der Geschäftsstelle der Post hinterlegt und stand ab 17.10.2024 zur Abholung bereit. Der BF hat das Schreiben nicht behoben und auch keine Stellungnahme eingebracht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellung, dass der BF von 12.06.2024 bis 18.06.2024 im Ausland war (Punkt 2.1.3.), basiert auf der vom BF selbst am 10.06.2024 vorgenommenen Abmeldung vom Leistungsbezug, in der er schrieb, dass er ab 11.06.2024 im Ausland sei. Am 18.06.2024 führte der BF eine elektronische Wiedermeldung durch und gab präzisierend an, von 12.06.2024 bis 18.06.2024 im Ausland gewesen zu sein. Die Feststellung, dass kein zwingender familiärer Grund für den Auslandsaufenthalt des BF vorlag, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Zum dazu in Widerspruch stehenden Beschwerdevorbringen des BF, er habe sich aus zwingenden familiären Gründen im Ausland aufgehalten, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF weder dem AMS, noch dem Bundesverwaltungsgericht trotz mehrfacher Aufforderung Nachweise oder Belege für seinen Auslandsaufenthalt vorgelegte oder auch nur ansatzweise konkretisierte, um welche zwingenden familiären Gründe es sich handelte. Es liegen daher gegenständlich keine Anhaltspunkte für zwingende familiäre Gründe vor, da der BF diese nicht glaubhaft darzutun vermochte.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.4. und Punkt 2.1.6.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.6. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.7.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.7. Die Feststellungen zum Parteiengehör vom 11.10.2024 und dem Zustellvorgang (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Statusübersicht des per RSb-Brief verschickten Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich auch, dass der BF das Schreiben nicht behoben hat. Dass keine Stellungnahme eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[…]
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
[…]
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 leg cit oder Regelungen aufgrund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hielt sich der BF vom 12.06.2024 bis 18.06.2024 im Ausland auf. Sein Anspruch auf Notstandshilfe ruhte sohin während dieser Zeit.
2.3.1.2. Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 AlVG insbesondere zur Wortfolge „zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 Blg XVII GP NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung („zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG, 4. Erg-Lfg. § 16 Erl.6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff „zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: „Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem „zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).
Der BF hielt sich zwar vom 12.06.2024 bis 18.06.2024 im Ausland auf und brachte unsubstantiiert vor, dies aus zwingenden familiären Gründen getan zu haben; konnte aber, wie beweiswürdigend ausgeführt, keine derartigen zwingenden familiären Gründe glaubhaft machen. Er wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2024 erneut aufgefordert, sein diesbezügliches Vorbringen zu konkretisieren. Dem BF wurde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) am 17.10.2024 wirksam zugestellt, da am 16.10.2024 ein Zustellversuch durchgeführt wurde und das Schreiben bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt wurde. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG ab dem Datum, an dem das Schriftstück zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Der BF hat den RSb-Brief nicht behoben und auch keine Stellungnahme eingebracht. Zwingende familiäre Gründen lagen daher nicht vor.
Es liegt daher kein Nachsichtgrund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG vor.
2.3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.