W287 2248018-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2024, Zl. W287 2248018-1/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Sie beantragte darin, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete die revisionswerbende Partei kein Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Revisionswerber konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 2. 3. 2017, Ra 2017/08/0009; VwSlg 10.381 A/1981). Auch Amtsrevisionen kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn und insoweit die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen herbeiführen würde (VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/22/0087).
Die revisionswerbende Partei erstattete keinerlei Vorbringen zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zeigt daher auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil und keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 VwGG auf. Ein solcher Nachteil ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.
Die revisionswerbende Partei ist damit der sie treffenden Konkretisierungspflicht in ihren Ausführungen nicht nachgekommen, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen und der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.
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