Spruch
W260 2278123-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 19.06.2023, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 16.05.2023 bis 21.05.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht – mit Unterbrechungen – seit 02.06.2000 Notstandshilfe.
2. Der Beschwerdeführer beantragte in den letzten Jahren mehrmals bei der PVA die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension.
Zuletzt wurde der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 02.02.2023 abgewiesen.
3. In der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 14.02.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle suche. Er habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Er könne für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen.
4. Am 26.04.2023 übermittelte die belangte Behörde an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers ein Einladungsschreiben für einen „Job-TransFair Bewerbungstag“ am 16.05.2023 um 10:00 Uhr an der Regionalen Geschäftsstelle Wien Hauffgasse.
Dem Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass dieser Termin am 16.05.2023 als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz gilt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, zu diesem Termin zu kommen. Wenn er einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumt, erhält er ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug seines Anspruches geltend macht. Sollten er nicht teilnehmen können, dann soll er dem AMS eine Nachricht über sein eAMS-Konto senden oder sich umgehend mit der AMS ServiceLine in Verbindung setzen.
5. Am 16.05.2023 blieb der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Veranstaltung unentschuldigt fern, weshalb die zuständige Regionale Geschäftsstelle ein Prüfverfahren gemäß § 49 AlVG einleitete und dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2023 mitteilte.
6. Der Beschwerdeführer meldete sich am 22.05.2023 wieder bei der belangten Behörde.
7. In der mit dem Beschwerdeführer am 26.05.2023 aufgenommenen Niederschrift gab er zu Protokoll, den Termin nicht wahrgenommen zu haben, weil er dauerhafte starke gesundheitliche Einschränkungen mit seiner Wirbelsäule und seinem Herzen habe, die es ihm nicht möglich machen, länger als 15 bis maximal 20 Minuten zu sitzen. Nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt habe ihm dieser keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausgestellt, da es sich bei seinem Gesundheitszustand um einen dauerhaften nicht heilbaren Zustand handle. Ein Berufskundliches Sachverständigengutachten liegt dem AMS vor.
8. Mit Schreiben vom 09.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über die Einstellung seines Leistungsbezuges.
9. Mit Bescheid vom 19.06.2023 sprach das Arbeitsmarktservice gemäß § 49 AlVG den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 16.05.2023 bis 21.05.2023 aus.
10. Mit Schreiben vom 27.06.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer monierte, dass er am 26.04.2023 die Benachrichtigung über den Bewerbungstag erhalten habe, der als Kontrolltermin deklariert worden sei. Er würde immer alle Kontrolltermine beim AMS, die meistens 10 Minuten dauern, wahrnehmen. Beim Job-TransFair Bewerbungstag handle es sich um eine längere Sitzzeit. Da er aufgrund seiner Wirbelsäulenfraktur operiert worden sei und nicht länger als 15 Minuten sitzen dürfe, habe er an diesem Tag nicht teilnehmen können. Seine körperliche Einschränkung sei dauerhaft. Gemäß seinem Berufskundlichen Sachverständigengutachten, das dem AMS vorliege, sei bestätigt worden, dass er aufgrund seiner medizinischen Situation Ausgleichsbewegungen durchführen muss, indem er vier bis fünf Mal pro Stunde aufstehen und spazieren gehen muss. Diese Maßnahme diene dazu, weitere Schmerzen und Schwindelgefühle zu vermeiden. Es sei ihm daher nicht möglich, über einen längeren Zeitraum zu sitzen, wie es bei einem Job-Transfair Bewerbungstag der Fall gewesen wäre. Er bitte daher, seine medizinische Situation ernsthaft zu berücksichtigen und die Geldsperre von 16.05.2023 bis 21.05.2023 aufzuheben und auszuzahlen.
11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
Im Vorlagebericht legte die belangte Behörde den Sachverhalt dar und erklärte, dass aufgrund der mit der Beschwerde junktimierten aufschiebenden Wirkung die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung erfolgte. Eine Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Abteilung sei zunächst allerdings unterlassen worden. Erst am 14.09.2023 – und somit außerhalb der in § 56 Abs. 2 AlVG angeführten Frist – sei sie dort eingegangen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 05.10.2023 den Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahmemöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
13. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 11.10.2023 eine Stellungnahme und legte dieser ein Berufskundliches Sachverständigengutachten vom 04.01.2021 und den Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin von 12.07.2022 bei.
14. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2024 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem AMS zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.
15. Die belangte Behörde gab ihrerseits mit Schreiben vom 22.03.2024 eine Stellungnahme ab.
16. Am 20.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
17. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.11.2024 zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 02.06.2000 Notstandshilfe.
In der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 14.02.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle sucht. Er hat gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Er kann für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer bestätigte die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt.
Am 26.04.2023 übermittelte die belangte Behörde an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers ein Einladungsschreiben für einen „Job-TransFair Bewerbungstag“ am 16.05.2023 um 10:00 Uhr an der Regionalen Geschäftsstelle Wien Hauffgasse.
Dem Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass dieser Termin am 16.05.2023 als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz gilt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, zu diesem Termin zu kommen. Wenn er einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumt, erhält er ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug seines Anspruches geltend macht.
Der Beschwerdeführer hat das Einladungsschreiben am 27.04.2023 zur Kenntnis genommen.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Nachricht vom 04.05.2023 mit, dass im Fall eines Nichterscheinens zum Kontrollmeldetermin aus gesundheitlichen Gründen eine Krankschreibung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer erschien am 16.05.2023 nicht zum „Job-TransFair Bewerbungstag“/ Kontrollmeldetermin.
Der Beschwerdeführer war gesundheitlich in der Lage am „Job-TransFair Bewerbungstag“ am 16.05.2023 teilzunehmen. Er hat keinen triftigen Entschuldigungsgrund vorgebracht.
Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 22.05.2023.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug.
2.3. Die Betreuungsvereinbarung vom 14.02.2023 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. Nr. 24 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
2.4. Die Feststellungen zum „Job-TransFair Bewerbungstag“ am 16.05.2023 ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem diesbezüglichen Schreiben vom 26.04.2023 (Nr. 22 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16.05.2023 um 10Uhr zu einem Bewerbungstag für das AMS Hauffgasse geladen ist. Dort bietet das AMS die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Beratung und Betreuung, Abklärung der aktuellen Anforderung des Arbeitsmarktes und Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Nach dieser Vorbereitung besteht die Möglichkeit in ein Dienstverhältnis bei „Job-TransFair“ einzusteigen.
Dem Schreiben vom 26.04.2023 ist auch zu entnehmen, dass dieser Termin am 16.05.2023 als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz gilt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, zu diesem Termin zu kommen. Wenn er einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumt, erhält er ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug seines Anspruches geltend macht. Sollten er nicht teilnehmen können, dann soll er dem AMS eine Nachricht über sein eAMS-Konto senden oder sich umgehend mit der AMS ServiceLine Telefon in Verbindung setzen.
Der Inhalt dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist, dass er das Schreiben gelesen und zur Kenntnis genommen hat.
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 16.05.2023 nicht wahrgenommen hat.
2.5. Der Beschwerdeführer begründet sein Nichterscheinen beim Termin am 16.05.2023 mit gesundheitlichen Gründen.
Aus folgenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – aber zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine triftigen (gesundheitlichen) Gründe vorgebracht hat, die eine Nichtteilnahme am Kontrollmeldetermin am 16.05.2023 rechtfertigen:
2.5.1. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 15.09.2023 darlegt, hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrmals bei der PVA die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension beantragt, wobei bis dato sämtliche Anträge abgewiesen wurden. In seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Anträge auf Invalidenrente abgelehnt worden wären.
Auch in der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er letztes Jahr zuletzt um Berufsunfähigkeitspension angesucht hätte und in diesem Jahr im Juli eine Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht gehabt hätte. Er hätte auf Anraten der Richterin den Antrag aber zurückgezogen. Erst nächsten Juli könnte er einen neuerlichen Antrag stellen (vgl. S 3f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024).
Der Beschwerdeführer gab an, dass es in dem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht auch um Berufsschutz gehe. Er hätte es verabsäumt, seine Ausbildung als Restaurantfachmann in Slowenien in Österreich nostrifizieren zu lassen. Eine solche Ausbildung in Österreich nostrifizieren zu lassen, um Berufsschutz zu erhalten, sei aber nicht mehr möglich (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Für das gegenständlichen Verfahren ist dieser Umstand aber auch nicht relevant.
Im Zuge des zuletzt durchgeführten Verfahrens bei der PVA wurde am 03.01.2023 ein ärztliches Gesamtgutachten erstellt, dem auf Seite 4 zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer ein Wirbelbruch mit Verplattung, eine Generalisierte Angststörung, Arterielle Hypertonie und Degenerative Veränderungen an beiden Schultergelenken diagnostiziert wurden. Auf Seite 6 des Gutachtens wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ständiges Sitzen für zumindest 20 Wochenstunden zumutbar ist (vgl. Nr. 26 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der Chefärztlichen Stellungnahme vom 20.01.2023 ist zu entnehmen, dass ein Berufsschutz nicht vorliegt und das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Ein Härtefall gemäß § 255 Abs. 3b liegt nicht vor (vgl. Nr. 28 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
Mit Bescheid vom 02.02.2023 lehnte die PVA den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab (vgl. Nr. 26 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
In einer bei der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 14.02.2023 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er gegen den Bescheid der PVA vom 02.02.2023 eine Klage einbringen werde. Er wurde von der belangten Behörde darüber informiert, dass er dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung stehen muss, wozu er sich bereit erklärte (vgl. Nr. 25 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). In der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 14.02.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle sucht. Er hat gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Er kann für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen (vgl. Nr. 24 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer bestätigte somit die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt.
2.5.2. Aus beweiswürdigender Sicht gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Schreiben vom 26.04.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung des Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund dazu führt, dass er bis zur Wiedermeldung keine Notstandshilfe erhält.
Bei einer Niederschrift am 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom AMS darüber informiert, dass er dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung stehen muss, wozu er sich erneut bereit erklärte. Nachdem er am 03.05.2023 bei der belangten Behörde erwähnt hat, dass er zurzeit sehr viele Arzttermine hat und er Stress laut Ärztin vermeiden soll, informierte ihn das AMS darüber, dass er gegebenenfalls in Krankenstand gehen muss, falls er den Kontrollmeldetermin am 16.05.2023 nicht wahrnehmen kann. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass es sich beim Termin am 16.05.2023 lediglich um einen Beratungs- Betreuungstermin handelt und nicht um eine tägliche Schulung (vgl. Nr. 20 Inhaltverzeichnis der belangten Behörde).
Der Beschwerdeführer gab in einer weiteren schriftlichen Eingabe am 03.05.2023 bekannt, dass er Herzprobleme habe und bei ihm vor kurzem hochgradige Herzklappeninsuffizienz diagnostiziert worden sei. Die Kardiologin habe ihm Medikamententherapie verordnet und er soll sich von Anstrengungen und Stress schonen bis zum 18. Juli, wo er die nächste ärztliche Besprechung habe bezüglich Herzklappen Operation. Wenn er in der Lage sei, werde er am 16.05.2023 zu Job-Transfair Bewerbungstag kommen. Das Arbeitsmarktservice teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Nachricht vom 04.05.2023 nochmals mit, dass im Fall eines Nichterscheinens aus gesundheitlichen Gründen eine Krankschreibung erforderlich sei (vgl. Nr. 18 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).
Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer somit ausreichend darüber aufgeklärt, dass er verpflichtet ist zum Termin am 16.05.2023 zu erscheinen und dass lediglich eine ärztliche Krankmeldung ein Nachweis für sein Fernbleiben sein kann.
Der Beschwerdeführer legte jedoch keine ärztliche Krankmeldung vor und gab in der Niederschrift am 26.05.2023 an, dass ihm sein behandelnder Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausgestellt hat, da es sich bei seinem Gesundheitszustand um einen dauerhaften, nicht heilbaren Zustand handeln würde. In der mit dem Beschwerdeführer am 26.05.2023 aufgenommenen Niederschrift gab er zudem zu Protokoll, den Termin nicht wahrgenommen zu haben, weil er dauerhafte starke gesundheitliche Einschränkungen mit seiner Wirbelsäule und seinem Herzen habe, die es ihm nicht möglich machen, länger als 15 bis maximal 20 Minuten zu sitzen. In seiner Beschwerde vom 27.06.2023 machte er wieder geltend, dass die bisherigen Kontrollmeldetermine immer nur 10 Minuten gedauert hätten. Beim Job-TransFair Bewerbungstag am 16.05.2023 hätte es sich aber um eine längere Sitzzeit gehandelt. Da er aufgrund seiner Wirbelsäulenfraktur operiert worden sei und nicht länger als 15 Minuten sitzen dürfe, habe er an diesem Tag nicht teilnehmen können. Seine körperliche Einschränkung sei dauerhaft. Gemäß dem der belangten Behörde vorliegenden Gutachten sei doch bestätigt worden, dass er aufgrund seiner medizinischen Situation Ausgleichsbewegungen durchführen muss, indem er vier bis fünf Mal pro Stunde aufstehen und spazieren gehen muss. Diese Maßnahme diene dazu, weitere Schmerzen und Schwindelgefühle zu vermeiden. Es sei ihm daher nicht möglich, über einen längeren Zeitraum zu sitzen, wie es bei einem Job-Transfair Bewerbungstag der Fall gewesen wäre.
In seiner Stellungnahme vom 11.10.2023 zum Vorlagebericht übermittelte der Beschwerdeführer ein Berufskundliches Sachverständigengutachten vom 04.01.2021 und den Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2022 bei. Die Behauptung des AMS, er könne 20 Stunden pro Woche sitzen und daher AMS-Kurse besuchen, wäre nicht richtig. Er hätte bei seinen Terminen beim AMS immer gebeten, seinen Gesundheitszustand und seine körperlichen Einschränkungen zu beachten. Das wäre nicht geschehen. Er hätte bei allen Terminen ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er nicht in der Lage wäre, eine Stunde lang ununterbrochen zu sitzen, ohne seine Körperhaltung zu ändern. Die Gutachten würden besagen, dass er fünf Mal in 60 Minuten aufstehen und spazieren müsse, da er sonst schwindelig werde. Das resultiere aus der Fixierung seiner Wirbel mit einer Metallplatte und Schrauben. Das AMS würde das aber nicht berücksichtigen und ihn zu Kursen schicken, bei denen er gezwungen werde, stundenlang zu sitzen. Er verweise auf das Berufskundliche Sachverständigengutachten. Daraus gehe hervor, dass er nicht in der Lage wäre, länger als 10 bis 15 Minuten ohne Aufstehen zu sitzen. Aus dem Befund des Kardiologen gehe hervor, dass er an einer hochgradigen Herzklappeninsuffizienz leide, was seine gesundheitliche Situation weiter verschärfe. Es würde nicht stimmen, dass er am 16.05.2023 unentschuldigt bei der Veranstaltung gefehlt habe. Er hätte das AMS im Voraus kontaktiert und auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen. Das AMS hätte dies nicht berücksichtigt.
Betrachtet man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, so ist zusammenfassend aus Sicht des erkennenden Senates auszuführen, dass der Beschwerdeführer vermeint, lediglich 15 Minuten sitzen zu können, sich dann bewegen bzw. aufstehen zu müssen und ihm dies beim zugewiesenen Kontrollmeldetermin am 16.05.2023 nicht möglich gewesen wäre.
Dazu hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben ausgeführt, dass dem Gutachten der PVA nicht zu entnehmen sei, dass ständiges Sitzen unzumutbar ist. Dem ist auch aus Sicht des erkennenden Senates zuzustimmen und wird in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der PVA vom 03.01.2023 verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer ständiges Sitzen für zumindest 20 Stunden pro Woche zumutbar ist. Die belangte Behörde führte im Vorlageschreiben auch aus, dass es sich beim Vorbringen hinsichtlich „Unzumutbarkeit“ wegen durchgehendem Sitzen um eine reine Behauptung handelt, da es lebensfern sei, dass man den Beschwerdeführer vor Ort zum konstanten Stillsitzen „gezwungen“ hätte. Auch diese Annahme teilt das Bundesverwaltungsgericht.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 11.10.2023 – wie oben dargelegt – erneut geltend machte, dass er nur 10 bis 15 Minuten sitzen könne und ein regelmäßiges Aufstehen bei AMS Kursen nicht möglich wäre, äußerte sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2024 noch einmal dazu. Sie führte aus, dass Verhandlungsgegenstand ein Kontrollmeldeterminversäumnis am 16.05.2023 sei. Der Beschwerdeführer hätte am „Job-TransFair Bewerbungstag“ teilnehmen sollen. Warum ihm seine gesundheitlichen Einschränkungen diese Teilnahme verunmöglichen hätten sollen, erschließt sich nicht, weil – wie bereits im Vorlagebericht ausgeführt – lebensfern sei, dass er dort zum stundenlangen Stillsitzen gezwungen worden wäre.
Die Frage einer anschließenden Maßnahmenteilnahme ist nicht unmittelbarer Verfahrensgegenstand. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, den gegenständlichen Termin wahrzunehmen und sich in weiterer Folge um Abklärung zu bemühen, welche „Bewegungsoptionen“ ihm von Seiten des Maßnahmenveranstalters ermöglicht worden wären.
2.5.3. Auch mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage glaubhaft zu machen, dass er den Kontrollmeldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte.
Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung diverse Befunde vor.
Der Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2022 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) befindet sich bereits im Verwaltungsakt (vgl. Nr. 31 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), wurde mit Stellungnahme vom 11.10.2023 noch einmal vorgelegt (OZ 3) und ist – wie oben bereits erwähnt – nicht aktuell.
Der Beschwerdeführer legte auch die letzte Seite eines Gutachterberichtes („Zusammenfassung“) von Mag. KUMMER vor, die als Beilage ./2 zum Akt genommen wurde. Dieses Schreiben ist undatiert und erhält nur die Aussage, dass eine „reguläre bzw. dauerhafte Vollzeitbeschäftigung“ nicht möglich wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeiner Form zu untermauern.
Der Vorsitzende Richter erörterte mit dem Beschwerdeführer auch, dass das von ihm, im Rahmen seiner (mittels E-Mail) eingelangten Stellungnahme vom 12.10.2023 vorgelegte Gutachten Mag. KUMMER vom 04.01.2021, bereits im Verfahren vor dem ASG Wien zu 22 Cgs 64/20t berücksichtigt worden sei. Dies sei kein neues Gutachten, welches für das gegenständliche Verfahren eine Bedeutung habe (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Der Beschwerdeführer antwortete, dass er beim ASG eine Verschlechterung vorgebracht habe, das wäre, wie heute angegeben, letztes Jahr gewesen. Es wäre eine hochgradige Herzklappeninsuffizienz festgestellt worden. Er hätte das dem ASG auch vorgelegt und werde demnächst auch operiert (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Dazu hat der Beschwerdeführer aber keine aktuellen Befunde oder ärztliche Bestätigungen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte eine Verordnung vom 12.12.2018 vor, wonach ihm eine Halskrause auf Dauer verordnet worden sei (Beilage ./3). Man hätte ihm gesagt, er soll die Halskrause dann verwenden, wenn er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei. Heute habe er sie nicht mit. Im Winter, wenn er draußen sei, trage er sie sehr oft (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024). Auch dieses Vorbringen und Beweismittel belegen nicht, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen hätte können.
Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes zuzustimmen. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass ihm die Teilnahme am Kontrollmeldetermin am 16.05.2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Auch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Gutachten der PVA, Berufskundliches Sachverständigengutachten, Kardiologischer Befund usw.) ist nicht erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich nicht möglich war, am Termin am 16.05.2023 teilzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren somit keinen triftigen Grund für die Versäumung des Termins dar.
2.6. In der Beschwerdeverhandlung befragt, wann er sich nach dem 16.05.2023 bei der belangten Behörde wieder gemeldet habe, sagte der Beschwerdeführer, er glaube am selbst Tag sogar oder am nächsten. Das wisse er nicht genau. Er würde in der Regel sehr schnell reagieren. Auf jeden Fall innerhalb von zwei Tagen. Auf Nachfrage, ob er das belegen könne, sagte der Beschwerdeführer, er müsse, wenn er zum AMS gehe, seine Versicherungskarte reinstecken. Vielleicht könne man da nachfragen.
Ihm wurde vorgehalten, dass im behördlichen Akt (Nr. 15) festgehalten sei, dass er sich am 22.05.2023 wiedergemeldet hätte. Heute hätte er aber gesagt, dass es höchstens zwei Tage gewesen seien. Der 16.05.2023 sei ein Dienstag gewesen. Auf Vorhalt, dass dies nicht mit seiner vorherigen Angabe übereinstimme und gebeten, dazu eine Angabe zu machen, sagte der Beschwerdeführer, dass könne sein, das sein Geld dann später gesperrt wurde. Befragt, wann er gesehen habe, dass das Geld gesperrt sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe ein eAMS-Konto und könne immer nachschauen. Er könne 100 % sagen, dass er sofort reagiere (vgl. S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2024).
2.7. Der Beschwerdeführer konnte somit in einer Zusammenschau seiner Angaben nicht nachweisen, dass er sich vor dem 22.05.2023 bei der belangten Behörde gemeldet hat.
Es ist daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst am 22.05.2023 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
Kontrollmeldungen
§ 49 (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht ist die „Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann zB die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein. Ein solcher Leistungsbezug muss daher bereits gegeben sein, damit § 49 AlVG zur Anwendung kommen kann (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 820). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196 mit weiteren Verweisen: VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe § 46 Abs. 5 AlVG, Rz 803).
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 825).
Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 828).
3.4. § 47 Abs. 2 AlVG ist zu entnehmen, dass Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren sind. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass auch Kontrollmeldungen nicht per Bescheid angeordnet werden müssen, sondern die Information über den Kontrollmeldetermin „in geeigneter Weise“ zu erfolgen hat. Dem wurde im gegenständlichen Fall durch die Form einer Mitteilung per eAMS Konto am 26.04.2023 entsprochen. Diesem Schreiben sind Zeit (16.05.2023, 10:00 Uhr) und Ort des Kontrolltermins zu entnehmen und hat das Schreiben der belangten Behörde daher den vorgeschriebenen Form- und Inhaltserfordernissen entsprochen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrolltermin ordnungsgemäß zugewiesen und der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Versäumung des Termins belehrt. In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 16.05.2023 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Er sprach erst am 22.05.2023 bei der belangten Behörde vor.
3.5. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt ein, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche.
Einen solchen Grund konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht anführen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, gab der Beschwerdeführer an, aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen zu sein. Die dargelegten Ermittlungsergebnisse haben aber keinen triftigen gesundheitlichen Grund für das Nichterscheinen ergeben.
Dem Beschwerdeführer musste zudem aufgrund seines bisherigen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitsversicherung bewusst sein, dass Kontrolltermine beim AMS verpflichtend wahrzunehmen sind und es in seiner Verantwortung gelegen ist, die zugewiesenen Kontrolltermine einzuhalten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen die Einhaltung des zugewiesenen Kontrolltermins sicherzustellen.
Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde erfolgte erst wieder am 22.05.2023, sodass ihm für den Zeitraum vom 16.05.2023 bis zum 22.05.2023 keine Notstandshilfe gebührt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.