JudikaturBVwG

W173 2285953-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2024

Spruch

W173 2285953-1/5E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Langegasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 27.10.2023, OB: XXXX , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2023 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geboren am XXXX (in der Folge BF) beantragte am 07.11.2022, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) am 17.11.2022, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen gab sie eine höhergradige Innenohrläsion und Schwerhörigkeit rechts, einen beidseitigen Tinnitus und Probleme an der Halswirbelsäule sowie einen Keratokonus an. Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.

2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO), und von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.

2.1.Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 16.01.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.01.2023 basierend, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………

Anamnese:

es besteht ein Zustand nach Hörsturz rechts im Juli 2022, trotz Maximaltherapie mit systemischer und intratympanaler Corticoidtherapie, Tympanotomie am 26.07.2022 keine Remissionstendenz und bis heute anhaltende Hörminderung einseitig rechts, Hörgerätversorgung einseitig rechts seit 09/2022, beklagt erschwertes Sprachverstehen in erschwerter Hörsituation bei mehreren Gesprächspartnern und Störlärm, anhaltendes Ohrgeräusch rechts, keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen, keine Psychopharmaka

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung rechts

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Hörgerät rechts

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

ambulanter Dekurs der HNO Abteilung des Klinikums XXXX von Juli 2022, Reintonaudiogramm vom 09.09.2022

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status – Fachstatus:

Hörgeräte rechts werden regulär getragen und bedient, organmorphologischer Befund am Ohr reizlos, keine Dyslalie; Reintonaudiogramm vom 09.09.2022: dB HL bei 0.5,1,2,4 kHz: rechts:75,75,65,75; links: Normakusis entsprechend einer hochgradigen sensoneuralen Hörstörung rechts und entsprechend Normalhörigkeit links, der prozentuale Hörverlust beträgt 90 % rechts und 0 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ausreichend relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

Ja

[...]

Die medizinischen Voraussetzungen zur Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert“ liegen nicht vor, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht.

…………………“

2.2. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 20.03.2023, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2023 basierend, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………

Anamnese:

Hörminderung, Tinnitus

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, der Hüften, Hüftdysplasie rechts stärker als links, Zervikalsyndrom

Struma nodosa (keine Schilddrüsenhormontherapie etabliert)

Hypertonie

akute Belastungsreaktion bei Tinnitus

Keratokonus, Visus cc. 0,8 rechtes Auge und 0,9 linkes Auge

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe Probleme mit den Augen, mit den Ohren, mit der Wirbelsäule. Sie habe Seminare gehalten, das könne sie auf Grund der Hörstörung jetzt nicht mehr tun. Wenn mehrere Geräusche im Raum seien, könne sie diese nicht zuordnen. Mit der Maske tue sie sich schwer, weil sie nicht Lippen lesen könne. Sie würde sich wünschen, einmal einzuschlafen ohne Ohrgeräusche zu haben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Candesartan

Sozialanamnese:

selbstständig (hat Seminare gehalten)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befunde im Akt

Klinik XXXX , 09/2022:

Visus cc. rechtes Auge 0,8, Visus cc. linkes Auge 0,9, Keratokonus, incipiente Cataracta senilis, Myopie, Astigmatismus, Presbyopie

Nebendiagnosen: Z.n. Hörsturz rechts, Z.n. Tympanotomie rechts 07/2022, arterielle Hypertonie

Halswirbelsäulenröntgen und Funktionsaufnahme, 07/2022:

Streckfehlhaltung, vereinzelte Spondylose, dorsale Osteochondrose C6-C7, Facettengelenksarthrose C6/Th1, minimale Retrolisthesis C4 gegenüber C5

Befunde mitgebracht

Dr. XXXX , 01/2023:

Tinnitus rechts, Belastungsreaktion, akute Belastungsreaktion Mischform, aktuell leidet die Patientin typischerweise noch in stillen Situationen sowie durch die seitenasymmetrischen Geräusche und Sprachwahrnehmungen, das führt trotz Hörgeräteanpassung zur schnellen Abnahme der Konzentrationsfähigkeit und thymopsychischen Anspannung

MR Kleinhirn XXXX , 07/2022:

Vascular-Loop der AICA Grad III rechts, Grad II links, kein Hinweis auf eine Raumforderung

Radiologie, 12/2021:

LWS: geringgradige Retrolisthese L2 gegenüber L3, 6,5mm höherstehender rechter Femur, geringe Coxarthrosen bds. linksbetont, geringe ISG-Arthrose bds., reguläre Knochenstruktur

Ambulatorium XXXX , 07/2022:

Struma nodosa, wachsender Knoten links kaudal mit 18 mm

XXXX , 06/2021:

Lumbalgie, Hüftdysplasie rechts stärker als links, Zervikalsyndrom, Einzelheilgymnastik

Ambulanzkarte Klinik XXXX HNO Ambulanz, 09/2022:

Tinnitus bds. wahrgenommen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter AZ

Ernährungszustand: guter EZ

Größe: 163,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

HNA: Hörgerät rechts, Umgangssprache wird nicht optimal verstanden, Brillenträgerin, Tinnitus bds. wird angegeben, Keratokonus (Visus cc RA 0,8- LA 0,9)

Cor: rein, rhythmisch

Pulmo: VA

Abdomen: weich, indolent

WS: KS über HWS, FBA 20 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand bds. möglich

OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich

UE: Orthese rechtes Sprunggelenk bei anamnestisch Bänderzerrung rechtes Sprunggelenk wird getragen, deutliche Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk, endlagige Funktionseinschränkung beide Hüftgelenke, geringer Beckenschiefstand, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich, geringe Unterschenkelödeme bds.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel

Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich

ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit

Status Psychicus:

grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent - zielführend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

HNO Leiden siehe HNO-fachärztliches SVG.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

-----------

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

-----------

Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

Ja

[…]

…………………“

2.3. In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 16.01.2023 und vom 20.03.2023, erstellt von der Sachverständigen Dr.in XXXX am 20.03.2023, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„…………………

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird und keine relevante negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die übrigen Leiden erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

--------------

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

-----------------

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

---------------

Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

Ja

[…]

…………………“

2.4. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.01.2023 und vom 20.03.2023 und die Gesamtbeurteilung vom 20.03.2023 wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu mit E-Mail vom 09.10.2023 eine Stellungnahme ab.

3. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine sofortige Beantwortung der leitenden Ärztin der belangten Behörde Dr.in XXXX ein.

3.1. Die leitende Ärztin Dr.in XXXX führte in der sofortigen Beantwortung vom 20.10.2023 im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………

Antwort(en):

Der neu vorgelegte Befund (MRT der LWS vom 17.11.2021) ergibt keine Änderung. Das Leiden wurde im Leiden 1 schon miterfasst.

…………………“

4. Mit Bescheid vom 27.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die von ihr eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 16.01.2023 und von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.03.2023 sowie auf die Gesamtbeurteilung vom 20.03.2023 und auf die sofortige Beantwortung durch die leitende Ärztin Dr.in XXXX vom 20.10.2023. Im Ermittlungsverfahren sei aufgrund der ärztlichen Begutachtung ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden. Die Einwendungen und die neu vorgelegten Befunde seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken.

5. Mit E-Mail vom 17.11.2023 erhob die BF gegen den Bescheid vom 27.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass im Zuge des Telefongespräches am 14.11.2023 mit einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde die Vermutung aufgekommen sei, dass in der letzten Begutachtung nur der MRT-Befund vom 17.11.2021, jedoch nicht die nachgereichten Befunde aus dem Jahr 2023, berücksichtigt worden seien, da in der sofortigen Beantwortung nur dieser angeführt worden sei. Sie habe um Fristverlängerung bis 15.10.2023 ersucht und am 09.10.2023 sämtliche relevanten Befunde aus dem Jahr 2023 per E-Mail geschickt. In der E-Mai-Mitteilung führte sie die nochmals gesendeten Befunde an.

6. In der Folge holte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zwei weitere Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt Augenheilkunde, ein.

6.1. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 24.11.2023, auf der Aktenlage basierend, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

HNO fachärztliches Vorgutachten mit eigener Untersuchung vom 11.01.2023: Gesamtgrad der Behinderung = 20 vom Hundert, Leiden 1 "Hörstörung rechts" GdB = 20 %, Leiden 2 "Ohrgeräusche rechts" GdB = 10 %,

berücksichtigt wurden bei diesem Vorgutachten alle im Akt vorliegenden Befunde bis zum Datum der Gutachtenerstellung;

nunmehr im Akt vorliegende neue Befunde:

Reintonaudiogramm der HNO Ambulanz der Privatklinik XXXX vom 13.04.2023,

Befundbericht des HNO Facharztes Dr. XXXX vom 11.05.2023,

Befundbericht vom 25.08.2023, Reintonaudiogramm und "Attest" vom 02.10.2023 der HNO Gruppenpraxis Dr. XXXX ,

Reintonaudiogramm vom 26.09.2023 und Befundbericht vom 02.10.2023 der HNO Abteilung des Universitätsklinikums XXXX :

Diese Befunde dokumentieren in Übereinstimmung die bereits bei HNO fachärztlicher Vorbegutachtung am 11.01.2023 bekannte und anhaltende einseitige Hörstörung rechts bei Zustand nach Hörsturz rechts und ein anhaltendes Ohrgeräusch rechts. Neu einzuschätzen ist das anhaltende Ohrgeräusch rechts, mittlerweile sind erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen daraus dokumentiert.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ausreichend relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

im Vergleich zur Vorbegutachtung besteht Leiden 1 unverändert, Leiden 2 wird um 1 Stufe erhöht, da zwischenzeitlich erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen dokumentiert sind

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

der Gesamtgrad der Behinderung verändert sich nicht, da das führende Leiden unverändert besteht und sich aus Erhöhung des Leidens 2 um 1 Stufe in Zusammenschau keine ausreichend relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung ergibt

Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

Ja

[...]

Die medizinischen Voraussetzungen zur Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert“ liegen nicht vor, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht.

…………………“

6.2. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 13.12.2023, auf der Aktenlage basierend, im Wesentlichen Folgendes aus: “…………………

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund der Augenambulanz der Klinik XXXX vom 22.09.2022:

Visus cc. rechtes Auge 0,8p, linkes Auge 0,9,

Keratokonus, incipiente Cataracta corticonuclearis o.u.

senilis, Myopie, Astigmatismus, Presbyopie

Pentacam: keine Progredienz des Keratokonus

Kontrolle: in einem Jahr

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Änderung zum Vorgutachten vom 14.03.2023.

Keine Auswirkung auf den Gesamt-Grad der Behinderung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung zum Vorgutachten vom 14.03.2023. Keine Auswirkung auf den Gesamt-Grad der Behinderung

Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

Ja

…………………“

7. Am 06.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Die von der belangten Behörde neu eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.11.2023 und vom 13.12.2023 wurden durch das Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen.

9. Mit Schreiben vom 5.12.2024, eingelangt am 12.12.2024, bevollmächtigt die BF den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, (in der Folge KOBV) für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Mit dem Schreiben vom 11.12.2024, ebenfalls eingelangt am 12.12.2024, wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 17.11.2023 gegen den Bescheid vom 27.10.2023 zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF beantragte mit Antrag vom 07.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.11.2022, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des BEinstG. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet sie das 65. Lebensjahr. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.

1.2. Mit Bescheid vom 27.10.2023 wurde ihr Antrag vom 17.11.2022 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung vom 30% von der belangten Behörde abgewiesen.

1.3. Die BF erhob gegen den Bescheid vom 27.10.2023 mit Schreiben vom 17.11.2023 Beschwerde. Es wurden weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. 1.4. Mit Schreiben vom 11.12.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2024, zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2023 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der BF, ihrem Wohnsitz sowie der Verfahrensgang und die Beschwerdezurückziehung gegeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.1. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Da der BF ihre Beschwerde vom 17.11.2023 gegen den Bescheid vom 27.10.2023 betreffend Abweisung seines Antrags vom 07.11.2022, eingelangt am 17.11.2022, zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG mit Schreiben vom 11.12.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2024, zurückgezogen hat, fehlt es der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.