Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.07.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-030249, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 15.07.2024 bis 28.07.2024 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand erstmalig 2018 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand die BF mit einer Unterbrechung durch ein kurzes Dienstverhältnis seit 27.05.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld.
1.2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX ( in der Folge: AMS) vom 09.07.2024 wurden der BF zwei Kontrollmeldetermine beim AMS am 15.07.2024 um 13:30 Uhr und am 23.09.2024 um 08:40 Uhr vorgeschrieben.
1.3. Die BF ist zu dem Termin am 15.07.2024 nicht erschienen.
1.4. Am 29.07.2024 wurde die BF vor dem AMS zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 15.07.2024 niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, von dem Termin nichts gewusst zu haben. Sie habe keine Terminvorschreibung erhalten.
1.5.Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF für den Zeitraum von 15.07.2024 bis 28.07.2024 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 15.07.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.07.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid brachte die BF fristgerecht Beschwerde ein. Die BF führte aus, auf einen Termin beim AMS am 12.06.2024 nicht hingewiesen worden zu sein. Sie habe lediglich von dem Termin am 23.09.2024 gewusst.
1.7.Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-030249, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 09.07.2024 ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 15.07.2024 um 13:30 Uhr zugewiesen worden sei. An diesem Tag habe ein sogenannter „Vermittlungscheck“ durchgeführt werden sollen. Dieses Schreiben sei der BF per eAMS-Konto am 09.07.2024 zugesendet und auch empfangen worden. Laut vorliegendem eAMS-Protokoll habe die BF dieses Schreiben am 12.07.2024 gelesen. Sie sei zu dem Termin am 15.07.2024 nicht erschienen. Die BF habe erst am 29.07.2024 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen.
1.8. Am 24.10.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Am 30.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 21.06.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Die BF bezog im Jahr 2018 erstmalig Arbeitslosengeld und stand zuletzt - mit einer Unterbrechung durch ein kurzes Dienstverhältnis - seit 27.05.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld.
2.1.3. Mit Schreiben des AMS vom 09.07.2024 wurde die BF von einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 15.07.2024 informiert. In dem Schreiben wurde die BF auch über ihre Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls sie ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld mehr erhält, belehrt.
2.1.4. Das unter Punkt 2.1.3. genannte Schreiben wurde der BF per eAMS-Konto übermittelt. Die BF hat das Schreiben mit der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 09.07.2024 erhalten.
2.1.5. Die BF ist zu dem Kontrollmeldetermin am 15.07.2024 nicht erschienen.
2.1.6. Die BF sprach am 29.07.2024 (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.
2.1.7. Am 29.07.2024 wurde die BF durch das AMS zu der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins niederschriftlich befragt und der BF die Möglichkeit gegeben, die Gründe, weswegen sie nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen sei, zu nennen.
2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2024, VN: XXXX , wurde feststellt, dass die BF für den Zeitraum von 15.07.2024 bis 28.07.2024 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhält. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2.1.9. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid am 21.08.2024 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.10. Der unter Punkt 2.1.8. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-030249, bestätigt und der BF am 10.10.2024 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.11. Gegen die unter Punkt 2.1.10. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 24.10.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug auf dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und dem kurzen Dienstverhältnis (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 15.07.2024 und der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Punkt 2.1.3.) beruhen auf dem im Verfahrensakt enthaltenen Schreiben des AMS vom 09.07.2024.
2.2.5. Dass der BF das Schreiben des AMS betreffend die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 15.07.2024 am 09.07.2024 wirksam zugestellt wurde (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Sendeprotokoll des eAMS-Systems, aus dem hervorgeht, dass der BF das Schreiben mit dem Kontrollmeldetermin am 09.07.2024 übermittelt und an diesem Tag von der BF auch empfangen wurde. Die BF hat das Schreiben laut diesem Sendeprotokoll am 12.07.2024 gelesen. Die Behauptung der BF, von dem Termin nichts gewusst zu haben, ist unsubstantiiert und angesichts des vorliegenden Sendeprotokolls nicht geeignet darzulegen, dass die BF von dem Termin tatsächlich nichts wusste. Es ist daher unglaubhaft, wenn die BF vorbringt, von dem Termin nichts gewusst zu haben.
2.2.6. Die Feststellungen zum Nichterscheinen der BF zum Kontrollmeldetermin am 15.07.2024 (Punkt 2.1.5.) beruhen auf dem Verfahrensakt und sind unstrittig.
2.2.7. Dass die BF am 29.07.2024 erstmals wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprach (Punkt 2.1.6.), basiert auf dem Verwaltungsakt und wurde von der BF auch nicht bestritten.
2.2.8. Die Feststellung, dass die BF am 29.07.2024 zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung befragt wurde (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf die im Akt aufliegende Niederschrift.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein und ist unstrittig.
2.2.10. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
2.3.2. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Gemäß § 49 Abs 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 829).
2.3.3. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde der BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit Schreiben vom 09.07.2024 der Kontrollmeldetermin am 15.07.2024 vorgeschrieben und ihr per eAMS-Konto übermittelt. Die BF hat das Schreiben am 09.07.2024 empfangen und am 12.07.2024 gelesen. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde der BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihr die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht.
2.3.4. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 828).
Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Die BF brachte keinen „triftigen Grund“ als Entschuldigung iSd. § 49 Abs. 2 AlVG vor. Es sind auch im Verfahren keine Entschuldigungsgründe hervorgekommen.
2.3.5. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 15.07.2024 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 29.07.2024 gemäß § 49 Abs 2 AlVG einzustellen war.
2.3.6. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Das AMS hat mit Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Das AMS hat den Beschwerdeakt erst nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Durch die gegenständliche inhaltliche Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt B) des Bescheides. Die BF hat auch kein Vorbringen erstattet, das sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet.
2.3.7. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Bescheid des AMS (idF der Beschwerdevorentscheidung) zu bestätigen.
2.3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.