W255 2292744-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Gerald VOGLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2023, VN: XXXX , betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.03.2023, VN: XXXX , wurde die Zuerkennung des im Zeitraum von 17.11.2020 bis 14.06.2021 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.498,20 verpflichtet.
1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.03.2023, VN: XXXX , wurde die Zuerkennung der im Zeitraum von 15.06.2021 bis 28.07.2021, von 17.08.2021 bis 24.04.2022, von 24.06.2022 bis 12.08.2022 und von 27.08.2022 bis 28.02.2023 empfangene Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 10.901,08 verpflichtet.
1.3. Der BF brachte am 18.04.2023 Beschwerde gegen die beiden unter Punkt 1.1. und Punkt 1.2. genannten Bescheide des AMS ein.
1.4. Am 14.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zusammengefasst vor, dass ihm die beiden unter Punkt 1.1. und 1.2. genannten Bescheide am 29.03.2023 tatsächlich zugekommen seien. Er sei davon überzeugt gewesen, dass er vier Wochen ab tatsächlichem Zugang des Bescheides Zeit habe, um eine Beschwerde einzubringen und habe daher unvertreten selbst Beschwerde beim AMS eingebracht. Gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der BF Beschwerde gegen die unter Punkt 1.1. und Punkt 1.2. genannten Bescheide.
1.5.Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2023 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zurück. Begründend führte das AMS aus, dass unter Zugrundelegung des behaupteten Irrtums über die Beschwerdefrist diese jedenfalls am 26.04.2023 geendet habe. Unter fiktiver Hinzurechnung der 14-tägigen Frist gemäß § 71 AVG sei jeder Wiedereinsetzungsantrag nach dem 11.05.2023 verspätet. Die Bescheide hätten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten, wobei auf die Zustellung der Bescheide abgestellt werde.
1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Er brachte im Wesentlichen vor, im Zeitraum von 07.03.2023 bis 27.03.2023 ortsabwesend gewesen zu sein, sodass die Zustellung erst am 28.03.2023 oder am 29.03.2023 wirksam erfolgt sei, weswegen die Beschwerde rechtzeitig sei.
1.7. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.8. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.12.2024 zog der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.10.2023 zurück.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 25.08.2005 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 03.10.2023, VN: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist hinsichtlich der beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023, VN: XXXX gemäß § 71 AVG zurückgewiesen.
2.1.3. Der BF brachte am 06.11.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid ein.
2.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 03.12.2024 zog der BF seine Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid zurück.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug auf dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.4. Die Feststellung, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2024 die Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid zurückzog (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der der Rechtsvertreter des BF mitteilte, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.10.2023, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, ausdrücklich zurückgezogen wird. Die Erklärung war unmissverständlich, eindeutig formuliert und ließ keinen Zweifel am Willen des BF offen, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.3.4. Der BF hat seine Beschwerde vom 06.11.2023 in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde des BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.