Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über
die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 15.05.2024, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 15.05.2024 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Frau Mag. XXXX , geb. am XXXX (in der Folge BF) beantragte am 08.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte sie medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 25.04.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, stellte der beauftragte medizinische Sachverständige Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Dieser beruhte auf dem Leiden Chronic Fatique Syndrom, Anpassungsstörung, das unter die Position 03.05.01. mit einem Grad der Behinderung von 30% der Einschätzungsverordnung eingestuft wurde.
3. Das Gutachten vom 25.04.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schreiben vom 08.05.2024 brachte die BF Einwendungen gegen das Gutachten vom 25.04.2024 vor.
4. Mit Bescheid vom 15.05.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF vom 08.11.2023 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten vom 25.04.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Da ein Grad der Behinderung von 30% ermittelt worden sei, erfülle die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
5. Mit Schreiben vom 25.06.2024 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2024. Die BF legte dazu im Hinblick auf ihre Beschwerdeausführungen neue Befunde vor.
6. Am 01.07.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der BF und den vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Als Termin für die persönliche Untersuchung der BF wurde der 07.01.2025 fixiert.
8. Mit Schreiben vom 25.11.2024, eingelangt am 03.12.2024, zog die BF ihre Beschwerde vom 25.06.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.1. Zu Spruchpunkt A)
Da die BF ihre Beschwerde vom 25.06.2024 gegen den Bescheid vom 15.05.2024 zurückgezogen hat, fehlt es der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass diese klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
2.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.