Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld.,
1) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.02.2024, betreffend die Aufforderung den Behindertenpass unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen
2) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.10.2024 hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen und die Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen ist und der Behindertenpass unverzüglich dem Sozialministeriumsservice vorzulegen ist,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 12.03.2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und seit 31.12.2020 mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2. Am 20.05.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.08.2022 erstatteten Gutachten vom 22.08.2022 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen – Dorsalgie, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2), Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und koronare Herzerkrankung bei mäßiggradiger Koronarsklerose, Position 05.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Weiters stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben vom 08.09.2022 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 24.10.2022 abgab. Darin führte er aus, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien. Es bestehe weder in Beziehung zum Gesamtgrad der Behinderung noch im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eine Änderung zur bisherigen Begutachtung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung neu mit 40 % fest.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er einen Gehstock benötigen würde, an schlechten Tagen einen Rollator. Er sei maximal 100 – 150 Meter mobil, darüber hinaus komme es zu starken Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Seine Söhne müssten ihm im Alltag helfen, da er im Zusammenhang mit der nach wie vor belastungsabhängigen Atemnot nach COVID-Impfung nicht schaffen würde. Im Vergleich zum Vorgutachten aus 04/2021 habe sich sein Gesamtzustand sowie seine Mobilitätsschwankungen sowie der Fremdhilfebedarf in keinster Weise geändert, geschweige denn verbessert habe, weshalb er die Reduktion des gesamten Grades seiner Behinderung nicht nachvollziehen könne und diesbezüglich Einspruch erhebe. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine Befunde an.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2023, Zl. W265 2264159-1/7E wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht bemängelte im Wesentlichen, dass das der Entscheidung zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Es werde ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen sein.
10. Die belangte Behörde holte dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein. In deren Sachverständigengutachten vom 17.04.2023 (vidiert am 20.04.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2023 kam diese zum Ergebnis, dass bei diesem die Funktionseinschränkungen „Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen – Dorsalgie, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, kombinierte Persönlichkeitsstörung bei Benzodiazepinabhängigkeit mit depressiven Symptomen und Ängsten, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und koronare Herzerkrankung bei mäßiggradiger Koronarsklerose, Position 05.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
11. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
12. Der Beschwerdeführer machte mit Emailnachricht vom 03.05.2023 von diesem Recht Gebrauch und legte in weiterer Folge ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.05.2023 vor, welches im Rahmen eines Verfahrens nach dem Impfschadensgesetz eingeholt wurde.
13. Über Ersuchen der belangten Behörde gab der ärztliche Dienst in einer sofortigen Beantwortung vom 13.06.2023 eine Stellungnahme ab, wonach die orthopädischen Leiden nicht so schwerwiegend seien, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würde.
14. Die belangte Behörde übermittelte das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2023 und vom 24.07.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
15. Mit Emailnachricht vom 03.08.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gegen das Ergebnis Einspruch erhebe. Er habe am 22.08.2023 einen Termin bei einem namentlich genannten Arzt und werde Befunde nachreichen.
16. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde in weiterer Folge am 28.08.2023 eine Reihe von medizinischen Befunden.
17. Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, um einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.11.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 kam dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei diesem die Funktionseinschränkungen „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, chronische Lumbalgie, Dorsalgie bei lumbalen Bandscheibenschaäen und Osteochondrosen, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, kombinierte Persönlichkeitsstörung bei Benzodiazepinabhängigkeit mit depressiven Symptomen und Ängsten, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und koronare Herzerkrankung bei mäßiggradiger Koronarsklerose, Position 05.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
18. Die belangte Behörde übermittelte das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
19. Der Beschwerdeführer legte dazu ein neuroimmunologisches Fachgutachten eines Facharztes für Neurologie vom 23.11.2023 vor, welches im Rahmen des von diesem angestrebten Verfahren nach dem Impfschutzgesetz eingeholt worden war.
20. Mit Schreiben vom 01.02.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Es würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ bestehen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
Der alte Behindertenpass sei ungültig und sei dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Für die Vorlage werde eine Frist von vier Wochen vorgemerkt. Der Beschwerdeführer werde darauf aufmerksam gemacht, dass der ungültig gewordene Behindertenpass nicht missbräuchlich verwendet werden würde und ein Zuwiderhandeln den Tatbestand des Betruges gemäß dem Strafgesetzbuch erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten an.
21. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht mehr vorlägen. In einem weiteren Spruchpunkt stellte die belangte Behörde fest, dass der Behindertenpass unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie an.
22. Der Beschwerdeführe erhob mit Eingabe vom 14.02.2024, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., fristgerecht gegen beide Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde ergeben habe, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten unverändert sei. Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.04.2021 sei ihm die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewährt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in etwa 100 – 150 m gehen könne, bevor er starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bekäme. Nunmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich die Gehstrecke auf 25 m reduziert habe. Wie damals verwende der Beschwerdeführer eine Gehhilfe. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten und stehe daher auch der Entziehung der Zusatzeintragung die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich infolge seiner Long-Covid-Erkrankung weiterhin verschlechtert, er leide unter anderem an einer Atemmuskelschwäche mit Minderbelastbarkeit und Dyspnoe. Auch habe sich der Zustand der Wirbelsäule weiter verschlechtert. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben. Er schloss der Beschwerde aktuelle medizinische Befunde, unter anderem einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten samt Lungenfunktionsmessung an.
23. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer neuerlich mit Schreiben vom 11.03.2024 auf, den ungültigen Behindertenpass innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen.
24. Aus einer von der belangten Behörde veranlassten sofortigen Beantwortung des ärztlichen Dienstes ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde veranlasste, die Gutachten aus dem Impfschadenverfahren hochzuladen.
25. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde den Behindertenpass, welcher am 03.05.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und mit der Gültigkeit ab 31.12.2020 ausgestellt wurde, vor.
26. In einer weiteren sofortigen Beantwortung vom 22.03.2024 führte die Leiterin des ärztlichen Dienstes aus, dass der früheste Termin für eine lungenfachärztliche Untersuchung der 11.04.2024 möglich sei. Da im lungenfachärztlichen Befund vom 30.01.2024 keine deutliche Einschränkung der Lungenfunktion beschrieben werde und die Sauerstoffsättigung bei Raumluft bei 96 % (Normbereich) sei, könne keine aktenmäßige Beurteilung erfolgen. Somit könne die vorgeschriebene Frist zur Erledigung der Beschwerdevorentscheidung nicht eingehalten werden.
27. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2024 zur Entscheidung vor, wo dieses am 11.04.2024 einlangte.
28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
29. Nachdem im angefochtenen Bescheid nicht nur die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorgenommen wurde, sondern die belangte Behörde auch die Einziehung des Behindertenpasses nach § 43 Abs. 1 BBG anordnete, eröffnete das Bundesverwaltungsgericht hierfür zu Zahl W 261 2290841-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren, über welches gesondert entschieden wird.
30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2024, Zl. W261 2290040-1/5E behob der erkennende Senat den genannten Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Darin wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachtens zu prüfen haben wird, ob die Funktionseinschränkungen der Leiden 3. und 4. es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
31. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein. In dem auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2024 beruhenden Gutachten vom selben Tag kam dieser zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorliegen würden.
32. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.08.2024 und räumte diesem die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
33. Der Beschwerdeführer gab durch den KOBV am 13.08.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl unter Atemnot leiden würde, wie dies der beiliegende ärztliche Entlassungsbericht des XXXX belegen würde. Der Beschwerdeführer habe am 09.09.2024 wieder einen Termin bei seinem Lungenfacharzt und es werde gebeten, das Ergebnis dieser Untersuchung abzuwarten.
34. Die belangte Behörde holte aus Anlass dieser Äußerung eine Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 25.08.2024 aus, dass auch aus dem nachgereichten Arztbrief keine Abänderung bezüglich der erfassten Leiden hätte festgestellt werden können. Es würde eine Dyspnoe vom Beschwerdeführer zwar empfunden werden, diese sei jedoch pulmologisch nicht verifizierbar.
35. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit Schreiben vom 29.08.2024 bzw. vom 06.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
36. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen. Die Zusatzeintragung im Behindertenpass des Beschwerdeführers sei zu entfernen. Der Behindertenpass sei unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen.
37. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass im lungenfachärztlichen Gutachten Ausführungen darüber fehlen würden, inwieweit sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2021 verbessert habe. Es werde beantragt, ein Sachverständigengutachten aus den Bereich der Psychiatrie und Orthopädie einzuholen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
38. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 14.11.2024 einlangte.
39. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 14.11.2024 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Vorgutachten 08.11.2023 - GdB 50%, Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Diagnose: Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Rückverlagerungsmaßnahme, Atemmuskelschwäche, Zustand nach COVID-19 Infektion November 2023, Ex-Raucher seit 2022.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich war das letzte Mal ca. Mitte Juli beim niedergelassenen Lungenfacharzt Dr. XXXX in Amstetten, den letzten Arztbrief habe ich im Jänner 2024 erhalten, diesbezüglich wurde der V.a. Schlafapnoe gestellt; es wurde von einer Schlafmaske Abstand genommen, ich habe im Sinne der Rückenverlagerung mir bei einem Hemd hinten Tennisbälle eingenäht um hier nicht mehr auf dem Rücken zu liegen. Rauchen habe ich 2022 erfolgreich beenden können."
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Pantoloc, Simvastatin, Nexium, Ramipril, Lixiana, Desloratadin, Mogadon, Tebofortan, Zoreeda. Nicht auf der Medikamentenliste: Sultanol und Seractil.
Sozialanamnese: ledig, zwei erwachsene Kinder; Wohnung, 2. Stock, Lift, Sanitärräume vorhanden, ZH mit Strom.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten 08.11.2023 - GdB 50% Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Lungenfacharzt Dr. XXXX , Diagnose: susp. OSAS, Muskelschwäche, Z.n. COVID-19 Infektion November 2023, Ex-Raucher seit zwei Jahren, Spirometrie FEV1 vor Broncholyse 83,6 Prozent, nach Broncholyse 69,3 Prozent, Messung der Atemantriebs- und der Muskulaturstärke P0.1 112% des Sollwertes Diffusionsmessung 06.12.2023 - DLCO 99,3 Prozent des Sollwertes.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand unauffällig.
Größe: 174,00 cm Gewicht: 92,50 kg Blutdruck: 131/101/91
Klinischer Status - Fachstatus:
59 Jahre. Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland. Caput: Visus: Lesebrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Hörgeräte Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, SpO2 unter RL 96%.
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar.
Obere Extremität:
Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität:
Zehenspitzen und Fersenstand einseitig gut möglich (rechtsseitig), sowie Einbeinstand bds. durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Sicheres Gangbild, anamn. keine Stürze, ein Stock als Gehhilfe nach Gehtest: SpO2 unter RL 96%, Puls 102 pro Minute.
Status Psychicus: grob unauffällig.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, chronische Lumbalgie, Dorsalgie bei lumbalen Bandscheibenschäden und Osteochondrosen
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung bei Benzodiazepinabhängigkeit mit depressiven Symptomen und Ängsten
- Asthma bronchiale
- Koronare Herzerkrankung bei mäßiggradiger Koronarsklerose
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenverlagerungsmaßnahme
Es besteht keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen. Der Beschwerdeführer hat normale Atemgase in Körperruhe, es besteht keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie. Beim Beschwerdeführer liegt eine unauffällig gemessene periphere Sauerstoffsättigung vor. Die Gesamtmobilität ist altersentsprechend normal. Es liegen keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor, insbesondere keine Gangataxie, kein Vertigo, keine orthopädische Endoprothetik. Der Beschwerdeführer hat keine kognitiven Defizite. Eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist medizinisch nicht objektivierbar.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 01.08.2024 (vidiert am 02.08.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2024, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Dieses medizinische Sachverständigengutachten baut auf einem von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 11.11.2023 (vidiert am 14.11.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 auf. Auch dieser medizinische Sachverständige kam bereits zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine relevante Mobilitätseinschränkung vorliegt. Insbesondere führte dieser medizinische Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer ein Aktionsradius von 10 Minuten möglich ist.
Dies deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer selbst mit seiner Äußerung vom 13.08.2024 vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX vom 03.04.2024. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, bei dem bei einem Rehaufenthalt üblichen 6 Minuten Gehtest 325 Meter zurückzulegen. Dies deckt sich mit den oben genannten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie. Damit steht für den erkennenden Senat auch fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, 300 bis 400 Meter zurückzulegen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an Symptomen nach COVID-19 Infektionen 2021 und 2023. Bei der Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde am 01.08.2024 stellte dieser beim Beschwerdeführer keine Dyspnoe (Atemnot oder Kurzatmigkeit) fest. Mit einem SpO2 Wert unter RL 96 % liegt beim Beschwerdeführer bei der Sauerstoffsättigung im Blut ein Normalwert vor. Dieser Wert gibt unter anderem Aufschluss über die Funktionsfähigkeit der Lunge und über die Effektivität des Sauerstofftransportes im Blut. Dies ist auch dem bereits oben erwähnten ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 03.04.2024 zu entnehmen, wo bei einer Fachuntersuchung vom 07.03.2024 bei Primarius Dr. XXXX Folgendes festgestellt wurde: „Hyperventilation mit CO2 30 Hg: das erzeugt das vom Patienten empfunden Gefühl der Dyspnoe, obwohl der pO2 weit im (Über)Normalen Bereich liegt.“
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Ebenso wenig ist eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers medizinisch objektivierbar.
Die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begehrt hat, ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich. Die belangte Behörde hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt, in welchem sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden berücksichtigt wurden. Aus keinem einzigen dieser medizinischen Befunde ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit bestehen würden.
Damit steht fest, dass es dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 02.08.2024 (vidiert am 04.02.2024) und eines Facharztes für Orthopädie vom 11.11.2023 (vidiert am 14.11.2024) im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der genannten medizinischen Sachverständigengutachten und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördlichen Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen. (5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
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Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 02.08.2024 (vidiert am 04.08.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2024 und eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 11.11.2024 (vidiert am 14.11.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 jeweils aus fachlicher Sicht nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 423 Abs. 1 a BBG vor, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Behindertenpass und den Parkausweis nach § 29b StVO unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer empfindet subjektiv Atemnot (Dyspnoe), welche für ihn subjektiv seinen Aktionsradius einschränkt. Objekt liegt beim Beschwerdeführer jedoch keine Kurzatmigkeit vor, seine Sauerstoffsättigung im Blut liegt im Normalbereich. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.