W187 2280008-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Jandl Schöberl Rechtsanwälte GmbH, Oppolzergasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vom XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde
1.1 XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) erkrankte im Mai 2022 an Covid und erlitt daraufhin eine Psychose, weshalb er im Zeitraum XXXX in der psychiatrischen Klinik XXXX stationär aufgenommen wurde.
1.2 Nach Kenntniserlangung durch die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden: belangte Behörde) von seiner psychischen Erkrankung sowie seiner Einnahme von Lithium wurde ein psychiatrischer Befundbericht der XXXX eingeholt. In ihrem klinischen Befundbericht vom XXXX stellte sie als Ursachen für die Psychose des Beschwerdeführers seine Covid-Infektion, Schlaflosigkeit, Nulldiät, sowie die Einnahme von Neuroleptika fest. Sie kam außerdem zum Entschluss, dass der Beschwerdeführer nach einem Krankenstand von zwei Wochen wieder 50 % Teilzeit als Pilot arbeitsfähig sei.
1.2 Am XXXX unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch den flugpsychologischen Sachverständigen XXXX . Dieser hatte keine Einwände gegen die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers, unterstützte aber die anfängliche Arbeitszeitbeschränkung auf 50 %.
1.4 Am XXXX bestätigte XXXX die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers neuerlich.
1.5 Am XXXX sowie am XXXX (Gutachtensergänzung) verneinte der neurologisch-psychiatrische Gutachter XXXX die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers für alle Klassen aufgrund einer beim Beschwerdeführer vorliegenden bipolaren affektiven Störung mit manischen Episoden.
1.6 Am XXXX stellte der flugmedizinische Sachverständige XXXX im Zuge der flugmedizinischen Verlängerungsuntersuchung die flugmedizinische Untauglichkeit der Klassen 1, 2 und LAPL fest.
1.7 Der Beschwerdeführer stellte daraufhin, am XXXX einen Antrag auf Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit Form einer Secondary Review.
1.8 Im Secondary Review Board der Aeromedical Section der belangten Behörde wurde der Fall detailliert besprochen, das Ergebnis vom XXXX dem Beschwerdeführer zugestellt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei keine Stellungnahme einlangte.
1.9 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangten Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Beschwerdeführers für alle Klassen fest.
1.10 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer die Anträge stellte, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX aufzuheben und die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung und insbesondere zur Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid vom dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer zwar die Untauglichkeit für die Klasse 1 festgestellt werde, der Bescheid aber hinsichtlich der Untauglichkeit für die Klasse 2 und die Klasse „LAPL“ aufgehoben und deren Tauglichkeit für diese Klassen bestätigt werde. Der Bescheid wurde aufgrund Aktenwidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung, unzweckmäßiger Ermessensausübung, wesentlicher Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2.1 Die belangte Behörde traf am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abwies.
2.2 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und begehrte darin, die belangte Behörde möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
2.3 Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.4 Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein. In diesem brachte der Beschwerdeführer vor, das Bundesverwaltungsgericht sei aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 VwGVG säumig und stellte gleichzeitig den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen.
2.5 Am XXXX setzte der Verwaltungsgerichtshof mittels verfahrensleitender Anordnung dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von drei Monaten, um eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu erlassen.
2.6 Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche und öffentliche Verhandlung statt. Sie nahm folgenden Verlauf.:
„…
Richter: Nehmen Sie nach wie vor regelmäßig Quilonorm oder ein anderes Medikament, das den Wirkstoff Lithium enthält?
Beschwerdeführer: Ich nehme es nach wie vor. Ich habe keine Nebenwirkungen.
Richter: Wie wirken Quilonorm bzw der Wirkstoff Lithium? Haben sie Nebenwirkungen? Wir wirkt das?
Beschwerdeführer: Ich habe keine Nebenwirkungen. Das kann ich Ihnen nicht sagen, ich glaube, dafür brauchen wir einen Sachverständigen. So kann ich es nicht sagen.
Medizinischer Sachverständiger: So weit ich weiß, ist die Wirkung noch nicht vollständig geklärt. Da müsste man einen Psychiater fragen.
Richter: Beeinträchtigen Quilonorm bzw der Wirkstoff Lithium die Verkehrstüchtigkeit?
Rechtsvertreter: Nach Ansicht der behandelnden Psychiaterin, die den BF seit 30 Jahren behandelt, beeinträchtigt das Medikament im Fall des BF die Verkehrstüchtigkeit nicht.
Medizinischer Sachverständiger: Die erste Frage, die man sich stellen muss ist, welche Erkrankung dazu führt, dass das Medikament verabreicht wird. Die zweite Frage ist, dass der Wirkstoff einen sehr schmalen therapeutischen Spiegel hat, der auch durch störenden Stoffwechsel zerstört werden kann. Das Ereignis im Mai 2022 kann darauf zurückzuführen sein.
Rechtsvertreter an medizinischer Sachverständiger: Welche Qualifikation haben Sie?
Medizinischer Sachverständiger: Ich bin Allgemeinmediziner und Visteral- und Gefäßchirurg. Ich habe seit XXXX Erfahrung in Flugmedizin.
Richter: Haben Sie vor, wieder als Linienpilot zu arbeiten?
Beschwerdeführer: Ich werde bald XXXX Jahre alt werden, weshalb ich als Linienpilot nicht mehr arbeiten kann. Aber in Klasse 2 und LAPL möchte ich weiterfliegen.
Richter: Nach Erörterung der bisherigen medizinischen Sachverständigengutachten stellt sich die Frage, ob ein weiteres Gutachten eines bisher nicht involvierten Sachverständigen eingeholt werden soll. Was meinen Sie dazu?
Beschwerdeführer: Ich beantrage ein neuerliches Gutachten.
Vertreter der belangten Behörde: Wir haben keine Einwände, aber wir bestreiten das Beschwerdevorbringen zur Gänze.
Richter: XXXX , Facharzt für Psychiatrie, XXXX , soll eine ergänzende psychiatrische Begutachtung des BF vornehmen. In diesem Zusammenhang werden ihm folgende Fragen gestellt werden: Ist XXXX aus psychiatrische Sicht für die Klassen 1,2 und LAPL flugtauglich? Wenn sich ergeben sollte, dass er nicht für alle Klassen flugtauglich ist, wäre anzugeben, für welche Klassen er flugtauglich ist. Dabei wäre auf die Vorerkrankung, die Krankengeschichte und die laufende Medikamentation einzugehen und gegebenenfalls ergänzende Erhebungen anzustellen.“
2.7 Mit Beschluss vom XXXX bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte ihn, ein Gutachten zur Frage nach der flugmedizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers für die Klassen 1, 2 und LAPL aus psychiatrischer Sicht zu erstatten.
2.8 Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 16. September 2024 den Antrag auf Verlängerung der Frist des § 38 Abs 4 VwGG, welchem der Verwaltungsgerichtshof mittels verfahrensleitender Anordnung vom 1. Oktober 2024 stattgab und die Frist zur Entscheidung um zehn Wochen verlängerte.
2.9 Am 15. Oktober 2024 langte des psychiatrische Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 10. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses gewährte den Parteien Parteiengehör und räumte ihnen damit die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. In seinem Gutachten stellte der Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bipolaren Störung untauglich für die Klasse 1 sei. Die Flugtauglichkeit hinsichtlich LAPL käme allerdings unter stabilen Bedingungen der Korridorpension mit regelmäßiger Nahrungsaufnahme, regelmäßigem Biorhythmus, mit ausreichend Schlaf und Wegfall wesentlicher Stressfaktoren sowie unter Einhaltung folgender zusätzlicher Auflagen: Wiederholung einzelner psychologischer Tests unter laufender medikamentöser Behandlung (Zerebrale Ermüdbarkeit, Ausgewogenheit von Arbeitstempo und Genauigkeit sowie Reaktionsvermögen), Beschränkung der Flugzeit auf 2 Stunden, regelmäßige fachärztliche Kontrollen sowie das Fliegen mit Sicherheitspiloten, in Betracht. Die Auflagen sollten alle 6 Monate evaluiert und gegebenenfalls reduziert werden. Die Beurteilung der Flugtauglichkeit der Klasse 2 komme in 12 Monaten in Betracht.
2.10 Am XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangt, nahm die belangte Behörde zum erstatteten psychiatrischen Gutachten vom XXXX Stellung und führte darin aus, dass der Sachverständige in seinem Gutachten wesentliche Feststellungen des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bestätigte. Kritisch merkte sie jedoch an, dass der Teil „Gutachten und Zusammenfassung“ des gesamt 22 Seiten umfassenden Gutachtens lediglich 3,5 Seiten ausmache und der Sachverständige sich selbst in diesen wenigen Seiten wenig mit den vom Gericht gestellten Fragen auseinandergesetzt habe. Seine abgeleiteten gutachterlichen Schlüsse seien vage und unbestimmt. Er habe es dabei insbesondere unterlassen plausibel zu begründen, weshalb er den Beschwerdeführer als tauglich für die LAPL (mit Auflagen) sowie nach einem Beobachtungszeitraum von 12 Monaten „ggf“ tauglich für Klasse 2 qualifiziert habe. Die Auflagen seien der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, insbesondere bleibe man im Unklaren welche Zeitspanne mit „Vorerst Fliegen mit Sicherheitspiloten“ gemeint sei sowie welche Verbesserung des medizinischen Zustands des Beschwerdeführers eintreten müsse, dass vom Erfordernis des Sicherheitspiloten abgesehen werden könne. Dem Gutachten mangle es an einer nachvollziehbaren Sicherheitsanalyse. Die bipolare Störung des Beschwerdeführers würde außerdem die Sicherheit des Sicherheitspiloten gefährden. Das Gutachten lasse auch offen, weshalb eine Flugzeitbeschränkung auf 2 Stunden erforderlich sei. Unter welchen Bedingungen eine Erteilung der Klasse 2 in Zukunft möglich sein könnte, habe der Sachverständige ebenfalls nicht erläutert, weshalb man auch in diesem Punkt im Unklaren bleibe. Der Sachverständige verkenne auch, dass es sich bei XXXX um einen Psychologen und um keinen Arzt handle, weshalb er einem psychiatrischen Sachverständigen auf fachlicher Ebene gar nicht entgegentreten könne. Er habe es gänzlich unterlassen die Vorbefunde einer gutachterlichen Analyse zu unterziehen. Das Gutachten sei dem Gutachten des XXXX daher nicht entgegengetreten.
2.11 Der Beschwerdeführer nahm zu dem Gutachten nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer verfügte über die Pilotenlizenzen der Klasse 1, 2 sowie LAPL. Er arbeitete zuvor als Linienpilot bei XXXX sowie später dann bei XXXX . Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings seit XXXX in Pension, weshalb er sich nur noch um die Wiedererlangung der Tauglichkeit für die Klassen 2 sowie LAPL bemüht.
1.2 Der Beschwerdeführer leidet seit XXXX an einer bipolaren Störung. Um seinen psychischen Zustand in den Griff zu bekommen nahm dieser zur Stabilisierung geeignete Medikamente, darunter auch das Medikament Quilonorm mit dem Inhaltsstoff Lithium ein. Sein Zustand stabilisierte sich daraufhin und er konnte rasch in Remission gebracht werden. Charakteristische Symptome dieser psychischen Erkrankung sind unter anderem Schlafprobleme sowie psychotische Episoden.
XXXX erlitt der Beschwerdeführer infolge einer Heilfasten-Kur, während der er auch seine Medikamente abgesetzt hatte, eine psychotische Episode. Ihm wurde daraufhin das Medikament Quilonorm als Dauermedikation verschrieben.
Im XXXX erlitt der Beschwerdeführer aufgrund von Nahrungs-, und Schlafentzug sowie aufgrund des abrupten Absetzens des Medikaments Quilonorm erneut eine psychotische Episode, welche durch eine schwere Covid-Infektion ins Delir mündete.
Aufgrund von zunehmender Aggressivität, Schlafstörungen, fehlender Realitätstüchtigkeit sowie akuter Selbstgefährdung wurde er daraufhin in der Zeit von XXXX im Landesklinikum XXXX stationär aufgenommen. Die Diagnose bei seiner Entlassung lautete Delir bei Neuroleptikaunverträglichkeit, bipolare affektive Störung, manische Episode ohne psychotische Symptome. Er erholte sich innerhalb von 14 Tagen wieder von seinem Delir.
1.3 Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die flugmedizinische Tauglichkeit für alle Klassen ab.
1.4 Der Beschwerdeführer nimmt derzeit Quilonorm mit dem Inhaltsstoff Lithium als Dauermedikation ein. Dieses Medikament hat eine antimanische Wirkung und verbessert indirekt die Schlafdauer und Schlafqualität, stellt jedoch kein Schlafmittel dar. Es hilft grundsätzlich manische und depressive Phasen hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer weist eine gute Verträglichkeit dieses Medikaments, ohne Nebenwirkungen auf. Sein psychischer Zustand ist stabil. Als Nebenwirkungen dieses Medikaments können eine verminderte und beeinträchtigte Reaktions- sowie Verkehrsfähigkeit auftreten. Es kann auch zur Schläfrigkeit, Benommenheit und Sinnestäuschungen führen.
Der Beschwerdeführ weist keine Hinweise auf eine allfällige Suizidalität auf.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Verfahrensgang vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auf dem Verwaltungsakt bzw. auf den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren und ist unstrittig.
2.2 Die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers beruht auf den, sich im Wesentlichen deckenden Vorbefunden, welche im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholt wurden sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Psychiaters XXXX . Die behandelnden Ärzte kamen alle übereinstimmend zur Diagnose einer bipolaren Störung mit psychotischen Episoden sowie zur Feststellung seiner Medikation Quilonorm. Hinsichtlich dessen musste sich das Gericht daher nicht der Auseinandersetzung mit widersprüchlichen Beweismitteln widmen.
2.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers sowie der Ursachen für seine psychotischen Episoden XXXX divergierten ihre Ergebnisse allerdings:
XXXX sowie XXXX kamen nach den durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis seiner flugmedizinischen Tauglichkeit, diese trotz ihrer Diagnose einer bipolaren Störung mit psychotischen Episoden sowie der Einnahme von Quilonorm. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei XXXX um einen Psychologen und nicht um einen Psychiater handelt. Zur Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragestellung ist allerdings die Beurteilung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit Kenntnissen aus der Luftfahrt und nicht der Psychologie notwendig, weshalb sich das eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXXX auch nur bedingt zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage eignet. Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Psychiaterin XXXX sei angemerkt, dass es sich bei dieser zwar um die langjährige psychiatrische Betreuerin des Beschwerdeführers handelt, sie jedoch keine spezifischen Fachkenntnisse im Bereich Luftfahrt aufweist, weshalb ihre Einschätzungen hinsichtlich der flugmedizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers als weniger aussagekräftig angesehen wurden, als die des flugmedizinischen Psychiaters XXXX sowie des flugmedizinischen Sachverständigen XXXX . Diese weisen die notwendige Fachexpertise im Bereich der Luftfahrt auf und stellten beide die flugmedizinische Untauglichkeit des Beschwerdeführers für alle Klassen fest. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrem Bescheid wesentlich auf diese beiden Gutachten.
Trotz der bereits eingeholten Sachverständigengutachten erachtete es das Gericht sowie die Parteien als notwendig, die Frage nach der flugmedizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers abschließend von einem, im Verfahren bisher nicht involvierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit Kenntnissen aus der Luftfahrt erneut beurteilen zu lassen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten des XXXX bestätigte die in den Vorbefunden sowie im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sprach jedoch die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich LAPL unter Auflagen aus. Der Sachverständige XXXX weist die erforderliche Fachexpertise und Erfahrung im Bereich Luftfahrt auf.
2.4 Die Feststellungen zum Wirkmechanismus sowie der Nebenwirkungen des Medikaments Quilonorm entnahm das Gericht dem eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX (S 19 des Gutachtens).
2.5 Die Feststellung zur suizidalen Veranlagung des Beschwerdeführers sowie zu seinem allgemeinen psychischen Zustand entnahm das Gericht ebenfalls dem eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX (S 20 des Gutachtens).
2.6 Dass der Beschwerdeführer zuletzt bloß noch eine Wiedererlangung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit für die Klasse 2 sowie LAPL anstrebte, gab der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung bekannt (S 3 der Verhandlungsschrift).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) …
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
…“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl I 1991/51 idF BGBl I 2023/88, lauten:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) …
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) …“
3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25.11.2011, S 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/844 der Kommission vom 30. Mai 2022, ABl L 148 vom 31.5.2022, S 24, lauten:
„Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
a) verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Pilotenlizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen;
b) …
c) verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse in gegenseitig anerkannte Tauglichkeitszeugnisse;
d) die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen;
e) die regelmäßige flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern sowie die Qualifikationen der für diese Beurteilung zuständigen Personen;
…
Artikel 3
Erteilung von Pilotenlizenzen und medizinischen Zeugnissen
(1) Unbeschadet Artikel 8 der vorliegenden Verordnung haben Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
(2) …
Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
…
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 20. Juni 2022 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.
…
ANHANG IV
[TEIL-MED]
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT 1
Allgemeines
…
MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin
…
b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige, der Arzt für Allgemeinmedizin und der Arzt für Arbeitsmedizin
1. …
3. einen Bewerber, der als untauglich beurteilt wurde, über sein Recht auf Überprüfung der Entscheidung gemäß den Verfahren der zuständigen Behörde informieren;
4. …
ABSCHNITT B
ANFORDERUNGEN AN DIE ERTEILUNG VON TAUGLICHKEITSZEUGNISSEN FÜR PILOTEN
UNTERABSCHNITT 1
Allgemeines
MED.B.001 Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen
a) Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und der Klasse 2
(1) Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige:
i) bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Entscheidung über die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß diesem Abschnitt der Genehmigungsbehörde übertragen;
ii) in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde gemäß diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist, beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen;
iii) bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen.
iv) Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige kann ein Tauglichkeitszeugnis mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.
b) Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen für LAPL
(1) Wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin nach eingehender Prüfung der Krankengeschichte des Bewerbers zu dem Schluss kommt, dass dieser den Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit nicht genügt, muss der Arzt für Allgemeinmedizin den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen verweisen, sofern die Einschränkung des Bewerbers nicht ausschließlich das Tragen einer korrigierenden Sehhilfe betrifft.
(2) Bei der Verweisung eines Bewerbers, der ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL benötigt, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss stets in Betracht ziehen, dem Piloten die Beförderung von Fluggästen zu untersagen (Einschränkung OPL – Operational Passenger Limitation – gültig nur ohne Fluggäste).
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin kann ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen zu verweisen.
c) Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Einschränkung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(1) ob ein anerkannter medizinischer Befund darauf hinweist, dass der Bewerber eine in Zahlen festgelegte oder sonstige Anforderung derart nicht erfüllt, dass unter bestimmten Umständen die Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte die Flugsicherheit voraussichtlich nicht beeinträchtigt;
(2) die für die auszuübende Tätigkeit relevante Fähigkeit, Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers.
…
UNTERABSCHNITT 2
Medizinische Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2
…
MED.B.055 Psychiatrie
a) Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge weder angeborene noch erworbene akute oder chronische psychiatrische Erkrankungen, Behinderungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
c) Bewerber mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die auf den Konsum oder Missbrauch von Alkohol oder sonstigen psychoaktiven Substanzen zurückzuführen sind, sind bis zur Genesung und Einstellung des Konsums oder Missbrauchs der psychoaktiven Substanzen und bis zu einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen.
d) Bewerber, bei denen ihrer klinischen Diagnose oder dokumentierten Krankengeschichte zufolge einer der folgenden psychiatrischen Befunde vorliegt, haben sich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung zu unterziehen, bevor sie als tauglich beurteilt werden können.
1. affektive Störung;
2. neurotische Störung;
3. Persönlichkeitsstörung;
4. psychische Störung oder Verhaltensstörung;
5. Missbrauch einer psychoaktiven Substanz.
e) Bewerber mit einer singulären oder wiederholten Selbstverletzung oder einem Selbstmordversuch in der Krankengeschichte sind als untauglich zu beurteilen. Nach zufriedenstellender psychiatrischer Beurteilung können sie jedoch als tauglich beurteilt werden.
f) Flugmedizinische Beurteilung
1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen einer der in den Buchstaben c, d oder e genannten Befunde vorliegt, sind an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen.
2. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in den Buchstaben c, d oder e genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.
g) Bewerber, die ihrer dokumentierten Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind oder schizotype oder wahnhafte Störungen aufweisen, sind als untauglich zu beurteilen.
MED.B.060 Psychologie
a) Bewerber dürfen keine nachgewiesenen psychischen Einschränkungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b) Gegebenenfalls muss im Rahmen von oder ergänzend zu einer fachärztlichen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung eine psychologische Beurteilung vorgenommen werden.
…
UNTERABSCHNITT 3
Besondere Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL
MED.B.095 Ärztliche Untersuchung und Beurteilung von Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL
a) Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der besten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen.
b) Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen.
c) Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen, nachdem der Lizenzinhaber das 50. Lebensjahr vollendet hat, sowie alle Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest
1. eine klinische Untersuchung;
2. eine Messung des Blutdrucks;
3. eine Urinanalyse;
4. einen Sehtest;
5. einen Hörtest.
d) Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen mindestens die beiden folgenden Positionen umfassen, bis der Lizenzinhaber das 50. Lebensjahr vollendet hat:
1. eine Beurteilung der Krankengeschichte des LAPL-Inhabers;
2. die unter Buchstabe c genannten Maßnahmen, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin entsprechend der besten flugmedizinischen Praxis für notwendig erachtet werden.
…
ANHANG VI
ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DES FLIEGENDEN PERSONALS
[TEIL-ARA]
…
TEILABSCHNITT MED
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGMEDIZINISCHE ZERTIFIZIERUNG
…
ABSCHNITT III
Tauglichkeitszeugnisse
…
ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung
Zur Überprüfung von grenzwertigen und strittigen Fällen muss die zuständige Behörde ein Verfahren unter Einbindung unabhängiger medizinischer Berater, die Erfahrung in der Flugmedizin aufweisen, festlegen, um die Eignung eines Antragstellers für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses zu prüfen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben.
3.2 Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde
3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Luftfahrtgesetz (LFG) enthält keine Bestimmung über die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts, daher entscheidet ein Einzelrichter.
3.2.2 Eingangs wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuletzt aufgrund seiner Pensionierung sein Interesse auf die Wiedererlangung der Flugtauglichkeit für die Klasse 2 sowie LAPL einschränkte, weshalb sich die nachfolgende Beurteilung auf die flugmedizinischen Anforderungen an die Tauglichkeit hinsichtlich LAPL sowie Klasse 2 beschränkt.
3.2.3 Wie festgestellt und bereits beweiswürdigend ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer unter einer bipolaren Affektstörung mit psychotischen Episoden, was eine affektive Störung iSv MED.B.055 (c) (1) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entspricht. Bewerber, deren klinischen Diagnose oder dokumentierten Krankengeschichte zufolge einer der in Ziffern 1. bis 4. leg. cit. angeführten psychiatrischen Befunde vorliegt, müssen sich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterziehen, bevor sie als tauglich beurteilt werden können.
3.2.4 Nach dem Manual of Civil Aviation Medicine (Doc 8984), Third Edition, 2012 (in der Folge: ICAO-Manual) ist diese psychische Erkrankung unter „mood disorder“ einzustufen. Es wird dazu Folgendes festgehalten:
„Chapter 9
Mental Health
…
9.1.3 Annex 1 requirements on mental fitness, applicable to all categories of licences and ratings, are as follows:
6.3.2.2 The applicant shall have no established medical history or clinical diagnosis of:
a) …
d) a mood (affective) disorder;
e) a neurotic, stress-related or somatoform disorder;
f) a behavioural syndrome associated with physiological disturbances or physical factors;
g) a disorder of adult personality or behaviour, particularly if manifested by repeated overt acts;
…
such as might render the applicant unable to safely exercise the privileges of the licence applied for or held.
…
9.5 MOOD DISORDERS
9.5.6 A history of mania, whether occurring in isolation or as part of a bipolar disorder, should lead to long-term disqualification. Mania is an unpredictably recurring disorder, which presents with grandiosity, increased energy, euphoria, reduced sleep, distractibility and poor judgement. It may progress to overt delusions with marked irritability, anger and danger to self and to others. Substance abuse is a fairly common consequence. Although this condition may respond moderately well to mood stabilizing agents, the risk of recurrence is significant and the degree of disruption of performance too great to allow a return to flying or air traffic control duties. When the episode of mania has remitted, the patient often feels as well as before and the reason why he should not assume or resume an aviation career requires a great deal of explanation. However, the significant risk of recurrence even with mood stabilizing medication, along with the degree of disruption of mental function when there is a recurrence, precludes an aviation career.“
Die psychische Stabilität des Beschwerdeführers ist von der Einnahme des Medikaments Quilonorm mit dem Inhaltsstoff Lithium abhängig, weshalb ein Absetzen das Risiko einer Desstabilisierung und eines erneuten Ausbruchs von psychotischen Episoden birgt.
3.2.5 Dem ICAO-Manual ist hinsichtlich des Einsatzes von Medikamenten bei bipolaren Störungen Folgendes zu entnehmen:
„14.7 MEDICINES USED FOR SCHIZOPHRENIA, SCHIZOTYPAL DELUSIONAL AND BIPOLAR DISORDERS
Some of the more commonly used psychoactive pharmaca are: chlorpromazine; chlorprothixene; thioridazine; prochlorperazine and lithium. Such pharmaca normally have unacceptable side effects, are insufficiently reliable, and the potential consequences from failure to adequately suppress the underlying illness are unacceptable. At present, such illnesses pose an unacceptable risk to flight safety.“
Dem ICAO-Manual zufolge schließt das erhebliche Risiko eines erneuten Auftretens der bipolaren Störung mit psychotischen Episoden, also einer wiederkehrenden psychischen Störung, selbst mit stimmungsstabilisierenden Medikamenten (z.B. Quilonorm) sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung der psychischen Funktion bei einem Rückfall, die flugmedizinische Tauglichkeit aus.
Die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers ist durch die Einnahme des Medikaments Quilonorm sowie aufgrund seiner, der Medikamenteneinnahme zugrundeliegenden Erkrankung beeinträchtigt.
3.2.6 Betrachtet man die gesamte Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers gemäß MED.B.095 (b) der (EU) Nr 1178/2011, macht sich eine jahrelang-bestehende psychische Beeinträchtigung bemerkbar, welche er bloß mit entsprechenden Medikamenten in den Griff bekommen hatte. Die Einnahme des Medikaments Quilonorm ist daher unverzichtbar, so zeigten die Vorfälle, wie schnell sich sein psychischer Zustand bei Absetzen des Medikaments destabilisieren kann. Die Krankheit des Beschwerdeführers sowie seine Medikation schließen die flugmedizinische Tauglichkeit laut ICAO-Manual aus, weshalb dem Vorgehen durch die belangte Behörde nicht die Rechtmäßigkeit abgesprochen werden kann. Diese rechtliche Schlussfolgerung vermag auch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen, da bei der rechtlichen Beurteilung jedenfalls auf das ICAO-Manual, welches Leitlinien für die Anwendung der Standards und empfohlenen Praktiken zur Umsetzung von Anhang 17 des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt bereitstellt, gemäß MED.B.095 (a) der (EU) Nr 1178/2011 Bedacht genommen werden muss. Das ICAO-Manual legt dabei unverzichtbare Mindeststandards fest, um eine sichere Luftfahrt zu gewährleisten. Diese können durch entsprechende nationale Rechtsvorschriften natürlich verschärft, nicht aber abgemildert werden.
Auch der derzeitige, stabile Zustand des Beschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis nichts zu verändern, überwiegen doch die erheblichen Gefahren für die Luftsicherheit, welche bei Wiederaufnahme einer Flugtätigkeit durch ihn drohen würden.
Weiters stehen auch die denkbaren Nebenwirkungen des Medikaments Quilonorm seiner flugmedizinischen Tauglichkeit entgegen. Der Beschwerdeführer verträgt das Medikament zwar derzeit gut, jedoch kann das plötzliche Auftreten von Nebenwirkungen, beispielsweise bei Änderung von unvorhersehbaren Lebensumständen in der Zukunft unmöglich ausgeschlossen werden.
Aus all diesen Gründen erweist sich der Beschwerdeführer aus flugmedizinischer Sicht als untauglich für Klasse 1, 2 sowie LAPL. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch wenn keine Rechtsprechung besteht, ist die Revision unzulässig, wenn sich die zu lösende Rechtsfrage unmittelbar aus dem anzuwendenden Recht ergibt.
Rückverweise