JudikaturBVwG

I407 2298181-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
08. November 2024

Spruch

I407 2298181-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 08.08.2024, Zl. XXXX , betreffend Einstellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab dem 24.07.2024 gem. § 49 AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (= AMS) vom 08.08.2024 wurde unter Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass für den Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG ab dem 24.07.2024 das Arbeitslosengeld eingestellt werde. Unter Spruchpunkt B) wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 24.07.2024 nicht eingehalten habe und die erforderliche persönliche Wiederanmeldung bis dato nicht erfolgt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.08.2024 Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es in Wahrheit kein Kontrollmeldeversäumnis gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe nach Kenntnis einer Terminkollision mit seinen intensiven Arbeitsbemühungen vor dem Kontrollmeldetermin am 24.07.2024 frist- und formgerecht mitgeteilt, dass er diesen Termin aus triftigem Grund nicht wahrnehmen könne und habe gleichzeitig um Mitteilung eines neuen Kontrollmeldetermins nach dem Feiertag Maria Himmelfahrt gebeten, da der Beschwerdeführer bis dahin eine Einstellungszusage vorlegen könne. Bereits im Juni 2024 sei es zu einer vergleichbaren Situation gekommen. Auch damals hätte sich der Beschwerdeführer pflichtbewusst, vorbildlich, korrekt und rechtzeitig beim AMS gemeldet und um einen anderen Kontrolltermin gebeten. In diesem Fall habe sich das AMS korrekt verhalten und dem Beschwerdeführer einen neuen Kontrolltermin mitgeteilt. Aufgrund der rechtzeitigen Entschuldigung, hätte es auch am 24.07.2024 kein Kontrollmeldeversäumnis gegeben, weil der Kontrolltermin infolge rechtzeitiger Entschuldigung aus triftigem Grund gar nicht stattgefunden habe. Das AMS wäre daran gehalten gewesen, einen neuen Kontrollmeldetermin zu vergeben, anstatt unter grober Missachtung der höchstgerichtlichen Judikatur den Leistungsbezug willkürlich einzustellen.

Am 13.08.2024 wurde von einer Sachbearbeiterin eine Stellungnahme verfasst. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits zwei Kontrollmeldetermine aufgrund von Einladungen ohne Nachweis, ob diese Termine tatsächlich stattgefunden hätten, verschoben worden seien, weshalb dem Beschwerdeführer noch am selben Tag mitgeteilt worden sei, dass der Termin nicht neuerlich verschoben werde. Seitdem sei der Beschwerdeführer mehrfach schriftlich und telefonisch über die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache zur Wiederanmeldung informiert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch seit der Absage zum Kontrollmeldetermins nicht mehr vorgesprochen und versuche die Aufforderung zu umgehen. Auch die mehrfach aufgeforderte Bestätigung über den Vorstellungstermin und Schnuppertag seien bis dato nicht vorgelegt worden.

In der vom 28.08.2024 verfassten Stellungnahme des AMS wurde im Wesentlichen umfassend der Verfahrensgang vor dem AMS wiedergegeben.

Am 24.09.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er brachte vor, dass er am 24.07.2024 ein Vorstellungsgespräch gehabt und am 01.08.2024 eine Beschäftigung als Grenzgänger gefunden habe. Er legte dem Schreiben dementsprechende Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 22.10.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2024, brachte der Beschwerdeführer zur Grenzgängereigenschaft wiederholend vor, dass er seine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erstmals am 24.01.2024 geltend gemacht habe und einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS wirksam eingebracht habe. Am 24.01.2024 sei seine jüngste Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2023 als Grenzgänger gewesen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass das AMS und er sich darüber einig seien, dass es kein Kontrollmeldeversäumnis am 24.07.2024 gegeben habe.

Mit E-Mail vom 30.10.2024 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht beim AMS, ob es tatsächlich zu einer solchen Einigung gekommen sei. Mit E-Mail des AMS vom 31.10.2024 antwortete das AMS im Wesentlichen, dass es zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht befugt wäre, mit dem Beschwerdeführer eine „Einigung“ herbeizuführen, da die Beschwerden beim BVwG anhängig seien und damit auch die Zuständigkeit übergegangen sei. Der Beschwerdeführer sei vom AMS von der Weiterleitung seiner Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht natürlich in Kenntnis gesetzt worden. Bezüglich seiner Bewerbung in St. Gallen, die er im Oktober vorgelegt habe und die beweisen sollte, dass er tatsächlich ein Vorstellungsgespräch gehabt habe, hege das AMS berechtigte Zweifel über die Echtheit dieser Nachweise.

Mit Schreiben vom 04.11.2024 legte das AMS weitere Unterlagen vor. Darunter unter anderem ein Schreiben hinsichtlich seiner Arbeitslosenmeldung im Januar. Darin wurde ausgeführt, dass er keinen persönlichen Antrag auf Arbeitslosengeld im AMS Innsbruck gestellt habe. Mit Schreiben vom 08.02.2024 habe der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass sich eine Arbeitslosenmeldung erledigt habe und er bereits wieder eine Beschäftigung gefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 03.06.2024 bis 23.07.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 22,53 und bezieht aktuell Arbeitslosengeld seit dem 23.09.2024.

Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Einladung zum Kontrollmeldetermin am 24.07.2024 um 11:20 Uhr übermittelt. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kontrollmeldetermin gem. § 49 AlVG verbindlich sei.

Am 24.07.2024 gab der Beschwerdeführer via eAMS dem AMS bekannt, dass er aufgrund von Terminkollisionen den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen könne.

Der Beschwerdeführer ist zum Kontrollmeldetermin am 24.07.2024 um 11:20 Uhr nicht erschienen.

Mit Schreiben vom 25.07.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug aufgrund des Nichterscheinens zum Kontrollmeldetermin am 24.07.2024 eingestellt worden sei und er persönlich beim AMS vorsprechen müsse. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2024 via eAMS übermittelt, von diesem empfangen und am selben Tag noch beantwortet. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich aus triftigem Grund vor dem Kontrollmeldetermin ausreichend entschuldigt habe.

Am 26.07.2024 antwortete der Beschwerdeführer dem AMS via eAMS, dass eine Wiederanmeldung seinerseits nicht erforderlich sei, da die Abmeldung nicht erfolgen hätte dürfen. Es sei ein triftiger Grund vorgelegen, weshalb er den Kontrolltermin nicht wahrnehmen habe können.

Dem Beschwerdeführer wird seit 23.09.2024 wieder Arbeitslosengeld ausgezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf.

Die Feststellungen zur Einladung zum Kontrollmeldetermin am 24.07.2024 gründen sich auf der im Akt aufliegenden Einladung.

Dass der Beschwerdeführer am 24.07.2024 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, wurde von diesem nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den eAMS Nachrichten des Beschwerdeführers am 25.07.2024 und 26.07.2024 ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2024 darüber informiert wurde, dass sein Leistungsbezug aufgrund des Nichterscheinens zum Kontrollmeldetermin am 24.07.2024 eingestellt wurde und er persönlich beim AMS vorsprechen muss, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben. Die Feststellungen zur Übermittlung und Zustellung, sowie dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben empfangen hat, steht aufgrund des Akteninhaltes zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer wurde sohin vom AMS ausreichend darüber informiert, dass sein Leistungsbezug bis zur persönlichen Vorsprache ausgeschlossen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 23.09.2024 wieder Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus dem aktuellen AJ-Web Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

„§ 47. (1) […]

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurde und dass er aufgrund der ihm erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wusste.

Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen des AMS ergibt, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich die Einladung zum Kontrollmeldetermin für den 24.07.2024, um 11:20 Uhr, inklusive Rechtsbelehrung zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin nicht wahr, er meldete bereits vorab, dass er am 24.07.2024 einen Termin wahrnehme und er die Möglichkeit auf einen Überbrückungsjob in Innsbruck habe. Danach würde er gerne mit Freunden in Kärnten ein paar Tage „Sommerfrischeln“. Der Beschwerdeführer wolle daher nach dem 15.08.2024 einen Termin erhalten. Das AMS hat jedoch an dem Kontrollmeldetermin festgehalten.

Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter Verweis auf VwGH 01.07.1997, 97/08/0076).

Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter auf die Judikatur). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 49 Rz 828).

Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aus Eigenem aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin folgenden Woche bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0272).

Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer für die Unterlassung der Kontrollmeldung am 24.07.2024 einen triftigen Grund für sich beanspruchen kann, ist für die Frage, ab wann die sich aus § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG ergebende Wochenfrist zu laufen begann, Folgendes zu beachten:

Der Beschwerdeführer legte für den 24.07.2024 eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch vor. Der Beschwerdeführer legte jedoch erst in einer Beschwerdeergänzung dar, dass er an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch – belegt mit Unterlagen (E-Mail-Verkehr) - wahrgenommen hat, weshalb dieses Vorbringen als verspätet zu betrachten wäre. Doch selbst wenn man aber unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers annehmen wolle, dass er ein Vorstellungsgespräch am 24.07.2024 gehabt habe, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 24.07.2024 keine relevanten Gründe geltend machte, noch solche durch Vorlage entsprechender Dokumente belegte. Das anfangs noch vorgebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers vom 24.07.2024, dass er in Kärnten „Sommerfrischeln“ gehe und sein geplanter Urlaub am 15.08.2024 zu Ende sei, ist jedenfalls kein triftiger Grund.

Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens ab dem 25.07.2024 keine triftigen Gründe mehr gegeben waren. Sohin wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, binnen einer Woche, somit bis längstens 01.08.2024, bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen, um die Konsequenzen seiner Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins abzuwenden. Diesbezüglich erhielt der Beschwerdeführer sogar am 24.07.2024, zugestellt via eAMS, eine Verständigung des AMS, mit welcher er auf das Kontrollmeldeterminversäumnis und die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache hingewiesen wurde. Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht (insbesondere aus dem Vermerk des AMS vom 26.07.2024) wollte der Beschwerdeführer nicht persönlich beim AMS vorsprechen. Er kam somit seiner Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG nicht nach.

Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob im Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich ein triftiger Grund für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 24.07.2024 erblickt werden kann, zumal er jedenfalls die Frist zur Wiedermeldung binnen einer Woche nicht einhielt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des AMS entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.