Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vom 04.08.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 11.06.2025, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 04.08.2025 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden des BF: 1. Knietotalendoprothese links und Kniegelenksarthrose rechts (Pos.Nr. 02.05.21. mit einem Grad der Behinderung von 40%), 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02. mit einem Grad der Behinderung von 30%), 3. Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.01. mit einem Grad der Behinderung von 10%) und 4. Hypothyreose (Pos.Nr. 09.01.01. mit einem Grad der Behinderung von 10%). Da das führende Leiden durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wurde und die übrigen Leiden nicht erhöhten, resultierte daraus eine Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dem BF wurde in der Folge ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt.
2. Am 25.04.2025 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte im Gutachten vom 30.04.2025 auf Basis der Akten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Arthrose rechts Kniegelenk und Zustand nach Einbau eines künstlichen Kniegelenks links (Pos.Nr. 02.05.21 mit einem Grad der Behinderung von 40%), 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30%), 3. Riesenzellarteritis mit Zentralarterienverschluss im linken Auge (Pos.Nr. 11.02.03. mit einem Grad der Behinderung von 30%), 4. g.Z. – 25.11.2024: Ileozökalresektion laparoskopisch assistiert wegen eines Adenoms – postopeativer Platzbauch, erfolgreiche Revision am 28.11.2024 (Pos.Nr. 07.04.04. mit einem Grad der Behinderung von 20%), 5. Hpyertonie (Pos.Nr. 05.01.01. mit einem Grad der Behinderung von 10%) und 6. Hypothyreose (Pos.Nr. 09.01.01. mit einem Grad der Behinderung von 10%). Daraus resultiere ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 60%, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 4 um eine Stufe erhöht werde. Das Leiden3 wirke ebenso um eine Stufe erhöhend. Die restlichen Leiden würden nicht erhöhen. Das Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dem BF wurde mit Schreiben vom 11.06.2025, OB XXXX der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% übermittelt. Dieser Bescheid wurde am 11.06.2025 an den BF versandt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.06.2025 zugestellt wurde.
2.2. In der an die belangte Behörde adressierten E-Mail-Mitteilung vom 04.08.2025 erhob der BF unter Anschluss eines Befundes vom 31.07.2025 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2025. Begründend wurde vorgebracht, die Einschätzung des Grades der Behinderung entspreche nicht seinem Leiden. Es sei eine neuerliche Beurteilung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Befundes erforderlich. Sein Leiden zeige sich in deutlichen Einschränkungen im Alltag.
3. Am 07.08.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2025 wurde der BF unter Bezugnahme auf die Übermittlung des mit 11.06.2025 datierten Bescheides mit der Aktenzahl OB XXXX , am 16.06.2025 an ihn über den Ablauf der sechswöchigen Rechtsmittelfrist gegen den genannten Bescheid mit 11.06.2025 informiert. Mit einer 1-wöchigen verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2025 liege eindeutig eine verspätete Einbringung vor, sodass eine Zurückweisung seiner Beschwerde vom 04.08.2025 zu erfolgten habe. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
5. Das an seine Wohnsitzadresse XXXX , adressierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, datiert mit 01.09.2025, übernahm der BF nachweislich am 08.09.2025. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die Wohnsitzadresse XXXX .
1.2. Der BF ist seit dem Jahr 2020 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
1.3. Auf Grund seines Antrags auf Neufestsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt wurde, das dem Parteiengehör unterzogen wurden, dem BF mit Bescheid vom 11.06.2025, OB XXXX , der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% übermittelt. Dieser wurde dem BF am 16.06.2025 zugestellt. Die 6-wöchige Beschwerdefrist endet damit am 28.07.2025.
1.4. Der BF erhob mit Schreiben vom 04.08.2025 Beschwerde gegen einen Bescheid vom 11.06.2025, OB XXXX , zur Neufestsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung gemäß BBG. Gegen diesen ausdrücklich vom BF bezeichnete Bescheid vom 11.06.2025 erhob er damit – erst eine Woche verspätet - mit E-Mail-Mitteilung vom 04.08.2025 Beschwerde, der Befund vom 31.07.2025 angeschlossen war.
1.5. Dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes zu seiner mit E-Mail-Mitteilung vom 04.08.2025 übermittelten Beschwerde samt angeschlossen Befund vom 31.07.2025 im Schreiben vom 01.09.2025 mit der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung trat der BF nicht entgegen. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF nachweislich an seine oben genannte Zustelladresse übersandt und von ihm am 08.09.2025 übernommen.
1.6. Die Beschwerde des BF vom 04.08.2025 gegen einen Bescheid vom 11.06.2025, OB XXXX , wurde daher verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2025 ist aus der im Akt vorliegenden Übernahmebestätigung der österreichischen Post AG zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerde des BF verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde:
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2025, OB XXXX , zur Neufestsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung gemäß BBG am 16.06.2025 zugestellt. Der BF erhob erst mit E-Mail-Mitteilung vom 04.08.2025 – damit 1 Woche verspätet - Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2025, OB XXXX . Der BF ist auch dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 01.09.2025, das an die aktuelle Wohnsitzadresse des BF gerichtet war, und von ihm am 08.09.2025 übernommen wurde, nicht entgegengetreten.
Damit wurde die Beschwerde des BF vom 04.08.2025 gegen den Bescheid vom 11.06.2025 eine Woche verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.