Spruch
W129 2254970-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1288536101-232387976, betreffend eine Angelegenheit nach dem FPG, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2022, Zl. 1288536101-211668845, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
3. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde, nach einer Beschwerdeverhandlung am 08.03.2023, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2023, Zl. W182 2254970-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass die BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihr in Syrien Verfolgung auf Grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
4. Die BF stellte am 15.11.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Begründend führte sie bei ihrem Antrag aus, „Damit ich in meinem Urlaub reisen kann, um meine Familie zu sehen.“.
5. Mit Parteiengehör des Bundesamtes vom 22.11.2023 und einer beiliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA (Online-Konsulat – die Möglichkeit einen nationalen Reisepass online zu beantragen) wurde die BF aufgefordert, eine Bestätigung ihrer Vertretungsbehörde vorzulegen, worin angeführt ist, dass ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden kann, oder schriftlich bekanntzugeben, warum sie nicht in der Lage ist, eine solche Bestätigung vorzulegen. Für das am 28.11.2023 übernommene Schreiben wurde ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit E-Mail vom 20.02.2024 teilte die BF – nach einer Erinnerung der Behörde an ihre Möglichkeit zu einer Stellungnahme – im Wesentlichen mit, dass sie mit einem syrischen Reisepass nicht (unbefangen) zu ihrer Familie in die Vereinigten Arabischen Emirate reisen könnte, da sie bei einer Rückkehr nach Österreich Probleme befürchten würde.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1288536101-232387976, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
8. Am 13.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die BF unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Arabisch ausführlich zu ihren Gründen befragt wurde, die der Ausstellung eines Reisepasses seitens der syrischen Botschaft in Wien entgegenstehen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der BF steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige und es wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2022, Zl. 1288536101-211668845, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 15.11.2023 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Nach einer Beschwerdeverhandlung im Rahmen ihres Asylverfahrens am 08.03.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2023, Zl. W182 2254970-1/17E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.04.2022, Zl. 1288536101-211668845, als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Syrien Verfolgung auf Grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1288536101-232387976, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 22.03.2024 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorverfahren der BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass die BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das hg. Erkenntnis vom 31.03.2023, Zl. W182 2254970-1/17E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) […]
(4) […]
Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).
Der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2022 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten (vgl. Bescheid vom 23.02.2024: „Sie haben der ho. Behörde keine Bestätigung Ihrer in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorgelegt, in der angeführt wird, dass Ihnen kein nationaler Reisepass ausgestellt werden kann, noch haben Sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.“, E-Mail der BF vom 20.02.2024: „Selbst wenn ich einen syrischen Pass ausstelle, kann ich nicht in die Länder reisen, in die ich reisen möchte, nämlich in die Vereinigten Arabischen Emirate, da meine Familie dort lebt, […].“, Beschwerde vom 19.03.2024: „In keiner Weise hat die Behörde meine individuelle Situation ermittelt, obwohl ich mich nicht an die Botschaft wenden kann und will und es mir somit faktisch nicht möglich ist, einen Reisepass zu besorgen.“, Verhandlung vom 13.05.2024: „Mit dem syrischen Reisepass kann ich mich nicht frei bewegen. […] Falls ich nach Dubai hinfliegen, weil meine Geschwister dort leben, würde ich Probleme bei der Rückkehr bekommen. Österreich würde mich nicht mehr aufnehmen.“).
Wenn die BF in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, es sei ihr nicht zumutbar, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil sie damit den syrischen Behörden ihren Aufenthaltsort und ihren Aufenthaltsstatus in Österreich bekannt geben müsste bzw. dieser Kontakt eine Sicherheitsüberprüfung auslösen würde, die ein zusätzliches Risiko für sie und ihre in Syrien verbliebenen Verwandten darstellen würde bzw. dass es ihr als Regimegegnerin nicht zumutbar sei, das syrische Unrechtsregime zu finanzieren, ist dem entgegenzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen und Befürchtungen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl. Erkenntnis vom 31.03.2023: „Abschließend kann somit in einer Gesamtschau eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr der BF durch die syrische Regierung oder sonstige Akteure im gegenständlichen Fall nicht bejaht werden.“). Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis ergibt, ist es der BF weder gelungen, eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus dem der BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch war die BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass sie gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber ihren Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen (vgl. Verhandlung vom 13.05.2024: „R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.) BF: Ich habe in Dubai gewohnt und kam von dort. Ich habe dort 20 Jahre gewohnt. R: Was waren Ihre Fluchtgründe? BF: Meine Eltern kamen beide ums Leben und unser Haus ist zerstört. Daher kann ich dort nicht mehr leben.“). Da die BF ihre Heimat aber offenbar bereits lange vor Kriegsbeginn letztmals besucht und diese danach auch wieder gesetzeskonform verlassen hat (vgl. Erkenntnis vom 31.03.2023: „Von einer illegalen Ausreise war in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr die Rede, zumal die BF sich das letzte Mal 2009 – also lange vor dem Krieg – in Syrien (auf Besuch) aufgehalten und über einen entsprechenden Reisepass verfügt hat, weshalb auch kein Grund erkannt werden kann, der sie dazu veranlasst hätte, die Strapazen einer „illegalen“ Ausreise in die VAE auf sich zu nehmen. Dies wurde von ihr aber auch nicht mehr behauptet. […] Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Asylantragstellung der legal aus Syrien ausgereisten BF in Österreich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland nahelegt.“), sind die nunmehr erneut vorgebrachten Befürchtungen schon aus diesem Grund weder nachvollziehbar noch plausibel und damit völlig unglaubwürdig. Die BF ist weiterhin weder politisch tätig, noch sind ihr Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung bzw. eine Regimegegnerschaft indizieren würden oder geeignet sind, sie in den Fokus des syrischen Regimes zu rücken. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich die BF als oppositionell ansehen und dadurch ihre Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall eine Vorsprache der BF bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss (vgl. Bescheid vom 23.02.2024: „Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvergabe ist nicht notwendig.“).
Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingenden Tatbestandsmerkmals, ob die BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste die BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass die BF in der Lage ist, sich mit ihren syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen (vgl. Erkenntnis vom 31.03.2023: „Auffällig ist, dass die BF von sich aus als Beweismittel nur einen 2013 abgelaufenen und 2007 in Damaskus ausgestellten syrischen Reisepass angeboten hat, obgleich davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer Ausreise 2021 mit einem albanischen Visum über einen zumindest damals gültigen Reisepass verfügen musste.“, Bescheid vom 23.02.2024: „Weiters ergeben sich aus den vorliegenden Informationen der Staatendokumentation keine Hinweise, dass Sie in Gefahr liefen, bei einer persönlichen Passantragstellung in der syrischen Botschaft in Wien etwaiger Willkür oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu sein.“). Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, von der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.
Im Ergebnis hat die Annahme der BF in der Beschwerde, sie sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass die BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben und die gegenständliche Beschwerde daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.