BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Schubhaftbeschwerde vom 11.06.2024, betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.: Armenien, beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG
z u r ü c k g e w i e s e n .
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der armenische Staatsangehörige XXXX befindet sich seit dem 08.06.2024 in Schubhaft, welche derzeit im Anhaltezentrum in Vordernberg vollzogen wird.
2. Mit Schreiben vom 10.06.2024, welches am 11.06.2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht wurde, erhob Fr XXXX (in weiterer Folge: Einschreiterin) im Namen von Herrn XXXX Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft.
3. Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde war keine Vollmacht des Norik XXXX zu entnehmen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Einschreiterin mit Schreiben vom 12.06.2024 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte diese unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Auf Grund der kurzen Fristenläufe in Haftsachen, wurde die Frist für die Mängelbehebung mit 2 Tagen festgesetzt.
5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin am 17.06.2024 per RSb-Brief zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
Die versuchte Zustellung des Verbesserungsauftrages an die Einschreiterin am 14.06.2024 und die darauffolgende Hinterlegung mit der Möglichkeit der Abholung ab 17.06.2024 ergibt sich aus dem vorliegenden Zustellschein. Das Schriftstück wurde von der Einschreiterin am 17.06.2024 auch behoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Bestimmungen ist fallbezogen Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) können sich Parteien eines Verfahrens durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen.
In der gegenständlichen Rechtssache hat sich Frau Alissa ZENUNI als Einschreiterin nicht mit einer schriftlichen Vollmacht ausgewiesen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Daher erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsauftrag.
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gilt ein Schriftstück mit dem ersten Tag, an dem es zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Der erste Tag der möglichen Abholung war der 17.06.2024 – an diesem Tag wurde das Schriftstück auch von der BF behoben.
Gemäß § 32 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, jener Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Die 2-tägige Frist für die Beibringung einer Vollmacht endete mit Ablauf des 19.06.2024.
Der Mängelbehebungsauftrag blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und es wurde keine Vollmacht vorgelegt.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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