W266 2277538-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 07.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 06.03.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 07.06.2023, GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.02.2023 bis 28.02.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Austria Campus vom (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 05.05.2022 06.03.2023, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) für den Zeitraum vom 14.02.2023 bis zum 28.02.2023 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.
Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 14.02.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 01.03.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst bestritt, dass im Gegenstand eine wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins iSd §49 AlVG erfolgt sei. Dazu brachte er näher vor, dass die Adresse, an der der Kontrollmeldetermin stattfinden hätte sollen, keine von der Landesgeschäftsstelle bezeichnete Meldestelle sei. Weiters sei am Tag des angeblichen Kontrollmeldetermins vom 14.02.2023 kein Mitarbeiter des AMS um die angegebene Uhrzeit bzw. überhaupt vor Ort anwesend gewesen, so dass die Durchführung eines Kontrollmeldetermins gar nicht möglich gewesen sei. Weiters brachte der BF vor, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um nichts anderes als einen früher als Impulstag bezeichnete Veranstaltung handle, der, sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 AlVG auf ihn zutreffen, einer arbeitslosen Person nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden dürfe.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Folge beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 21.03.2024 und am 07.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der BF stand seit 17.11.2009 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Mit Schreiben vom 10.02.2023 wurde der BF zu einem Bewerbungstag bei dem Unternehmen XXXX (Firma A) für den 14.02.2023 eingeladen. Dieses Schreiben hat der BF erhalten und gelesen.
Im Schreiben wurde die Vorsprache, der Bewerbungstag, gleichzeitig als Kontrollmeldetermin bezeichnet und der BF über die Rechtsfolgen einer Säumnis belehrt. Diesen Termin hat der BF nicht wahrgenommen.
Im Rahmen des Bewerbungstages am 14.02.2023 hätten, nach einem Gespräch über die Leistungen der Firma A und insbesondere über die beruflichen Fähigkeiten des BF, Vermittlungsversuche stattgefunden und wären dem BF auch Jobangebote gemacht worden.
Die Adresse der Firma A, XXXX Wien, an der der Termin am 14.02.2023 stattgefunden hätte, ist in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom Jänner 2023 enthalten.
Der BF hat sich am 01.03.2023 wieder beim AMS gemeldet.
2. Beweiswürdigung
Hinsichtlich des Bezuges von Notstandshilfe ergeben sich die Feststellungen aus dem im Akt eiliegenden Bezugsverlauf vom 01.08.2023
Die Feststellungen betreffend die Einladung zum Bewerbungstag bei der Firma A gründen sich auf den Verwaltungsakt, in dem die Einladung einliegt. Dass der BF die Einladung erhalten hat und diese auch gelesen hat, ist einerseits unstrittig und bestätigt der BF dies auch in der Verhandlung am 21.03.2024.
Die Feststellung, dass im Rahmen des Bewerbungstages am 14.02.2023 Vermittlungsversuche stattgefunden hätten und dem BF auch Jobangebote gemacht worden wären ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin XXXX (in der Folge W.) in der Verhandlung vom 21.03.2024. Im Zuge dieser Verhandlung hat Frau W. klar zum Ausdruck gebracht, dass die Firma A, aufgrund der Vielzahl von Jobs, die Firma A vermitteln kann bzw. in seinem Portfolio hat, in der Lage ist jedem Teilnehmer am Bewerbungstag Jobangebote zu machen, nachdem in einem Gespräch abgeklärt wurde, welche Jobs für den Bewerber in Frage kommen. Der Senat hat keinen Grund an den Antworten der Zeugin W. zu zweifeln.
Dass der BF nicht zum Kontrollmeldetermin am 14.02.2023 erschien, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin einliegenden Rückmeldung der Firma A und wird auch vom BF bestätigt.
Die Liste der Meldestellen liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 3012/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - ArGVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.““
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG lauten:
„Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
1. vom Arbeitsmarktservice,
2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.“
Daraus folgt:
Zu I.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Notstandshilfe.
Wie festgestellt, wurde dem BF der Kontrollmeldetermin für den 14.02.2023 rechtzeitig vorgeschrieben und erfolgte auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Säumnis. Ebenso war die Adresse der Firma A in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom Jänner 2023 enthalten.
Es ist unstrittig, dass der BF in der Folge den Kontrollmeldetermin am 14.02.2023 nicht wahrgenommen hat.
Angesichts dessen kommt der Frage der Entschuldigung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 11).
Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12).
Gründe aus denen der BF an der Teilnahme am Kontrollmeldetermin gehindert war, wurden weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.
Der BF verweist in seiner Beschwerde vielmehr darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Termin nicht um einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG handelte. In diese Zusammenhang verweist er auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2002, 2002/08/0136, in welchem wie folgt ausgeführt wird:
„§ 49 AlVG lässt es nicht zu, die Teilnahme einer arbeitslos gemeldeten Person an Veranstaltungen, bei denen weder im Sinne des § 9 AlVG Vermittlungsversuche (wie dies bei Arbeitsplatzbörsen der Fall sein mag), noch (Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungs-) Maßnahmen vorgenommen werden sollen, zu denen also Zuweisungen im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG nicht zulässig sind, im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG) zu gestalten (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Die Teilnahme an einem außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen "Impulstag" kann daher - sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 AlVG auf ihn zutreffen - einer arbeitslosen Person nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden.)“
Da, wie festgestellt, im Rahmen des gegenständlichen Kontrollmeldetermins Vermittlungstätigkeiten erfolgt wären bzw. dem BF auch Jobs angeboten worden wären, ist somit diese in der Voraussetzung der Judikatur für externe Kontrollmeldetermine erfüllt.
Aus Sicht des Senates geht auch das Argument des BF, dass keine Mitarbeiter des AMS vor Ort waren ins Leere, da gemäß § 4 Abs. 3 AMFG Arbeitsvermittlung auch von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden darf. Die Firma A hat die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt und erfolgte keine Untersagung. Somit darf die Firma A Arbeitsvermittlung durchführen. Es ist daher aus Sicht des Senates nicht notwendig, dass Mitarbeiter des AMS beim gegenständlichen Kontrollmeldetermin anwesend waren. Sohin hindert das Fehlen dieser jedoch auch nicht die Setzung einer Sanktion nach § 49 AlVG.
Demgemäß war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu den Vorbringen des BF im Hinblick auf die Termine beim AMS und der Firma A im März 2023 ist darauf hinzuweisen, dass diese mit der Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Termin am 14.02.2023 um einen Kotrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG gehandelt hat und aus welchen Gründen der BF diesem fernblieb, nicht in Zusammenhang stehen. Auch das Verhalten des BF bei den Terminen nach dem 14.02.2023 gegenüber dem AMS und vice versa kann aus Sicht des Senates im Gegenstand dahingestellt werden, da es um eine reine Rechtsfrage geht.
Zu II.
Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.
Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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