G315 2268205-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.01.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX .2018 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet sei und am XXXX .2019 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Ausbildung“ gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich aufgefordert worden, einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen. Im XXXX 2022 sei der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung des gegenständlichen Bescheides informiert worden. Auf das eingeräumte Parteiengehör sei keine Reaktion erfolgt. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner (durchgehenden) Erwerbstätigkeit nach und verfüge auch nicht über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, sodass er nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge und daher auszuweisen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 08.02.2023 zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 11.02.2023, beim Bundesamt am 28.02.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde erkennbar beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er seit vier Jahren an österreichischen Universitäten diverse Studien betreibe und dazu eine entsprechende Anmeldebescheinigung beantragt habe. Er habe der Aufforderung der NAG-Behörde entsprochen und sowohl einen Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes als auch einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel vorgelegt. Dennoch habe er sowohl von der NAG-Behörde und auch dem Bundesamt immer wieder Briefe erhalten und sei ersucht worden, die Dokumente neuerlich vorzulegen. Im Jänner 2023 habe er es leider nicht fristgerecht geschafft, die Unterlagen erneut vorzulegen, sodass nur eine Woche später der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Anrufe und Kontaktversuche mit dem Bundesamt seien fehlgeschlagen. Der Beschwerdeführer sei ordentlich gemeldeter Student des Bachelorstudiums Architektur und befinde sich bereits im sechsten Semester. Es sei daher jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck „Ausbildung“ nach § 51 Abs. 1 NAG gegeben. Weiters sei er in einem Weinbaubetrieb geringfügig beschäftigt und arbeite dort wöchentlich. Ab März würde er voraussichtlich dort fest angestellt werden. Auch durch die Erwerbstätigkeit lägen die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 NAG vor. Er sei in Deutschland bei der Generali-Versicherung privat krankenversichert und würde diese Versicherung auch in Österreich gelten. Insgesamt sei die Ausweisung rechtswidrig und habe der Beschwerdeführer diese zudem durch seine Ausreise nach Spanien am XXXX bereits konsumiert.
Der Beschwerde war eine Kopie des Studienausweises, eine Studienbestätigung, eine Bestätigung der Generali-Versicherung sowie diverse Lohn-/Gehaltsabrechnungen beigelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 08.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo sie ursprünglich der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen wurde.
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2023 zur Vorlage von Studienerfolgsnachweisen hinsichtlich aller jemals in Österreich inskribierten Studien, der Versicherungspolizze hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes, einer Bestätigung der Unterhaltszahlungen durch die Eltern, einen Arbeitsvertrag sowie Lohnzettel ab Dezember 2022 binnen zwei Wochen aufgefordert.
5. Am 21.04.2023 langte eine mit 19.04.2023 datierte, schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Studienzeit- und Erfolgsbestätigungen, einer Bestätigung über die Unterhaltszahlungen durch die Eltern sowie Gehaltsabrechnungen über die geringfügige Beschäftigung im Weinbau bis März 2023 ein.
6. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 10 Tagen Nachweise über die geltend gemachte Ausreise am XXXX .2023 sowie für den Fall, dass keine Ausreise seit dem Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides erfolgt sei, eine Versicherungspolizze inklusive Auflistung aller versicherten Leistungen bzw. Ausschlussgründe in Österreich vorzulegen.
7. Mit am 13.06.2023 einlangendem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer Kopien seiner Bordkarte vom XXXX .2023 sowie seines Zugtickets nach Deutschland.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zur Vorlage der Versicherungspolizze binnen 10 Tagen aufgefordert.
9. Per E-Mail vom 13.07.2023 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäß um Fristverlängerung.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G316 abgenommen und mit 01.08.2023 der Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen.
11. Am 21.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Versicherungspolizze über eine private Krankenversicherung der Generali-Versicherung beim Bundesverwaltungsgericht ohne Absender und ohne Bezugnahme der Polizze auf die konkret versicherte Person beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 09.03.2023 und dort angeführte Ausweisdaten).
Er geht seit XXXX .2023 bis dato einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Angestellter bei der XXXX nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.09.2023).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist, gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.
Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten aufgrund einer absolvierten Ausbildung gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG zwingend voraussetzen würde, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, nämlich das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes erfüllt wären.
Der Beschwerdeführer hat zwar sein aufrechtes, aktives Studium und seine Unterhaltsmittel durch die Bestätigung seines Vaters nachgewiesen, die vorgelegte Bestätigung der Generali-Versicherung in Verbindung mit einem nicht dem Beschwerdeführer konkret zuordenbaren Auszug aus nicht näher bestimmbaren Versicherungsbedingungen würden jedoch die Voraussetzungen der oben genannten Gesetzesstelle in Bezug auf einen Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsanspruches des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfüllen.
In diesem Zusammenhang wird ebenfalls der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeiten einer Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG oder auf die freiwillige Versicherung/Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung als ordentlicher Studierender einer österreichischen Universität gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 ASVG und § 3 Abs. 1 Z 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) hingewiesen, womit das Kriterium des umfassenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG jedenfalls erfüllt wäre.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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