Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom 8. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. März 2025 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2025, Steuernummer ***BF1-StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Von der Beschwerdeführerin (Bf.), einer im gewerblichen Fahrzeughandel tätigen österreichischen GmbH, wurden im Zuge der monatlichen NoVA1-Meldung am 24. Februar 2025 elektronisch Anträge auf Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 für den Zeitraum Jänner 2025 gestellt. Im Detail wurde in dieser NoVA1-Meldung nicht nur die Steuerschuld für Lieferungen (Bemessungsgrundlage: 578.204,95 €, Steuerbetrag 113.575,93 €) erklärt, sondern es wurden auch NoVA-Vergütungen gemäß § 12a NoVAG 1991 (Vergütungsbetrag von insgesamt 32.989,41 €) für 11 Fahrzeugexporte unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern (FIN) geltend gemacht. Die Sperre dieser Fahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 erfolgte jeweils im März 2025.
Am 24. März 2025 erließ das ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2025, mit dem die Normverbrauchsabgabe wie folgt festgesetzt wurde:
Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) betrage 578.204,95 €, die darauf entfallende Steuer 113.575,93 €. Die beantragte Vergütung gemäß § 12 und § 12a NoVAG 1991 betrage 0,00 €, was eine Normverbrauchsabgabe von 113.575,93 € ergebe. Für den betreffenden Zeitraum bereits gebucht sei ein Betrag von 0,00 €, somit verbleibe als Nachzahlung ein Betrag von 113.575,93 €.
In der Begründung dieses Festsetzungsbescheides führte das Finanzamt aus, Voraussetzung für die Vergütung sei die Bekanntgabe der FIN des Kraftfahrzeuges, für das die Vergütung beantragt werde, und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler habe die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall sei die Sperre der betreffenden FIN nicht im Zeitpunkt der Lieferung erfolgt, weshalb der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für diese FIN in Höhe von 32.989,41 € abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2025 erhob die rechtsfreundliche Vertreterin der Bf. am 8. April 2025 fristgerecht Beschwerde:
Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, aus dem Erkenntnis VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001, ergebe sich, dass die Sperre nicht durch den Antragsteller, sondern durch die Abgabenbehörde vorzunehmen sei, sobald die FIN bekannt gegeben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof stelle klar, dass keine gesonderte Antragspflicht zur Sperrsetzung bestehe und dies auch für Unternehmen gelte. Auch ergebe sich aus dem Erkenntnis, dass die Sperre in der Genehmigungsdatenbank keine Voraussetzung für einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 darstelle. Die Vorschrift sei in ihrem systematischen Zusammenhang lediglich als Ermächtigung der Finanzverwaltung zu verstehen, bei Stellung eines Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe eine Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen (VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001 (vgl. dazu Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2 (2021) § 12a Rz 40a)).
Das Bundesfinanzgericht habe sich der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen (BFG 7.1.2020, RV/7104509/2015; BFG 23.7.2020, RV/7100425/2019 (vgl. dazu Haller, § 12a Rz 40e); BFG 12.10.2021, RV/1100264/2021). Das Bundesfinanzgericht qualifiziere die Sperrsetzung nicht als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal, sondern als bloße Voraussetzung für die Durchführung der Rückvergütung. Die Sperre stelle somit eine behördliche Sicherungsmaßnahme dar, nicht jedoch eine Voraussetzung für den Rückvergütungsanspruch. Auch entspreche es der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, dass die Möglichkeit zur Sperrsetzung zeitlich nicht befristet sei und insbesondere auch keine Sperrsetzung unmittelbar im Anschluss an die physische Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland erfolgen müsse (BFG 12.2.2018, RV/7102567/2013; BFG 23.7.2020, RV/7100425/2019 (vgl. dazu Haller, § 12a Rz 40e)).
Die faktische Sperre obliege sohin der belangten Behörde, sofern die gegenständlichen Fahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank eingetragen, aber noch nicht gesperrt seien. Eine Verweigerung der Vergütung der Normverbrauchsabgabe allein aufgrund der unterbliebenen Sperrsetzung durch die Behörde verkenne die dargestellte Rechtsprechung. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Sperre von Amts wegen vorzunehmen, sobald ihr die relevanten Fahrzeugdaten übermittelt worden seien. Beantragt werde die Stattgabe der Beschwerde und die Gewährung der beantragten Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 in Höhe von 32.989,41 €.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es im Wesentlichen ausführte, bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler habe die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank, die zu den Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 gehöre, über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall sei die Sperre der Fahrzeuge nicht zum Zeitpunkt des Exportes, sondern im März 2025 erfolgt, weshalb die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe nicht in Anspruch genommen werden könne.
Am 1. Juli 2025 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht dagegen einen Vorlageantrag ein.
Am 10. Juli 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, da die Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 nicht vorlägen.
§ 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 99/2020 lautet:
"§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Finanzamt die strittige Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 (elektronisch gestellte Vergütungsanträge (NoVA1-Meldung) vom 24. Februar 2025) mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2025 vom 24. März 2025 verweigert hat, indem es in dessen Spruch ausgeführt hat, die beantragte Vergütung gemäß § 12 und § 12a NoVAG 1991 betrage 0,00 €, was eine Normverbrauchsabgabe von 113.575,93 € ergebe. Somit hat das Finanzamt über die strittige Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 mit einem NoVA-Festsetzungsbescheid abgesprochen.
Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0128, VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001) ist über Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 bzw. § 12a NoVAG 1991 mittels gesondertem Bescheid abzusprechen; eine Saldierung von NoVA-Schuld und Vergütung im "NoVA-Festsetzungsverfahren" ist nicht zulässig (Haller, Kfz-Händler als vergütungsberechtigte Erwerber gem. § 6 Abs. 9 NoVAG, BFGjournal Nr. 11/12 2024, Punkt "3.2. NoVA-Vergütungen nach § 12 und § 12a NoVAG"). Auch bei den Vergütungsbeträgen nach § 12a NoVAG 1991 handelt es sich nicht um Selbstberechnungsabgaben und auch über sie ist zwingend mit eigenständigen Bescheiden und nicht im Rahmen einer NoVA-Festsetzung abzusprechen; diese Vergütungen sind nicht Teil der NoVA-Anmeldung (BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, mit Literaturverweis). Dabei ist jedenfalls bescheidmäßig auszusprechen, ob für ein bestimmtes Fahrzeug eine Vergütung zusteht und wie hoch der Vergütungsbetrag ist (vgl. BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024).
Da das Finanzamt im gegenständlichen Fall über die elektronisch gestellten Vergütungsanträge gemäß § 12a NoVAG 1991 vom 24. Februar 2025 nicht eigenständig bescheidmäßig abgesprochen hat (die Vergütungsanträge nicht gesondert erledigt hat), gelten diese weiterhin als unerledigt (vgl. Haller, Kfz-Händler als vergütungsberechtigte Erwerber gem. § 6 Abs. 9 NoVAG, Punkt "3.2. NoVA-Vergütungen nach § 12 und § 12a NoVAG"). Sollte das Finanzamt zur Ansicht gelangen, dass die strittige Vergütung nicht zusteht, wären die Vergütungsanträge spruchmäßig abzuweisen.
Da das Finanzamt rechtswidrig (s oben) über die gegenständlichen Anträge auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 vom 24. Februar 2025 im Rahmen der NoVA-Festsetzung abgesprochen hat, ist der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2025 vom 24. März 2025 aufzuheben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 31. Oktober 2025
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