Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2024 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens, St.-Nr.: ***1***,
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}Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
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"Der Antrag auf Ersatz von Kosten wird als unzulässig zurückgewiesen."
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}III. zu I. und II.:
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"Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (",
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}Am 11. November 2024 stellte das Finanzamt Österreich zur Einbringung der auf dem Steuer-konto Nr. ***1*** ausgewiesenen und mit 8. März 2024 vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten gemäß § 229 BAO einen Rückstandsausweis über den Betrag von € 774,96 aus. Dieser Betrag setzt sich aus € 696,66 an Rückforderung der Familienbeihilfe und € 77,80 an Aussetzungszinsen zusammen.
In der Folge vollstreckte das Finanzamt gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die Abgabenforderungen durch Pfändung der dem Beschwerdeführer gegen den Drittschuldner zustehenden Geldforderungen (Pensionsansprüche) zuzüglich der mit Bescheid vom gleichen Tag festgesetzten Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 17,75.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2024 Beschwerde.
Begründend wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er gegen die Rückzahlung der Familienbeihilfe für seine Tochter einen begründeten Wiederaufnahmeantrag und datiert mit 16. November 2024 einen begründeten Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt habe. Das Bundesfinanzgericht habe eine gravierende Fehlauslegung einer Internetbroschüre zur Beschlussbegründung bezüglich der Studiendauer herangezogen. Er habe neu hervorgekommene Beweise vorgelegt und erwarte eine Aufhebung des Beschlusses. Das Finanzamt habe kein Recht vor der Erledigung durch das Bundesfinanzgericht ein Vollstreckungsverfahren zu starten und Gebühren hierfür zu fordern. Ebenso bestünde kein Recht eine Pfändung über € 792 einzuleiten.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2025 als unbegründet ab.
Gemäß § 26 AbgEO habe der Abgabenschuldner für die Amtshandlung (Pfändung vom 12. November 2024) Gebühren im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Das Mindesmaß betrage € 10,00. Durch die Einbringung einer Beschwerde (oder eines Vorlageantrages) werde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und dürften vollstreckbare Abgaben auch einbringlich gemacht werden.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2025, eingelangt am 26. Mai 2025, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ordnungsgemäß den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 gestellt habe. Dieser Antrag sei auch innerhalb der Zeit bearbeitet worden und habe eine Gutschrift in Höhe von € 2.051,00 ergeben. Der Bescheid sei rechtskräftig geworden. Nach drei Jahren sei dieser rechtskräftige Bescheid amtsmäßig behoben worden. Als rechtschaffender unbescholtener Staatsbürger stelle sich ihm nunmehr die Frage, ob ein Bescheid des Finanzamtes einen Wertbestand im Sinne des AVG habe oder eine Absichtserklärung sei. Einem Staatsbürger sei es nicht möglich, zu begehren einen rechtskräftigen Bescheid einfach nach Jahren rückgängig zu machen. Der Fehler dieses Gesamtverfahrens, nach drei Jahren der Rechtskräftigkeit, mit insgesamt sechs Folgebescheiden, sei eindeutig beim Finanzamt Österreich gelegen. Der Hausverstand sage jedem Staatsbürger, dass derjenige, der den Fehler verursacht habe, auch die Folgen zu tragen habe. Das Finanzamt weise aber das gesamte Fehlverhalten zurück und schiebe es auf den rechtschaffenden Staatsbürger. So sei er veranlasst gewesen bisher insgesamt 6 Schriftsätze mit insgesamt 44 Seiten zu verfassen, um sich gegen die Falschbearbeitung seiner Arbeitnehmerveranlagung 2021 durch das Finanzamt Österreich und die spätere Behauptung des "Finanzgerichtes Österreich", das Studium an der renommiertesten Hochschule Europas sei ein sogenanntes Kurzstudium zur Wehr zu setzen. Für den bisherigen Aufwand an Zeitversäumnis, Schreibarbeit und Barkosten werde eine Forderung von € 15,00 pro Seite, somit gesamt über € 660,00 gestellt. Er weise jegliches Fehlverhalten seinerseits und somit auch die Rechtmäßigkeit des Gesamtverfahrens sowie des Vollstreckungsverfahrens und Gebührenverfahrens zurück.
Wegen Fehlens der Unterschrift wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 14. August 2025 aufgefordert, gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO den Mangel im Vorlageantrag zu beheben.
Mit Schreiben vom 24. August 2025, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 1. September 2025, wurde der Mangel durch Rücksendung des nunmehr unterfertigten Schriftsatzes behoben.
Im Begleitschreiben wies der Beschwerdeführer ergänzend auf die 6monatige Entscheidungsfrist hin und monierte wiederum die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021, die seiner Meinung nach rechtswidrig erfolgt sei.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Jänner 2024, RV/3100027/2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge rechtskräftig abgewiesen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. März 2025, RV/3100007/2025, rechtskräftig abgewiesen.
Aufgrund eines Terminverlustes im Rahmen der gewährten Ratenzahlung wurde der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Restbetrag in Höhe von € 696,66 und die Aussetzungszinsen in Höhe von € 77,80 zuzüglich der streitgegenständlichen Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 17,75 durch Pfändung der Pensionsansprüche mit Bescheid vom 12. November 2024 vollstreckt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2024 wurden gemäß § 26 AbgEO die Pfändungsgebühr für die Amtshandlung (Pfändung) vom gleichen Tag in Höhe von € 10,00 und die Auslagenersätze in Höhe von € 7,75, sohin insgesamt € 17,75, festgesetzt.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Einbringungsakt des Finanzamtes und der Gebarung auf dem Steuerkonto St.-Nr.: ***1***.
§ 226 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar;"
§ 229 BAO lautet:
"§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren."
§ 4 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lautet:
"§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht."
§ 26 AbgEO lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) [...]
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) […]
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. [...].
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
…"
§ 65 Abs. 1 AbgEO lautet:
"§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben."
Der Forderungspfändung nach § 65 AbgEO vom 12. November 2024 liegt der mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene Rückstandsausweis vom 11. November 2024 betreffend des zum damaligen Zeitpunkt aushaftenden Teilbetrages der Rückforderung der Familienbeihilfe in Höhe von € 696,66 und der festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von € 77,80 zugrunde.
Entsprechend § 26 Abs. 5 AbgEO wurde der bekämpfte Bescheid vom 12. November 2024 erlassen, mit dem aufgrund der durchgeführten Pfändung die Pfändungsgebühr mit dem Mindestsatz von € 10,00 nach § 26 Abs. 1 AbgEO und die durch die Vollstreckungsmaßnahme verursachten Auslagenersätze nach § 26 Abs. 3 AbgEO festgesetzt wurden.
Nach § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr ist somit die notwendige Folge der Forderungspfändung (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 26 Rz 5).
Zu den vom Abgabenpflichtigen zu ersetzenden Barauslagen (Auslagenersätze) im Sinne des § 26 Abs. 3 AbgEO zählen insbesondere die Postspesen und Portogebühren (siehe Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 26 Rz 10).
Die durch die Abgabenbehörde erfolgte Vorschreibung der Pfändungsgebühr und des Auslagenersatzes beruht somit auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Finanzamt hat auch zutreffend festgestellt, dass durch die Einbringung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrages die Wirksamkeit eines bekämpften Bescheides nicht gehemmt wird (§ 254 der hier anzuwendenden Verfahrensbestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO).
Soweit der Beschwerdeführer auf die 6monatige Entscheidungsfrist hinweist, ist anzumerken, dass die Bundesabgabenordnung keine automatische Abtretung der Angelegenheit an die nächsthöhere Instanz vorsieht, sondern dem Beschwerdeführer nur das Recht einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO einräumt.
Dem Beschwerdeführer geht es erkennbar darum, die Entscheidung des zugrunde liegenden Abgabenanspruches anzufechten, die er als falsch ansieht. Dabei übersieht er aber, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch als solchen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 12 Rz 8, mwH zur Rechtsprechung). Es braucht daher auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.
§ 313 BAO lautet:
"§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten."
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien somit die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag auf Ersatz von entstandenen Kosten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Abweisung der Beschwerde und die Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz ergibt sich bereits auch dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt auch sonst kein Umstand vor, der auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen lassen würde. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 1. Dezember 2025
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