JudikaturBFG

RV/4100099/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
23. April 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Dezember 2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Monate August und September 2024 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Antrag, Bescheid und Mitteilung, Beschwerde

Am 17.10.2024 hat die Beschwerdeführerin die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn ***Sohn*** für den Zeitraum ab August 2024 beantragt. Begründend wurde auf den Beginn bzw. die Fortsetzung der Berufsausbildung ihres Sohnes verwiesen.

Mit Bescheid vom 06.12.2024 wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Monate August und September 2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der frühestmögliche Zeitpunkt einer Berufsausbildung nach objektiven Kriterien beurteilt werde. Da im konkreten Fall eine angestrebte Ausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei, bestehe für die Zeit zwischen Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das vom Sohn der Beschwerdeführerin gewählte Studium beginne mit Oktober 2024.

Mit Mitteilung vom 06.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin über die Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2024 informiert.

Mit Schreiben vom 08.12.2024 wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der individuellen Situation ihres Sohnes nicht gerecht werde. Dieser habe im Zeitraum August 2022 bis Februar 2023 den Präsenzdienst beim Bundesheer absolviert und sei somit in diesem Zeitraum nicht in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung oder ein Studium zu beginnen. Anschließend habe er sich rechtzeitig um einen Studienplatz an der Medizinischen Universität bemüht, habe aber leider die Aufnahmeprüfung im Juni 2023 nicht erfolgreich absolviert. Anmeldungen und Aufnahmeprüfungen für weitere Studien mit Beginn ab dem Wintersemester 2023, die ihren Sohn interessiert hätten, seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Im Zeitraum Jänner bis Juli 2024 habe sich ihr Sohn intensiv auf Aufnahmeprüfungen vorbereitet. Aus den dargelegten Gründen sei ein früherer Beginn des Studiums nicht möglich gewesen.

B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach einleitender Darstellung des Sachverhaltes - wie folgt ausgeführt:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Würdigung:

***Sohn*** hat im Jänner 2023 seinen Präsenzdienst beendet. Für das Bachelorstudium Lebensmittel- und Biotechnologie muss keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden, der Studienbeginn ist mit dem Sommersemester und dem Wintersemester möglich.

Somit hätte das Studium auch bereits mit dem Sommersemester 2023 beginnen werden können. Deshalb hat Ihr Sohn das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28.01.2025 wurde durch die Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde - nach Wiederholung des Beschwerdevorbringens - wie folgt ausgeführt:

4. Einschränkungen durch die Aufnahmeregelungen:

Da die Aufnahmeprüfungen für Studiengänge nur einmal jährlich im Sommer angeboten werden, war es nicht möglich, die Ausbildung in einer der für ihn damalig, 2023 und 2024 interessanten Fächer (Medizin auf der Med Uni, Technik auf der TU Wien), früher zu beginnen. Die objektiven Rahmenbedingungen für das Studium lassen keinen flexibleren oder schnelleren Einstieg zu.

5. Entscheidung für ein anderes Studienfach

Aufgrund dessen, dass er auch beim zweiten Versuch der Aufnahme auf der Medizin Universität gescheitert ist (Juli 2024) und auch leider den Aufnahmetest auf der Technischen Universität (Sommer 2024) nicht bestanden hat, war er gezwungen sich Ende August 2024 ein anderes Studium zu suchen. Bei dieser Suche ist er auf das Studium Biotechnologie gestoßen und hat dort kurzfristig auch einen Studienplatz erhalten. Er hat sich mit September 2024 inskribiert. Er ist nun seit September sehr engagiert im Studium und hat die erforderlichen ECTS-Punkte bereits absolviert und wird das Studium mit Elan fortsetzen.

Fazit:

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen halte ich die Ablehnung der Familienbeihilfe für unangemessen. Der Zeitverlust vom Schulabschluss bis zum geplanten Studienbeginn ist durch die zwingende Verpflichtung der Absolvierung des Bundesheeres und die Vorbereitungszeit 2023 und 2024 für die Aufnahmeprüfung für die MedUni und TU - die leider beide gescheitert sind - klar begründet. Er hat dann schnellstmöglich ein alternatives Studium entschieden und inskribiert. Das persönliche Engagement meines Sohnes, durch Arbeit und intensives Lernen die Zeit sinnvoll zu nutzen, zeigt, dass er sich aktiv und zielgerichtet um seine berufliche Ausbildung bemüht hat. Ich ersuche um Zugeständnis der Familienbeihilfe, damit mein Sohn sein nun begonnenes Studium weiterführen kann.

C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 16.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin (geboren am ***GebDat***) hat im Juni 2022 die Matura abgelegt und im Zeitraum von August 2022 bis inklusive Jänner 2023 seinen Präsenzdienst beim Bundesheer absolviert. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 erfolglos zur Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin angetreten. Zusätzlich hat er im Jahr 2024 - ebenfalls erfolglos - eine Aufnahmeprüfung für ein Studium an der TU Wien absolviert. Seit dem Wintersemester 2024 belegt er das Bachelorstudium "Lebensmittel- und Biotechnologie" an der Universität für Bodenkultur Wien ("BOKU"), zu dem er sich Ende August 2024 angemeldet hat. Eine Zulassung zu diesem Studium war sowohl im Studienjahr 2022/23 als auch im Studienjahr 2024/25 ohne vorherige Ablegung einer Aufnahmeprüfung möglich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum des Sohnes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der auf dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellung betreffend die Ablegung der Matura im Juni 2022 und des Präsenzdienstes in den Monaten August 2022 bis inklusive Jänner 2023 ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des belangten Finanzamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung. Zusätzlich wurden diese Angaben durch den erkennenden Richter durch Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung verifiziert.

Die Feststellungen betreffend die - letztlich erfolglosen - Antritte zu den genannten Aufnahmeprüfungen in den Jahren 2023 und 2024 ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung betreffend das seit dem Wintersemester 2024 betriebene Studium des Sohnes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Studienblatt der BOKU vom 19.09.2024 sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag. Die Feststellung, wonach die Zulassung zu diesem Studium ohne vorherige Ablegung einer Aufnahmeprüfung möglich war, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, denen seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde (siehe diesbezüglich auch Kein Aufnahmeverfahren für die Bachelorstudien UBRM und LMBT im Studienjahr 2022/2023, abgerufen am 22.04.2025). Zudem wäre andernfalls eine Zulassung zu diesem Studium nicht noch wenige Tage vor Ende des Zulassungszeitraumes (d.h. Ende August 2024) möglich gewesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

[…]

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

[…]

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

[…]

§ 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 lautet:

Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

B. Erwägungen

Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 10 Abs. 1 FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind. Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist. Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (§ 2 Abs. 1 lit. d und lit. e FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind (VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).

Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfüllt. Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt. Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und, wenn sie selbst zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG verleiht (vgl. erneut VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es maßgeblich, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (VwGH 29.06.2020, Ra 2019/16/0131).

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Sohn der Beschwerdeführerin (d.h. das anspruchsvermittelnde Kind) im Juni 2022 die Matura abgelegt und anschließend im Zeitraum August 2022 bis inklusive Jänner 2023 den Präsenzdienst absolviert. Zusätzlich steht im konkreten Fall fest, dass das anspruchsvermittelnde Kind im Sommer 2023 sowie im Sommer 2024 - letztlich erfolglos - zu den Aufnahmeprüfungen für das Studium der Humanmedizin und im Sommer 2024 zusätzlich - ebenfalls erfolglos - zu einer Aufnahmeprüfung für ein Studium an der TU Wien angetreten ist. Für das nunmehr seit dem Wintersemester 2024 tatsächlich betriebene Studium der "Lebensmittel- und Biotechnologie" an der BOKU Wien hat sich das anspruchsvermittelnde Kind Ende August 2024 entschieden, eine Aufnahmeprüfung war nicht erforderlich.

Gemäß der obig zitierten Rechtsprechung kommt es für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird diese (primär) gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG 1967 nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird.

Bei dieser nach dem Ende des Präsenzdienstes "ins Auge gefassten Ausbildung" handelt es sich im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Richters um das Studium der Humanmedizin. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2023 erstmalig zur diesbezüglichen Aufnahmeprüfung angetreten ist und im Sommer 2024 einen erneuten Versuch unternommen hat. Das nunmehr tatsächlich betriebene Studium an der BOKU Wien wurde - gemäß dem festgestellten Sachverhalt und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin - erst kurzfristig Ende August 2024 ausgewählt, sodass hier nicht von einer bereits ab Ende des Präsenzdienstes mit Ende Jänner 2023 "ins Auge gefassten Ausbildung" ausgegangen werden kann.

Somit ergibt sich aber auch, dass es sich bei der im Wintersemester 2024 (d.h. Oktober 2024 gemäß § 52 UG, siehe oben) begonnenen Berufsausbildung in der Form des Studiums der "Lebensmittel- und Biotechnologie" an der BOKU Wien nicht um die primär angestrebte Berufsausbildung des anspruchsvermittelnden Kindes gehandelt hat. Vielmehr wurde dieses Studium erst Ende August 2024 nach mehreren erfolglosen Antritten bei Aufnahmeprüfungen sowohl betreffend das Studium der Humanmedizin als auch betreffend ein Studium an der TU Wien ausgewählt. Da somit weder das primär angestrebte (d.h. die "ins Auge gefasste Ausbildung") Studium der Humanmedizin tatsächlich begonnen noch das nunmehr tatsächlich betriebene Studium frühestmöglich begonnen wurde (der Beginn des Studiums "Lebensmittel- und Biotechnologie" wäre mit dem Sommersemester 2023 möglich gewesen), kann die Beschwerdeführerin auf Basis der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH keinen Anspruch auf Familienbeihilfe aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Monate August und September 2024 ableiten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am 23. April 2025