Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Dezember 2023 betreffend Familienbeihilfe Mai bis Dezember 2023, Ordnungsbegriff ***Ord.-Beg.*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Mir Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 18. Dezember 2023 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Kind NN*** ***Kind VN*** für die Zeiträume Mai bis Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 721,34 Euro rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden sei.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 18. Dezember 2023. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf ab Mai 2023 zusätzlich Rodzinny Kapital Opiekunczy (1000 polnische Zloty pro Monat) für seine Tochter ***Kind VN*** bekomme. Diese Leistung sei keine Familienleistung, sondern eine dem Kinderbetreuungsgeld ähnliche Leistung und werde vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein nicht übersetztes Schreiben des ZUS Centrum Obslugi Swiadczen dla Rodzin vom 22. Mai 2023.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. März 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 2. Jänner 2024 als unbegründet ab. Laut Informationen der polnischen Behörde sei für den Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 folgende polnische Familienleistung für die Tochter ***Kind VN*** gewährt worden: swiadczenie z rodzinnego kapitalu opiekunczego in Höhe von 1.000 PLN monatlich. Da es sich um eine ausländische Familienbeihilfeleistung im Sinne der VO 883/2004 handeln würde, sei der oben angeführte Betrag im Rahmen der Differenzzahlung zu berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 30. März 2024 bracht der Bf einen Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein. Begründend führte er aus, dass im neuen Bescheid das RKO berücksichtigt werde, dies aber falsch sei, weil es sich um ein Elterngeld handeln würde, das für ein Jahr im Rahmen des Mutterschaftsgeldes - Kinderbetreuungsgeldes gezahlt werde. Diese sei gerade von der Kinderbetreuungsgeld Leistung abgezogen worden. Es sei nicht dasselbe wie die Familienbeihilfe. Beantragt werde daher, den Bescheid vom 18. Dezember 2023 zu ändern. Beigelegt wurde die Übersetzung des Schreibens der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) Servicestelle Familien vom 22. Mai 2023. Demnach werde für das Kind ***Kind VN*** ***Kind NN*** für den Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 Familienpflegekapital in Höhe von 1.000 PLN pro Monat gewährt. Das Familienpflegekapital "habe" Anspruch auf insgesamt 12.000 PLN. Die Leistung werde jeweils am letzten Tag des Monats ausgezahlt.
Mit Vorlagebericht vom 24. April 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor. Darin wird ausgeführt, dass die Kindesmutter im Zeitraum 1. Mai 2023 bis 30. November 2023 eine Beschäftigung in Polen ausgeübt habe. Ab 1. Dezember 2023 bis laufend sei die Kindesmutter in Polen nicht erwerbstätig. Bis zum Zeitpunkt der Rückforderung am 18. Dezember 2023 sei die Differenzzahlung mit Anrechnung der polnischen Familienleistung (Leistung für Kindererziehung) in Höhe von 500 PLN pro Monat gewährt worden. Dies sei im Rahmen der Rückforderung auf 1.000 PLN geändert worden. Gem. § 4 FLAG sei die Kumulierung gleichartiger Beihilfen nach den Rechtsordnungen mehrerer Staaten für ein und dasselbe Kind zu vermeiden. Innerstaatlich wie auch unionsrechtlich gelte der Grundsatz, die Beilhilfe bzw. Zulage nur einmal zu gewähren und gleichartige Ansprüche anzurechnen (Verweis auf BFG 29.3.2019, RV/4100157/2019; 19.2.2018, RV/7104342/2017 sowie vor kurzem BFG RV/7102610/2023). Das Finanzamt habe die polnische Familienleistung "500+" auf die österreichische Kinderbeihilfe angerechnet, sodass die Differenz(Ausgleichs)zahlung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag um diesen Betrag zu vermindern war. Da die Differenz(Ausgleichs)zahlung vorerst in voller Höhe zuerkannt wurde und erst nachträglich die Zuerkennung der polnischen Familienleistung "500+" bekannt wurde, seien die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 26 FLAG gegeben gewesen.
Mit Beschluss vom 3. November 2025 forderte das Bundesfinanzgericht die beschwerdeführende Partei auf, einen Nachweis über den Abzug der Leistung RKO vom österreichischen Kinderbetreuungsgeld sowie den diesbezüglichen Bescheid vorzulegen. Ausgeführt wurde zudem:
"3. In Polen werden vom steuerfinanzierten universellen System für alle Einwohner im Bereich ,Familienleistungen' folgende Leistungen umfasst: Familiengeld (Zasiłek rodzinny, abhängig vom Haushaltseinkommen), Leistungen zur Kindererziehung (500+, Świadczenie wychowawcze, 500 Plus) sowie Pflegekapital für Familie (Rodzinny Kapitał Opiekuńczy, RKO). Sowohl die Leistung 500+ als auch die Leistung RKO sind Pauschalleistungen, die für Eltern und Vormünder von Kindern bis zum 18. Lebensjahr (500+) bzw. für das zweite und jedes folgende Kind zwischen 12 und 36 Monaten (RKO) ausbezahlt werden. Bitte erläutern Sie detailliert und nachvollziehbar, inwieweit sich die Leistung RKO von der Leistung 500+ unterscheiden sollte. Gehen Sie dabei insbesondere darauf ein, warum es sich bei der Leistung RKO um keine Familienleistung handeln sollte, wenn es sich bei dieser Leistung gleich wie bei der Leistung 500+ um eine Pauschalleistung für Familien ohne weitere Voraussetzungen handelt. Beide Leistungen sind zudem nicht bedarfsorientiert.
4. Eine Vergleichbarkeit zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht gegeben, da Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes unter anderem ist, dass bestimmte Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen zwingend durchzuführen sind und eine bestimmte Zuverdienstgrenze nicht überschritten werden darf. Demgegenüber handelt es sich bei der österreichische Familienbeihilfe sowie dem Kinderabsetzbetrag, ähnlich dem RKO und 500+, um Pauschalleistungen ohne besondere Voraussetzungen bei minderjährigen Kindern. Bitte nehmen Sie dazu Stellung."
Der Beschluss wurde am 10. November 2023 zugestellt. Der Bf hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beschwerdeführer (Bf) hatte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich eine Beschäftigung ausgeübt. Die Familie lebte in Polen. Die Kindesmutter hatte von 1. Mai 2023 bis 30. November 2023 eine Beschäftigung/selbständige Erwerbstätigkeit in Polen ausgeübt. Ab 1. Dezember 2023 war sie nicht mehr erwerbstätig.
Für das Kind ***Kind VN*** hat die Kindesmutter in Polen neben der Leistung zur Kindererziehung (500+, Świadczenie wychowawcze, 500 Plus) auch das Pflegekapital für die Familie (Rodzinny Kapitał Opiekuńczy, RKO) im Zeitraum von 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2024 in Höhe von 1.000 PLN pro Monat erhalten.
Die Leistungen zur Kindererziehung (500+) wurden von der belangten Behörde als gleichartige ausländische Beihilfe den Ausgleichszahlungen vor den Auszahlungen gegengerechnet. Mit hier streitgegenständlichem Rückforderungsbescheid wurden die ausbezahlten Beträge aufgrund der Gegenrechnung des Pflegekapital für die Familie (RKO) in Höhe von insgesamt 721,34 Euro für die Zeiträume Mai bis Dezember 2023 rückgefordert.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie den vorgelegten Unterlagen der beschwerdeführenden Partei. Sie sind unter den Parteien unstrittig.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder. Nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Abs. 2 leg cit sieht eine Ausgleichszahlung vor, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherhalt, ABl. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 200 vom 7. Juni 2004 (im Folgenden VO 883/2004) anwendbar.
Nach Art. 11 Abs 1 und 3 lit a VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche das sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Nach Art. 67 leg cit hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 legt Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen fest. Nach Abs 1 lit a leg cit gilt folgende Rangfolge, wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich nach Art. 68 Abs 1 lit b sublit i VO 883/2004 die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden richtet sich die Rangfolge nach dem Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistung zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag). Subjektive Momente wie ein allfälliges Verschulden der Behörde, Gutgläubigkeit des Familienbeihilfenbezuges oder die Verwendung der Familienbeihilfe für den Unterhalt des anspruchsvermittelnden Kindes, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im vorliegenden Fall unterlag der Bf unstrittig den österreichischen Rechtsvorschriften, weil er hier unstrittig eine Beschäftigung ausübte (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Damit bestand ein Anspruch für das im Streitzeitraum minderjährige Kind. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 wird für das in Polen lebende Kind durch die Bestimmung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967 iVm Art. 67 VO 883/2004 verdrängt. Die Kindesmutter unterlag in den Zeiträumen Mai bis November 2023 den polnischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung/selbständigen Erwerbstätigkeit. Im Zeitraum Dezember 2023 übte die Kindesmutter keine Beschäftigung/selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie unterlag daher aufgrund des Wohnsitzes den polnischen Rechtsvorschriften.
Nach den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. i VO 883/2004 war in den Zeiträumen Mai bis November 2023 Polen aufgrund der Beschäftigung/selbständigen Erwerbstätigkeit der Kindesmutter und des Wohnortes des Kindes in Polen vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig. Im Dezember 2023 war Österreich aufgrund der Beschäftigung des Bf nach Art. 68 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 vorrangig zur Zahlung der Familienbeihilfe zuständig.
Vom Bf wird eingewendet, dass das Rodzinny Kapitał Opiekuńczy (RKO) nicht der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbar wäre. Mit Beschluss vom 3. November 2025 wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht ersucht, dieses Vorbringen näher zu erläutern und diesbezügliche Fragen des Bundesfinanzgerichts zu beantworten. Eine Stellungnahme wurde vom Bf nicht abgegeben.
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob das Pflegekapitel für die Familie (Rodzinny Kapitał Opiekuńczy, RKO) im streitgegenständlichen Zeitraum der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbar ist oder nicht. Die Vergleichbarkeit der Leistung zur Kindererziehung Świadczenie wychowawcze (500 Plus) mit der österreichischen Familienbeihilfe wurde vom Bf nicht in Streit gestellt. Das Pflegekapital für die Familie (RKO) war eine Pauschalleistung für Eltern und Vormunde für das zweite und jedes folgende Kind zwischen 12 und 36 Monaten. Die Leistungsberechtigten mussten zu einer der folgenden Gruppen gehören: polnische Staatsangehörige; Ausländer, die unter das Gesetz über die Abstimmung von Sozialversicherungssystemen oder unter bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit fallen; oder Ausländer mit Flüchtlingsstatus oder Aufenthaltserlaubnis, falls sie in Polen mit Familienangehörigen leben. Sonstige Bedingungen für das Pflegekapital für die Familie (RKO) bestanden nicht. Die Leistung war nicht bedarfsorientiert. Der zahlbare Gesamtbetrag betrug 12.000 PLN. Der Elternteil konnte über den monatlichen Betrag entscheiden - entweder 500 PLN monatlich für zwei Jahre oder 1.000 PLN monatlich für ein Jahr.
Bei dem Pflegekapital für die Familie (RKO) handelte es sich gleich wie bei der Leistung zur Kindererziehung (500 Plus) um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt wurden. Dass die Leistung 500 Plus der österreichischen Familienleistung vergleichbar ist, wurde bereits in mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts festgestellt (vgl zur Übersicht zB BFG 25.3.2024, RV/7102610/2023). Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat die polnische Leistung 500 Plus als dem deutschen Kindergeld gleichartig und damit als anrechenbar qualifiziert (BFH 25.7.2019, III R 34/18).
Die Leistung RKO dient ebenso wie die Leistung 500 Plus zur teilweisen Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung, Betreuung und Befriedigung der Lebensbedürfnisse eines Kindes, wobei das RKO auf Kinder im Alter zwischen 12 und 36 Monaten eingeschränkt ist. Wie auch bei der österreichischen Familienbeihilfe für minderjährige Kinder handelt es sich um eine regelmäßige (monatliche) pauschale Leistung an Familien mit Kindern. Der Bf hat keine Stellungnahme zur Beantwortung der Fragen des Bundesfinanzgerichts, insbesondere betreffend die Frage, warum bei der Leistung RKO keine Familienleistung vorliegen sollte, wenn es sich bei dieser Leistung gleich wie bei der Leistung 500 Plus um eine Pauschalleistung für Familien ohne weitere Voraussetzungen handelt, abgegeben. Beide Leistungen sind zudem nicht bedarfsorientiert. Eine völlige Gleichartigkeit wird vom EuGH nicht gefordert (siehe etwa EuGH 8.5.2014, Rs C-347/12, Wiering, Rn 54).
Der Bf bringt vor, dass die Leistung RKO dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar wäre. Das Bundesfinanzgericht hat dem Bf mit Beschluss vom 3. November 2025 diesbezüglich folgende Erwägungen mitgeteilt: "Eine Vergleichbarkeit zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht gegeben, da Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes unter anderem ist, dass bestimmte Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen zwingend durchzuführen sind und eine bestimmte Zuverdienstgrenze nicht überschritten werden darf. Demgegenüber handelt es sich bei der österreichische Familienbeihilfe sowie dem Kinderabsetzbetrag, ähnlich dem RKO und 500+, um Pauschalleistungen ohne besondere Voraussetzungen bei minderjährigen Kindern. Bitte nehmen Sie dazu Stellung." Eine Stellungnahme wurde vom Bf nicht abgegeben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Zielsetzung des RKO vielmehr mit jener der Familienbeihilfe als mit dem Kinderbetreuungsgeld übereinstimmt. Durch das österreichische Kinderbetreuungsgeld wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, wird die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten (vgl Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I Nr. 103/2001, RV 620, GP XXI, 54). Demgegenüber dient die Familienbeihilfe als Ausgleich der mit der Erhaltung und der Erziehung von Kindern verbundenen finanziellen Mehrbelastungen, wie zB Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern (vgl Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I Nr. 376/1967, RV 549, GP XI, 11). Auch in Polen werden das Mutterschaftsgeld (Zasiłek macierzyński), Leistung während des Elternurlaubs und Elterngeld (Świadczenie rodzicielskie) nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Das Pflegekapital für die Familie (RKO) wird demgegenüber gleich wie die Leistung zur Kindererziehung 500+ als pauschale Leistung in einem steuerfinanzierten universellen System für alle Einwohner gezahlt. Der Bf hat zudem trotz Aufforderung nicht die Anrechnung des Pflegekapitals für die Familie (RKO) auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld durch geeignete Unterlagen nachgewiesen.
Das Bundesfinanzgericht geht aus diesen oben angeführten Gründen von der Gleichartigkeit der österreichischen Familienbeihilfe und dem polnischen Pflegekapital für die Familie (RKO) aus. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen liegen keine Hinweise darauf vor, dass im Fall des Bf das RKO auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld angerechnet wurde.
Für die Zeiträume Mai bis November 2023 war Polen vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig. Eine Anrechnung der Leistung RKO und damit die Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erfolgte daher zu Recht.
Im Zeitraum Dezember 2023 war Österreich vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig. Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Art. 68 VO 883/2004 setzt bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Gebührlichkeit von Familienleistungen in mehreren Mitgliedstaaten voraus und normiert eine Rangfolge dieser Leistungen untereinander; eine solche Rangfolge von Ansprüchen führt nicht zum grundsätzlichen Entstehen von Ansprüchen, sondern zu deren Reihung zueinander. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Zahlt der Mitgliedstaat Polen bei Bestehen der innerstaatlichen Voraussetzungen auch dann das RKO, wenn er gemeinschaftsrechtlich nur subsidiär zuständig ist, ist in Österreich innerstaatlich § 4 FLAG 1967 zu beachten. Ziel des § 4 FLAG 1967 ist die Vermeidung der ungerechtfertigten Kumulierung von Familienleistungen bei zwischenstaatlichem Bezug. Eine derartige Kumulierung von Familienleistungen zu vermeiden liegt im Interesse der beteiligten Staaten. Auch nach der Intention der VO 883/2004 sind nach Erwägungsgrund 35 zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen. Die Kürzung durch eine mitgliedstaatliche Norm steht (im Gegensatz zum völligen Ausschluss der Leistung) bei in einem anderen Staat zu gewährenden vergleichbaren Leistungen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht (vgl EuGH 12.6.2012, Rs C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak; vgl ausführlicher auch BFG 25.3.2024, RV/7102610/2023). Ist die ausländische Beihilfe niedriger als die österreichische Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, besteht ein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG 1967.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die polnische Familienleistung RKO auf die österreichische Familienbeihilfe angerechnet, sodass die Differenz-/Ausgleichszahlungen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen um diesen Betrag zu vermindern waren. Da die Differenz-/Ausgleichszahlungen vorerst nur unter Anrechnung der polnischen Leistung 500+ zuerkannt wurden und erst nachträglich die Zuerkennung der polnischen Familienleistung RKO bekannt wurde, waren die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 gegeben. Die objektiv zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge waren daher zu Recht rückzufordern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derzeit eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob das polnische Pflegekapital für die Familie (Rodzinny Kapitał Opiekuńczy, RKO) eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige Leistung darstellt oder nicht, fehlt, war die Revision zuzulassen.
Wien, am 16. Februar 2026
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